
Bild: “Detroit house fire” von Sam Beebe. Lizenz: CC BY 2.0
Einordnung des § 306b II
Alle drei Varianten des § 306b II sind Qualifikationen der schweren Brandstiftung gemäß § 306a StGB [Joecks, Studienkommentar StGB, § 306b Rn. 16].
Unterschiedliche Tatvarianten des § 306b II
§ 306b II enthält drei unterschiedliche Qualifikationstatbestände:
§ 306b II Nr. 1
Gemäß § 306b II Nr. 1 erwartet den Täter eine Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren, wenn er einen anderen Menschen durch die Tat nach § 306a in die Gefahr des Todes bringt. Eine hierfür erforderliche konkrete Todesgefahr besteht, wenn es nur noch vom Zufall abhängt, ob das Opfer verstirbt oder nicht und der Todeseintritt damit nicht mehr beherrschbar ist [Kindhäuser, StrafR BT I, § 65 Rn. 30].
Subjektiv muss der Täter mindestens bedingten Vorsatz aufweisen. § 18 StGB findet hinsichtlich der Todesgefahr keine Anwendung. Sie muss stattdessen ebenfalls vom Vorsatz des Täters umfasst sein [Kindhäuser, StrafR BT I, § 65 Rn. 30].
§ 306b II Nr. 2
§ 306b II Nr. 2 qualifiziert die Situation, dass der Täter bei der Tat nach § 306a in der Absicht handelt, eine andere Straftat zu verdecken oder zu ermöglichen. Die Ermöglichungs- und die Verdeckungsabsicht werden dabei genauso definiert wie im Rahmen des § 211 StGB. § 28 II ist auf sie anwendbar. Daneben kann sich die Absicht auch auf die Tat eines anderen beziehen [Joecks, Studienkommentar StGB, § 306b Rn. 8].
Zu beachten ist, dass ein Versicherungsmissbrauch, den der Täter gleichzeitig mit der Brandstiftung nach § 306a I Nr. 1 begeht, keine andere Tat im Sinne des § 306b II Nr. 2 darstellt. Das gilt ebenfalls für den Fall, dass der Täter ein Gebäude anzündet, sodass die Sachen eines Dritten verbrennen und dieser den Schaden bei seiner Hausratsversicherung geltend machen kann [Wessels/Hettinger, StrafR BT I, Rn. 972].
Der BGH nimmt eine Strafbarkeit nach § 306b II Nr. 2 allerdings an, wenn der Täter einen Versicherungsbetrug gemäß § 263 I, III 2 Nr. 5 ermöglichen möchte [Wessels/Hettinger, StrafR BT I, Rn. 972]. Nach anderer Ansicht soll es hingegen gerade erforderlich sein, dass der Täter die Gemeingefahr ausnutzt, die aufgrund des Brandes entsteht [Joecks, Studienkommentar StGB, § 306b Rn.10].
§ 306b II Nr. 3
Gemäß § 306b II Nr. 3 wird der Täter bestraft, wenn er in einem Fall des § 306a das Löschen eines Brandes verhindert oder erschwert. Dabei muss der Täter den Brand auch selbst gelegt haben [Joecks, Studienkommentar StGB, § 306b Rn. 12]. Da eine Freiheitsstrafe von nicht unter fünf Jahren vorgesehen ist, genügt es beispielsweise nicht, wenn der Täter die Feuerwehr bei den Löscharbeiten nur belästigt, etwa durch tatenloses „Im-Weg-stehen“ [Joecks, Studienkommentar StGB, § 306b Rn. 15]. Subjektiv reicht bedingter Vorsatz aus.
Tätige Reue
Auch bei einer besonders schweren Brandstiftung gemäß § 306b II kann das Gericht die Strafe nach § 306e I mildern oder von ihr absehen, wenn der Täter freiwillig den Brand löscht, bevor ein erheblicher Schaden entsteht. Gemäß § 306e III genügt das freiwillige und ernsthafte Bemühen des Täters, dieses Ziel zu erreichen, wenn der Brand ohne sein Zutun gelöscht wird, bevor ein erheblicher Schaden entstanden ist.
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