Archiv2013-Grundlagen der Rechtsordnung von Rudolf Intat

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Archiv2013-Grundlagen der Rechtsordnung“ von Rudolf Intat ist Bestandteil des Kurses „Archiv 2013 - Grundlagen Bürgerliches Recht / Handels- und Gesellschaftsrecht“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Einführung
  • Das Auffinden der relevanten Vorschriften (1)
  • Entstehung vertraglicher Ansprüche durch Willenserklärungen
  • Übungsfall 1

Quiz zum Vortrag

  1. Es muss mindestens sieben Jahre alt sein.
  2. Es muss mindestens sechs Jahre alt sein.
  3. Es muss mindestens acht Jahre alt sein.
  1. Der Vertrag ist schwebend (un-)wirksam.
  2. Der Vertrag ist wirksam.
  3. Der Vertrag ist unwirksam.
  1. Der Vertrag ist wirksam.
  2. Der Vertrag ist unwirksam.
  3. Der Vertrag ist schwebend unwirksam.
  1. Der Schenkungsvertrag muss notariell beurkundet werden.
  2. Für den Schenkungsvertrag gibt es keine gesetzliche Formvorschrift.
  3. Ein Schenkungsvertrag muss notariell beglaubigt werden.
  4. Ein Schenkungsvertrag muss schriftlich geschlossen werden.
  1. Inhalt einer Willenserklärung ist dasjenige, was der Empfänger unter normalen Umständen darunter verstehen muss.
  2. Inhalt einer Willenserklärung ist immer dasjenige, was der Erklärende zum Ausdruck bringen will.
  1. Die angefochtene Willenserklärung ist rückwirkend nichtig.
  2. Die Willenserklärung wird im Zeitpunkt der Anfechtungserklärung nichtig.
  3. Die Willenserklärung wird nichtig, falls der Empfänger der Willenserklärung der Anfechtung zustimmt.
  4. Der Empfänger der angefochtenen Willenserklärung muss dem Anfechtenden Schadensersatz zahlen.

Dozent des Vortrages Archiv2013-Grundlagen der Rechtsordnung

 Rudolf Intat

Rudolf Intat

Rudolf Intat ist Ihr Experte für die Themen Bürgerliches Recht sowie Handels- und Gesellschaftsrecht. Als Fachdozent der Steuerfachschule Endriss vermittelt er sein fundiertes Wissen in zahlreichen Seminaren. Rudolf Intat ist hauptberuflich als Dozent in Inhouse-Schulungen für Unternehmen sowie für Betriebsräte tätig. Des weiteren arbeitet Rudolf Intat in Fachanwaltslehrgängen für Arbeitsrecht, Steuerrecht, Sozialrecht und gewerblichen Rechtsschutz, sowie in Vorbereitungslehrgängen für Prüfungen der IHK, der HWK und den Steuerberaterkammern

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Auszüge aus dem Begleitmaterial

... ALLGEMEINER TEIL 1. Rechtsfähigkeit 2. Geschäftsfähigkeit 3. Vertragslehre 4. Vertragsfreiheit/Formfreiheit 5. Anfechtung 6. Stellvertretung/Vollmacht 7. Verjährung FRAGEN UND FÄLLE ZUR SELBSTKONTROLLE ...

... SCHULDRECHT 1. Leistungszeit/Leistungsort 2. Erlöschen von Forderungen 3. Leistungsstörungen 4. Kaufvertrag UND FÄLLE ZUR SELBSTKONTROLLE ...

... EUROPÄISCHE GESELLSCHAFTSFORMEN 1. Die ausländische Kapitalgesellschaft im Allgemeinen 2. Limited Company (Ltd) – als ausländische Kapitalgesellschaft im Besonderen 3. Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV) 4. Europäische Aktiengesellschaft (Societas Europaea SE) 5. Europäische Privatgesellschaft (SPE) FRAGEN UND FÄLLE ZUR SELBSTKONTROLLE ...

... Antworten und Falllösungen zu den Teilen A - D ...

... TEIL A: GRUNDLAGEN DES RECHTS ...

... TEIL B: BÜRGERLICHES ...

... Steuerfachschule irgendeine Gewähr oder Haftung übernommen werden. Es ist den Kursteilnehmern oder Dritten ohne ausdrückliche schriftliche Genehmigung des Urheberrechtsinhabers nicht gestattet, die Lehrbriefe oder sonstiges Unterrichtsmaterial – auch auszugsweise – weiterzugeben, zu veräußern oder zu vervielfältigen.

... HGB, Handelsgesetzbuch i.d.R, in der Regel InsO, Insolvenzordnung i.V.m, in Verbindung mit KgaA, Kommanditgesellschaft auf Aktien KO, Konkursordnung KSchG, Kündigungsschutzgesetz Ltd, englische Limited NRW, Nordrhein-Westfalen OHG, Offene Handelsgesellschaft PartGG, Partnerschaftsgesellschaftsgesetz SE ...

... 1.1 Geschriebenes Recht: Die Verfassung (Grundgesetz/GG) ist die höchstrangige innerstaatliche Rechtsquelle. Das Grundgesetz enthält u.a. Bestimmungen über andere Grundrechte (Artikel 1 - 19 GG), z.B.: Unantastbarkeit der Menschenwürde; Art, 1 GG; Gleichheitsgrundsatz; Art. 3 GG; Meinungsfreiheit; Art. 5 GG; Berufs- und Gewerbefreiheit; Art. 12 GG; Gewährleistung des Eigentums; Art. 14 GG, b. Staatsziele (Demokratie, Sozialstaat, Rechtsstaat, Bundesstaat); Art. 20ff GG, c. Staatsorgane und deren Aufgaben: Bundestag (Parlament, Volksvertretung); Art. 38 ff GG, Bundesrat (Vertretung der Bundesländer); Art. 50ff GG, Bundespräsident; Art. 54ff GG, Bundesregierung; Art. 62ff GG, d. Gesetzgebungsverfahren ; Art 70ff GG, e. Finanzwesen ; Art. 104a ff GG. Gesetze sind ...

... 2009 in Kraft treten. Dieser bildet nunmehr die Grundlage auf dem die Europäische Gemeinschaft fortan beruht. Inhalt des Grundlagenvertrages: Im Grundlagenvertrag wurde gegenüber dem Verfassungsentwurf alles was an Staatlichkeit erinnerte, aus dem Text entfernt - Fahne, Hymne, der Titel Außenminister und einiges mehr. Aber Abstimmungsverfahren und Institutionen sind aus dem gescheiterten Verfassungsentwurf übernommen worden. Vorgesehen sind bessere Entscheidungskriterien im Rat und mehr Mehrheitsentscheidungen und eine Ausdehnung der Rechte der Mehrheit des Europäischen Parlaments, das künftig in 59 Prozent der Fälle mitentscheiden kann. Die Europäische Union (EU) hat seit dem 1.12.2009 einen Ratspräsidenten mit zweieinhalb Jahren Amtszeit erhalten. Zudem gesellt sich ein Außenminister, der wegen britischer und niederländischer Bedenken nicht so heißt, aber die Aufgaben erfüllt. Er nennt sich deshalb Hoher ...

... Institutionen und ihre Kompetenzen: Das Europäische Parlament hat im Prozess der Europäischen Verträge zunehmende Rechte und wachsenden Einfluss auf die europäische Politik erlangt. Es besitzt, entsprechend den nationalen Parlamenten, drei zentrale Befugnisse: Gesetzgebung (gemeinsam mit dem Rat), Haushalts- und Kontrollrechte. Der Rat – bestehend aus je einem Vertreter jedes Mitgliedstaates auf Ministerebene ( Ministerräte – u.a. ECOFIN, Umweltrat, Wirtschaftsrat, Agrarrat) ist das gemeinsam mit dem Parlament gesetzgebende Organ . Er beschließt mit der Mehrheit seiner Mitglieder, soweit nicht ausdrücklich eine andere Regelung vorgesehen ist (z.B. Einstimmigkeitsbeschluss im Steuerrecht). Die Kommission hat u.a. die Aufgabe zur Gesetzesinitiative und Kontrolle . Der EuGH (Europäischer Gerichtshof) wahrt das Recht durch Auslegung und Anwendung ...

... im Rahmen der Gewaltenteilung übertragen, Gesetze zu erlassen

Was ist unter Gesetz, Rechtsverordnung, Satzung und Verwaltungsanordnung zu verstehen? Geben Sie jeweils ein Beispiel!

Auf welchem Grundsatz beruht das Privatrecht und was ...

... Gesetzestext kann nicht oft genug geübt werden. Vorbemerkungen: Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) ist die wichtigste Grundlage des Zivilrechts (= Privatrecht ), das die Rechtsbeziehungen des Einzelnen zu seinen Mitmenschen regelt. Das BGB ist in 5 Bücher eingeteilt:

Allgemeiner Teil (enthält Regelungen, die für alle Bücher des BGB gelten; z.B. Rechtsfähigkeit, Geschäftsfähigkeit, Vertragsschluss, Anfechtung, Stellvertretung, Verjährung) ...

... Rechtsfähige Personengesellschaften Nach § 14 Abs. 2 sind rechtsfähige Personengesell schaften, die mit der Fähigkeit ausgestattet sind, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen. Dies gilt nach § 124 HGB für die OHG, die KG und analog § 124 HGB aufgrund höchstrichterlicher Rechtsprechung auch für die nach außen als Einheit in Erscheinung trtende GbR. Beachte: Das Eigentum am Gesellschaftsvermöge steht den Gesellschaftern gemeinsam zu (Gesamthandseigentum); Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft, da den Gesellschaftern auch das Gesellschaftsvermögen ...

... Umsatzsteuer und Gewerbesteuer, nicht steuerpflichtig bei Einkommensteuer (hier sind nur die Gesellschafter steuerrechtsfähig).

Geschäftsfähigkeit: Geschäftsfähigkeit ist die Fähigkeit rechtsfähiger Personen, durch eigene Willenserklärungen selbst wirksam Rechte und Pflichten zu begründen und damit Rechtsgeschäfte abzuschließen. Zu unterscheiden sind: einseitige Rechtsgeschäfte; z.B. Erbeinsetzung, Kündigung, Vollmachtserteilung, Anfechtung, gegenseitige Rechtsgeschäfte; z.B. Kaufvertrag, Bürgschaftsvertrag usw., mehrseitige Rechtsgeschäfte; z.B. Gesellschaftsverträge, Geschäftsunfähigkeit; § 104 BGB geschäftsunfähig sind: Kinder vor Vollendung des 7. Lebensjahres, Geisteskranke.

... im Erwerbsgeschäft, soweit dieses mit Ermächtigung des gesetzlichen Vertreters und Genehmigung des Vormundschaftsgerichts betrieben wird; §§ 112, 113 BGB.

Die schwebend unwirksame Willenserklärung, in allen anderen Fällen sind Willenserklärungen beschränkt

Geschäftsfähiger, die auf einen Vertragsabschluss gerichtet sind, schwebend unwirksam (nicht: nichtig ); die Wirksamkeit tritt nur ein bei nachträglicher Zustimmung (Genehmigung) des Vertrages durch den gesetzlichen Vertreter; § 108 BGB. Beispiel: Der 16-jährige K kauft ohne Kenntnis seiner Eltern sehr preisgünstig bei V ein Motor- rad für 1.000 € (Verkehrswert: 2.000 €). V hält den K für 20 Jahre alt. Der Kaufvertrag ...

... Kunde K erklärt im Geschäft, er nehme das Angebot zu 100 € an. F lehnt ab. Schaufensterauslagen bedeuten kein Angebot, sondern nur Aufforderung an Kunden, ein Angebot abzugeben. Hier gibt also K das Angebot ab; mangels Annahme durch F ist kein Vertrag zustande gekommen. Zweiseitige Verträge kommen durch Antrag (Angebot) und Annahme (Auftragsbestätigung) zu Stande. Annahmefristen Wer ein Angebot abgibt, ist daran bis zum Ablauf der Annahmefrist gebunden

... geworden, da der Erfüllungsvertrag (Eigentumsübertragung auf K) wegen des ausschließlich rechtlichen Vorteils des K im Eigentumserwerb nicht der Genehmigung der Eltern bedurfte. Beachte: An die strenge Unterscheidung zwischen Verpflichtungsgeschäft (z.B. Kaufvertrag) und Erfüllungsgeschäft knüpft auch das Umsatzsteuergesetz an; steuerbar ist in der Regel erst die Lieferung der Ware, nicht etwa schon der Abschluss des Verpflichtungsgeschäfts (§§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 3 Abs. 1 UStG). Vertragsfreiheit/Formfreiheit, Vertragsfreiheit bedeutet, dass die Beteiligten bei Abschluss von Verträgen in der Regel nicht an die Vorschriften des BGB für die einzelnen Vertragsarten gebunden sind

... wenn der Verwender seinen Vertragspartner ausdrücklich oder (ggf.) durch deutlich sichtbaren Aushang im Geschäft auf die AGB hinweist; § 305 Abs. 2 BGB. Unwirksame AGB-Klauseln sind: überraschende und mehrdeutige Klauseln, mit denen der Vertragspartner nicht zu rechnen braucht; § 305c Abs. 1 BGB. Beispiel: X hat bei K, der auf seine AGB hingewiesen hat, eine Maschine gekauft. Ziffer 4 der AGB sieht vor, dass K die Maschine 3 Jahre lang gegen Entgelt wartet. Die Klausel ist gem. § 305c Abs. 1 BGB unwirksam, sodass kein zusätzlicher Wartungsvertrag zwischen X und K zu Stande gekommen ist. ...

... 518 Abs. 1 BGB, Gründung einer GmbH (§ 2 Abs. 1 GmbHG); Übertragung von GmbH-Anteilen; § 15 Abs. 3 und 4 GmbHG Beispiel: A macht B mündlich das Angebot, ihm eine Uhr zu schenken; B nimmt das Angebot an. Der Schenkungsvertrag ist mangels notarieller Beurkundung des Schenkungsversprechens des A unwirksam (§ 125 BGB). B hat keinen Anspruch gegen A. Vollzieht A aber die Schenkung, so wird der Formmangel geheilt (§ 518 Abs. 2 BGB). Ebenso heilt der Vollzug (Eintragung im Grundbuch) den Formmangel bei einem mündlichen Grundstückskaufvertrag

... doch kann A seine Erklärung wegen Erklärungsirrtums anfechten. A muss dann B die Schäden ersetzen, die diesem durch sein Vertrauen auf den Bestand des Vertrages entstanden sind (§ 122 BGB). Tankstelleninhaber T bietet einem Kunden für die Reparaturzeit einen "Leihwagen" an, wobei er davon ausgeht, dafür den ortsüblichen Mietzins zu erhalten. In der Erklärung des T liegt ein Inhaltsirrtum, T meint "Leihwagen" bedeute entgeltlich vermieten, sagt aber "Leihe ", was unentgeltlich bedeutet. B täuscht seinen Darlehensgeber A über seine Kreditwürdigkeit. A kann seine auf Vertragsschluss gerichtete Willenserklärung wegen Irrtum über eine verkehrswesentliche Eigenschaft des B gem. § 119 Abs. 2 BGB anfechten. Fabrikant F bietet A auf Grund eines Kalkulationsfehlers eine Maschine für 10.000 € weit ...

... vertrete n durch G, und G selbst kommt nicht zu Stande, da G gegen das Verbot des Selbstkontrahierens verstoßen hat. Der Vertrag wäre aber wirksam, wenn G nach dem Gesellschaftsvertrag oder durch Gesellschafterbeschluss vom Verbot des Selbstkontrahierens befreit worden wäre (Eintragung ins HR möglich, aber zur Wirksamkeit nach außen nicht erforderlich!).

Verjährung

Allgemeines Ansprüche (z.B. auf Lieferung der Kaufsache oder auf Zahlung des Kaufpreises) unterliegen der Verjährung; § 194 BGB. Verjährung bedeutet im Zivilrecht nicht, dass der Anspruch erlischt; vielmehr bleibt der Anspruch trotz Verjährung bestehen und erfüllbar. Nach Eintritt der Verjährung hat der Schuldner nur ein Leistungs- verweigerungsrecht , das er - ggf. im Gerichtsverfahren - ausdrücklich gegenüber dem Gläubiger geltend machen muss (sog. Einrede der Verjährung); § 214 BGB. Anders im Steuerrecht, wo Festsetzungs- ...

... (sog. absolute Verjährungsfrist; § 199 Abs. 2 BGB).

Ausnahmeregelungen

Verjährungsfrist von 30 Jahren Die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren kann nicht ohne Ausnahme gelten. In einigen wenigen Fällen ist eine Verjährungsfrist von 30 Jahren angezeigt, es handelt sich dabei um folgende An- sprüche: • rechtskräftig festgestellten Ansprüchen (§ 197 BGB), Ansprüchen aus vollstreckbaren Urk unden, u.a. im Insolvenzverfahren, • Herausgabeansprüche aus dinglichen Rechten (§ 197 BGB), • familien- und erbrechtliche Ansprüche (§ 197 BGB) 7.3.2 Verjährungsfrist von 10 Jahren Bei Rechten an einem Grundstück beträgt die Verjährungsfrist 10 Jahre (§ 196 BGB). Verjährungsfrist von zwei Jahren (Sachmangel) bzw. fünf Jahren (Baumangel) Es handelt sich hier insbesondere um Mängelansprüch e beim Kauf- und Werkvertrag...

  • ... eine Nachfrist nach Ende dieses Zustandes lässt (§ 204 Abs. 2 BGB). Wichtig: Verhandlungen hemmen generell den Lauf der Verjährung (vgl. § 203 BGB). Bevor Sie zur Kontrolle des Erlernten die nachstehenden Fragen und Fälle lösen, machen Sie sich noch einmal klar, wie viele Bücher ...

... kommt ein Vertrag zu Stande

Welche Erklärungen sind keine Angebote (= Willenserklärungen) im Sinne des § 145 BGB, son- dern lediglich Aufforderung an den Kreis der Interessenten zur Abgabe eines Angebotes? a. Schaufenstermitteilungen über Superknüller b. Aufstellung eines Automaten c. Aufgabe eines Inserats: “Verkaufe Pkw BJ 89...” d. Speisekarte in der Gaststätte e. Bereitstellen der Ware im Regal eines Supermarktes f. Zusendung eines Katalogs g. Schaufensterauslage 6. Welche drei Gruppen von Formerfordernissen kennt das BGB und was bedeuten sie jeweils Nennen Sie zwei Fälle, in denen unter bestimmten Voraussetzungen gesetzliche Formmängel geheilt werden können! 8. A möchte B ein Grundstück verkaufen. Um die Notarkosten zu sparen, sind sich die Parteien einig, dass sie auf die notarielle Beurkundung verzichten. Sie schließen nur einen ...

... titulierte Forderung, c. die Zahlungsforderung (fällig am 01.02.2009) des Kaufmanns gegenüber seinem Geschäftspartner, wenn am 15.06.2010 ...

... worden sind. Vgl. Art. 76 - 79 GG (Beispiele: BGB, HGB, GmbH-Gesetz). b) Rechtsverordnungen werden von den oberst en Organen der Exekutive (Bundesregierung, Landesregierung, einzelnen Ministern) erlassen auf Grund einer gesetzlichen Ermächtigung. vgl. Art. 80 GG (Beispiele: EStDV, UStDV). c) Satzungen sind Rechtsnormen, die von inne rstaatlichen Gemeinschaften (z.B. Gemeinden, Körperschaften des öffentlichen Rechts) zur Regelung ihrer Rechtsverhältnisse geschaffen werden. Die Befugnis zur Rechtsetzung kann nur der Staat den Gemeinschaften auf Grund gesetzlicher Regelung verleihen (Beispiele: Gemeindesatzung, Satzung der Notar- und Rechtsanwaltskammern, der Industrie- und Handelskammern). d) Verwaltungsanordnungen werden von der ü bergeordneten Verwaltung an ihren nach geordneten Bereich zum Zwecke der einheitlichen Rechtsanwendung erlassen. Sie haben anders als Gesetz, Rechtsverordnung und Satzung keine Bindungswirkung für Bürger und Gerichte, sondern nur für die Verwaltung im Rahmen des Gleichbehandlungsgebotes gegenüber den Bürgern (Beispiele: EStR, UStR). 3. Das Privatrecht regelt die Rechtsbeziehungen ...

... des Vertrags von einem Notar beurkunden lass en. Die Einzelheiten hierzu regelt das Beur- kundungsgesetz. In vom Gesetz bestimmten Fällen wird noch zusätzlich die gleichzeitige Anwesenheit beider Vertragsparteien verlangt (so z.B. bei der Eigentumsübertragung an ei- nem Grundstück, § 925 Satz 1 BGB). 7. Nur dort, wo das Gesetz ausdrücklich eine Heilungsmöglichkeit vorsieht, kann der Formmangel geheilt werden. Beispiele sind § 311 b Satz 2 BGB, wonach ein nicht notariell beurkundeter Grundstückskaufvertrag wirksam wird, wenn das Eigentum am Grundstück übergegangen ist. § 518 Absatz 2 BGB wonach der Schenkungsvertra g trotz fehlender notarieller Beurkundung des Schenkungsversprechens mit der erfolgten Schenkung gültig wird. 8. Nein, wie schon in der Antwort zu 7 dargelegt, muss um den Formmangel zu heilen, das Eigen- tum am Grundstück übergegangen sein. Da hier die Auflassung (= dingliche Einigung über den Übergang des Eigentums) sowie die Eintragung im Grundbuch noch ausstehen, ist das Erfül- lungsgeschäft noch nicht tatsächlich vorgenommen. Der Kaufvertrag ist mangels gesetzlich vor- geschriebener notarieller Beurkundung unwirksam. 9. Eine Willenserklärung bzw. ein Vertrag kann angefochten werden wegen Irrtum (Inhalts-, Erklärungs-, Eigenschaftsirrtum §§ 119, 120 BGB), widerrechtlicher Drohung (§ 123 BGB) oder arglistiger ...

... Prokurist, der Handlungsbevollmächtigte, der Bevollmächtigte, der Insolvenzverwalter. 13. Ist ein Anspruch verjährt, bedeutet dies nicht, dass er erloschen ist, sondern die Verjährung gewährt dem Schuldner lediglich das Recht, die Leistung zu verweigern, die Einrede der Verjährung zu erheben, § 214 BGB. 14. Im Prozess muss der Beklagte die Einrede der Verjährung ausdrücklich erheben, denn anderen- falls würde er, da der Anspruch nicht erloschen, sondern noch fortbesteht, zur Zahlung verurteilt. Das Gericht hat die Verjährung also nicht von Amts wegen zu berücksichtigen. 15. a) Der Zahlungsanspruch unterliegt der regel mäßigen Verjährungsfrist von 3 Jahren. Die Frist beginnt zum Schluss des Jahres, in dem die Zahlung fällig geworden ist und G davon Kenntnis hatte, also am 31.12.2009, und endet demnach mit Ablauf des 31.12.2012. b) Die durch Urteil titulierte Forderung verjähr t in 30 Jahre; sie beginnt am ...

... Kreditzins, wie in Beispiel b kann der Kreditzins anstelle des gesetzlichen Verzugszins verlangt we rden (hier 12%) (§ 288 Abs. 3 BGB). 7. Nein, eine einfache Mahnung unterbricht nicht und hemmt auch nicht den Lauf der Verjährung; nur der gerichtliche Mahnbescheid ist wie die Klageerhebung Hemmungsgrund, § 204 BGB. 8. Nein, es ist grundsätzlich unbeachtlich für den Beginn der Verjährung, ob der Mangel bei Ablieferung erkennbar (= offener Mangel) oder verborgen (= versteckter Mangel) war. Die 2-jährige Verjährung (bei beweglichen Sachen) beginnt in j edem Fall ab Lieferung. Nur bei arglistigem Ver- schweigen beträgt die Frist 3 Jahre (= regelmäßige Verjährungsfrist). 9. Durch Individualvereinbarung können die Parteien die Gewährleistungsfristen weitgehend einschränken und die Gewährleistung sogar ganz au sschließen (§ 202 Abs. 1, 444 BGB). Bei einer Abkürzung durch Allgemeine Geschäftsbedingungen ist allerdings Vorsicht geboten (§ 309 Nr. 8 b) ff) BGB). Diese Vertragsfreiheit gilt aber ni cht im Verhältnis zwischen Unternehmer und Verbraucher. Die Zweijahresfrist beim Verkauf von neuen beweglicher Sachen kann hier weder durch Allgemeine Geschäftsbedingungen noch durch ...

... Genehmigung des Familiengerichts § 1643 i.V.m. § 1822 BGB 7 – unter 18-jähriger Jugendlicher ja beschränkte Geschäftsfähigkeit, im Übrigen: §§ 107, 110, 112, 113 BGB 18-jähriger Erwachsener. Ja, aber beachte §§ 105, 105a BGB GbR. Grundsätzlich keine Rechtsfähigkeit aber als Einheit (unternehmerisch). Analog § 124 HGB sog. Teilrechtsfähigkeit - Gesamtvertretungsbefugnis der Gesellschafter OHG, KG, PartG § 124 ...

... Eintritt in Gesellschaften haftet der Neugesellschafter der GbR (Mietvertrag, Praxis), da Haftung für Altschulden analog § 130 HGB. (6) Beachte : § 47 Abs. 2 Grundbuchordnung: nicht ins Grundbuch eintragbar, hier alle Gesellschafter zur gesamten Hand notwendig einzutragen. GbRmbH nicht zulässig, nur individuelle Haftungsbeschränkung ...

... 1. Einmann-GmbH Befreiung durch Satzung und Eintragung im HR (§§ 10, 35 Abs. 4 GmbHG) – ausgenommen Gesellschafterbeschlüsse. 2. GmbH & Co. KG Befreiung durch Vertrag oder Satzung. Beachte: Bei Kapitalgesellschaften ist Satzung erst mit Eintrag wirksam – ansonsten nur im Einzelfall ...