
Bild: “Breath of fire #3” von Pierre Lognoul. Lizenz: CC BY-ND 2.0
Der objektive Tatbestand
Im Einzelnen hat der objektive Tatbestand diese Voraussetzungen:
I. Ein taugliches Tatobjekt
§ 306a II bestimmt, dass der Täter eine der in § 306 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 bezeichneten Sachen in Brand setzen muss. Damit umfasst § 306a II also dieselben Tatobjekte wie die einfache Brandstiftung nach § 306 StGB. Hierzu zählen beispielsweise Gebäude und Hütten oder auch Betriebsstätten sowie technische Einrichtungen. Die entsprechenden Definitionen finden Sie in unserem Beitrag zu § 306.
Zu beachten ist allerdings, dass § 306a II nicht komplett auf § 306 verweist. Stattdessen muss bei § 306a II das Tatobjekt nicht fremd sein. Der Täter kann sich hiernach auch strafbar machen, wenn er der Eigentümer der Sache ist, die in Brand gesetzt wurde bzw. wenn die Sache herrenlos ist [Joecks, Studienkommentar StGB, § 306a Rn. 26].
II. In Brand setzen oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstören
Daneben muss der Täter das Tatobjekt in Brand setzen oder ganz oder teilweise zerstören. Auch hierbei handelt es sich um dieselben Tathandlungen wie in § 306.
III. Die konkrete Gefahr einer Gesundheitsschädigung für einen anderen Menschen
Schließlich muss der Täter durch sein Handeln einen anderen Menschen in die Gefahr einer Gesundheitsschädigung bringen. Der Begriff der Gesundheitsschädigung ist dabei genauso wie im Rahmen der Körperverletzung gemäß § 223 I StGB zu verstehen. Zu beachten ist außerdem, dass es sich um eine konkrete Gefahr handeln muss: Es darf nur noch vom Zufall abhängen, ob die Schädigung eintritt oder nicht [Kindhäuser, StrafR BT I, § 65 Rn. 17].
Der subjektive Tatbestand
Der Täter muss mindestens einen bedingten Vorsatz hinsichtlich der objektiven Tatbestandsmerkmale aufweisen, insbesondere auch im Hinblick auf die Gefahr der Gesundheitsschädigung [Joecks, Studienkommentar StGB, § 306a Rn. 26]. Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, kommt immer noch eine fahrlässige Brandstiftung gemäß § 306d StGB in Betracht.
Nach § 306d I wird derjenige mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder einer Geldstrafe bestraft, der im Falle des § 306a II die Gefahr fahrlässig verursacht (Vorsatz-Fahrlässigkeits-Kombination). Handelt der Täter demgegenüber fahrlässig und verursacht er die Gefahr fahrlässig, wird er nach § 306d II mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe bestraft (Fahrlässigkeits-Fahrlässigkeits-Kombination).
Eine Einwilligung des Betroffenen
Willigt die betroffene Person in die mögliche Gesundheitsschädigung ein, macht der Täter sich nicht nach § 306a II strafbar [Joecks, Studienkommentar StGB, § 306a Rn. 28]. Es kommt allerdings noch eine Strafbarkeit gemäß § 306 in Frage. Damit diese entfällt, muss auch der Eigentümer des Tatobjektes einwilligen [Kindhäuser, StrafR BT I, § 65 Rn. 23].
Tätige Reue
Gemäß § 306e I kann das Gericht die Strafe mildern oder von einer Strafe absehen, wenn der Täter freiwillig den Brand löscht, bevor ein erheblicher Schaden entsteht.
Sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen dieses Ziel zu erreichen, genügt, sofern der Brand ohne Zutun des Täters gelöscht wird, bevor ein erheblicher Schaden entsteht, § 306e III. Zu beachten ist, dass schon die Verletzungsgefahr zum Schaden zählt [Kindhäuser, StrafR BT I, § 65 Rn. 21].
Prüfungsschema:
Das folgende Schema können Sie in der Klausur anwenden.
1. Objektiver Tatbestand
a) Ein Tatobjekt gemäß § 306 I Nr. 1-6
b) In Brand setzen oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstören
c) Die Konkrete Gefahr einer Gesundheitsschädigung für einen anderen Menschen
2. Subjektiver Tatbestand
Mindestens bedingter Vorsatz bzgl. aller objektiven Tatbestandsmerkmale, sonst ggf. fahrlässige Brandstiftung nach § 306d I oder II.
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
IV. Tätige Reue, § 306e
Quellen
Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Aufl., München 2014
Kindhäuser, Urs: Strafrecht Besonderer Teil I, 6. Aufl., Baden-Baden 2014
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