
Bild: ““Canadian Criminal Law, Review“ vols. 2-10” von umjanedoan. Lizenz: CC BY 2.0
Arten von Rechtsbehelfen
Der Oberbegriff Rechtsbehelf umfasst die Anfechtung von staatlichen Entscheidungen. Der engere Begriff „Rechtsmittel“ richtet sich gegen gerichtliche Entscheidungen. Rechtsmittel haben zwei grundlegende Wirkungen: Erstens, den Devolutiveffekt, wodurch das Verfahren in eine höhere Instanz gebracht wird. Zweitens bewirkt der Suspensiveffekt, dass die formelle Rechtskraft durch die Rechtsmittel gehemmt wird.
Der Unterschied zwischen ordentlichen und außerordentlichen Rechtsbehelfen besteht darin, dass bei ordentlichen Rechtsbehelfen die Rechtskraft des Urteils noch nicht eingetreten ist. Außerordentliche Rechtsbehelfe dagegen zielen auf die Durchbrechung der Rechtskraft ab.
Ordentliche Rechtsbehelfe sind:
- Die Berufung gem. §§ 312 ff. StPO
- Die Revision gem. §§ 333 ff.
- Beschwerde gem. §§ 304 ff. StPO
- Einspruch, § 410 StPO
Außerordentliche Rechtsbehelfe sind:
- Die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand, §§ 44 ff. StPO
- Die Wiederaufnahme des Verfahrens, §§ 359 ff. StPO
- Die Verfassungsbeschwerde
Amtsgerichte als 1. Instanz
Grundsätzlich sind gem. § 24 GVG die Amtsgerichte zuständig, wenn nicht die Land- oder Oberlandesgerichte erstinstanzlich zuständig sind.
Es entscheidet entweder:
- Der Strafrichter gem. § 25 GVG
- Das Schöffengericht gem. §§ 28, 29 I GVG
- Der Jugendrichter gem. §§ 33, 39 JGG
- Das Jugendschöffengericht gem. §§ 33, 33a, 40 JGG
Berufungsinstanz sind gem. § 74 III GVG die Landgerichte.
Revisionsinstanz ist gem. § 121 I Nr. 1 GVG das Oberlandesgericht.Möglich ist auch eine Sprungrevision gem. § 335 StPO.Die Senate der Oberlandesgerichte entscheiden in der Besetzung von drei Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden, § 122 GVG.
Die Revision ist gem. § 333 StPO gegen die Urteile Strafkammern und Schwurgerichte zulässig.
Gem. 74 III GVG sind die Strafkammern zuständig für die Verhandlung und Entscheidung über das Rechtsmittel der Berufung gegen die Urteile des Strafrichters und des Schöffengerichts.Die Jugendkammer ist zuständig für die Verhandlung und Entscheidung über das Rechtsmittel der Berufung gegen die Urteile des Jugendrichters und des Jugendschöffengerichts, § 41 II JGG.
Die Berufung ist gem. § 312 StPO gegen die Urteile des Strafrichters und des Schöffengerichts zulässig.
Beachte: Eine Sache, die in erster Instanz vor dem Amtsgericht verhandelt wurde, landet also nie beim BGH. Ausnahme ist § 121 II GVG.
Landgerichte als 1. Instanz
Bei besonders bestimmten Straftaten ist die erste Instanz gem. § 74 GVG das Landgericht. Die Revisionsinstanz ist gem. § 135 I GVG der Bundesgerichtshof. Der Instanzenzug gestaltet sich folgendermaßen:
Revisionsinstanz ist gem. § 135 I GVG der BGH. Die Senate des Bundesgerichtshofes entscheiden in der Besetzung von fünf Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden, § 139 I GVG. Die Revision ist gem. § 333 StPO gegen die Urteile der Strafkammern und Schwurgerichte zulässig.
Gem. §§ 74 I, II, 74 a GVG sind die Landgerichte als erste Instanz zuständig:
- Für alle Verbrechen, die nicht zur Zuständigkeit des Amtsgerichts oder des Oberlandesgerichts gehören
- Für alle Straftaten, bei denen eine höhere Strafe als vier Jahre Freiheitsstrafe oder die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, allein oder neben einer Strafe, oder in der Sicherungsverwahrung zu erwarten ist
- oder wenn die Staatsanwaltschaft in den Fällen des § 24 Abs. 1 Nr. 3 wegen der besonderen Schutzbedürftigkeit von Verletzten der Straftat, die als Zeugen in Betracht kommen, des besonderen Umfangs oder der besonderen Bedeutung des Falles Anklage beim Landgericht erhebt.
- Für die in § 74 II GVG genannten Straftaten ist eine Strafkammer als Schwurgericht zuständig
- In den in § 74 a genannten Fällen
- § 41 I Jugendgerichtsgesetz ist die Jugendkammer in den dort genannten Fällen zuständig.
Gem. § 76 I, II GVG entscheiden das Schwurgericht oder die Strafkammern in einer Besetzung von zwei oder drei Richtern mit zwei Schöffen.
Gem. § 33 b II JGG entscheidet die Jugendkammer ist mit zwei oder drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei Jugendschöffen.
Oberlandesgerichte als 1. Instanz
Bei besonders schwerwiegenden Straftaten ist die erste Instanz gem. § 120 GVG das Oberlandesgericht. Die Revisionsinstanz ist gem. § 333 GVG der Bundesgerichtshof. Der Instanzenzug sieht dann folgendermaßen aus. Die Senate des Bundesgerichtshofes entscheiden in der Besetzung von fünf Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden, § 139 I GVG.
Die Revision ist gem. § 333 StPO gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Urteile der Oberlandesgerichte zulässig.
Schreiben Sie einen Kommentar
Ein Gedanke zu „Der Instanzenzug im Strafprozess“
Es heißt wertvolle Zeit VERGEUDEN nicht VERGOLDEN hahahahha.