Schwere Brandstiftung (§ 306a II StGB) von RA Stefan Koslowski

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Schwere Brandstiftung (§ 306a II StGB)“ von RA Stefan Koslowski ist Bestandteil des Kurses „Strafrecht Repetitorium“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Schwere Brandstiftung nach § 306a II StGB
  • Beispielfall: Fremdheit der Tatobjekte
  • Problem: Mittäter und Schutzbereich
  • Abschlussfall: Der Feind meines Feindes

Quiz zum Vortrag

  1. Die Gesundheitsschädigung aus § 306a II StGB entspricht der Definition aus § 223 StGB.
  2. Die Gesundheitsschädigung aus § 306a II StGB ist unabhängig von § 223 StGB zu definieren. Eine Gesundheitsschädigung ist jede schwere physische Beeinträchtigung.
  3. Eine Gesundheitsschädigung nach § 306a II StGB liegt vor bei Hervorrufen oder Steigern eines krankhaften Zustandes.
  4. Die Gesundheitsschädigung aus § 306a II StGB bezieht sich nur auf brandtypische Verletzungen (Brandwunden, Verbrennungen, Lungenvergiftung, etc.).
  1. In die Tat kann grundsätzlich nicht eingewilligt werden. Bei § 306a II StGB handelt es sich außerdem um ein konkretes Gefährdungsdelikt.
  2. Es kommt im Unterschied zu der Regelung aus § 306 StGB nicht darauf an, ob es sich bei der Sache um eine fremde Sache handelt.
  3. Die Tat kann nur an Objekten verwirklicht werden, die im Allgemeineigentum stehen.
  4. Es müssen infolge der Tat mindestens drei Personen eine Gesundheitsschädigung erlitten haben.
  5. Es ist die Allgemeinheit durch die Norm geschützt.
  1. Es ist zu berücksichtigen, dass der Täter mit dem Wissen und Wollen handeln muss, die Gefahr einer Gesundheitsschädigung herbeizuführen.
  2. Es ist zu berücksichtigen, dass der Täter mit dem Wissen und Wollen handeln muss, eine Räumlichkeit in Brand zu setzten. Vorsatz hinsichtlich einer Gesundheitsschädigung kann bei einer Brandstiftung dabei meist vermutet werden.
  3. Der Täter muss mit dem Wissen und Wollen handeln, dass das von ihm gelegte Feuer sich unkontrolliert ausbreiten kann.
  4. Die Norm des § 306a II StGB formuliert keine sog. Vorsatz-Fahrlässigkeit-Kombination.

Dozent des Vortrages Schwere Brandstiftung (§ 306a II StGB)

RA Stefan Koslowski

RA Stefan Koslowski

Stefan Koslowski hat in Berlin Rechtswissenschaften studiert und bereits im Studium den Schwerpunkt auf das Strafrecht gelegt. Beide juristischen Prüfungen bestand er mit Prädikat. Er bringt als Strafverteidiger die notwendige Kompetenz und Erfahrung mit, die strafrechtlichen Materien kompetent darzustellen. Seine Erfahrung als Korrekturassistent an verschiedenen Universitäten lässt er immer wieder in die Vorträge einfließen, um typische Fehlerquellen und Fallen aufzuzeigen und zu zeigen, wie man es besser macht. Die Ausbildung junger Juristen ist für Stefan Koslowski eine Herzensangelegenheit. Sein durch Studium und Praxis erworbenes Wissen gibt er gerne an Studierende weiter, online und auch als Dozent an der Akademie Kraatz in Berlin.


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