Geht es um die besonders schwere Brandstiftung, ist nicht nur § 306b Abs. 1 StGB, sondern auch § 306b Abs. 2 StGB relevant. Dieser Beitrag über die besonders schwere Brandstiftung gibt einen Überblick über das Schema des § 306b Abs. 2 StGB und die hierin enthaltenen Tatvarianten. Damit bist du optimal auf die nächste Klausur vorbereitet!
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Bild: “Detroit house fire” von Sam Beebe. Lizenz: CC BY 2.0


I. Allgemeines zu § 306b Abs. 2 StGB

§ 306b Abs. 2 StGB lautet:

Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter in den Fällen des § 306a
1. einen anderen Menschen durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt,
2. in der Absicht handelt, eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken oder
3. das Löschen des Brandes verhindert oder erschwert.

Alle drei Varianten des § 306b Abs. 2 StGB sind somit Qualifikationen der schweren Brandstiftung gemäß  § 306a StGB.

Tipp: Wir empfehlen dir daher daher zunächst den Artikel zu § 306a Abs. 1 StGB und § 306a Abs. 2 StGB zu lesen und dich auch mit dem § 306b Abs. 1 StGB vertraut zu machen.

II. Qualifikationen des § 306b Abs. 2 StGB

§ 306b Abs. 2 StGB enthält drei unterschiedliche Qualifikationstatbestände: 


Besonders schwere Brandstiftung, § 306b Abs. 2 StGB

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1. § 306b Abs. 2 Nr. 1 StGB: Gefahr des Todes

Gemäß § 306b Abs. 2 Nr. 1 StGB erwartet den Täter eine Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren, wenn er einen anderen Menschen durch die Tat nach § 306a StGB in die Gefahr des Todes bringt.

Eine hierfür erforderliche konkrete Todesgefahr besteht, wenn es nur noch vom Zufall abhängt, ob das Opfer verstirbt oder nicht und der Todeseintritt damit nicht mehr beherrschbar ist.

Subjektiv muss der Täter mindestens bedingten Vorsatz aufweisen. § 18 StGB findet hinsichtlich der Todesgefahr keine Anwendung. Sie muss stattdessen ebenfalls vom Vorsatz des Täters umfasst sein.

2. § 306b Abs. 2 Nr. 2 StGB: Straftat ermöglichen oder verdecken

§ 306b Abs. 2 Nr. 2 StGB qualifiziert die Situation, dass der Täter bei der Tat nach § 306a StGB in der Absicht handelt, eine andere Straftat zu verdecken oder zu ermöglichen.

Die Ermöglichungs- und die Verdeckungsabsicht werden dabei genauso definiert wie im Rahmen des § 211 StGB. § 28 Abs. 2 StGB ist auf sie anwendbar. Daneben kann sich die Absicht auch auf die Tat eines anderen beziehen.

Zu beachten ist, dass ein Versicherungsmissbrauch, den der Täter gleichzeitig mit der Brandstiftung nach § 306a Abs. 1 Nr. 1 begeht, keine andere Tat im Sinne des § 306b Abs. 2 Nr. 2 StGB darstellt. Das gilt ebenfalls für den Fall, dass der Täter ein Gebäude anzündet, sodass die Sachen eines Dritten verbrennen und dieser den Schaden bei seiner Hausratsversicherung geltend machen kann.

Der BGH nimmt eine Strafbarkeit nach § 306b Abs. 2 Nr. 2 StGB allerdings an, wenn der Täter einen Versicherungsbetrug gemäß § 263 Abs. 1, Abs. 3 S. 2 Nr. 5 StGB ermöglichen möchte. Nach anderer Ansicht soll es hingegen gerade erforderlich sein, dass der Täter die Gemeingefahr ausnutzt, die aufgrund des Brandes entsteht.

3. § 306b Abs. 2 Nr. 3 StGB: Löschen verhindern oder erschweren

Gemäß § 306b Abs. 2 Nr. 3 StGB wird der Täter bestraft, wenn er in einem Fall des § 306a StGB das Löschen eines Brandes verhindert oder erschwert.

Dabei muss der Täter den Brand auch selbst gelegt haben. Da eine Freiheitsstrafe von nicht unter fünf Jahren vorgesehen ist, genügt es beispielsweise nicht, wenn der Täter die Feuerwehr bei den Löscharbeiten nur belästigt, etwa durch tatenloses „Im-Weg-stehen“. Subjektiv reicht bedingter Vorsatz aus.

III. Tätige Reue

Auch bei einer besonders schweren Brandstiftung gemäß § 306b Abs. 2 StGB kann das Gericht die Strafe nach § 306e Abs. 1 StGB mildern oder von ihr absehen, wenn der Täter freiwillig den Brand löscht, bevor ein erheblicher Schaden entsteht. Gemäß § 306e Abs. 3 StGB genügt das freiwillige und ernsthafte Bemühen des Täters, dieses Ziel zu erreichen, wenn der Brand ohne sein Zutun gelöscht wird, bevor ein erheblicher Schaden entstanden ist.

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