Gefahrübergang, §§ 446 ff. BGB

Gefahrübergang, §§ 446 ff. BGB

Verschlechtert sich eine Sache auf dem Weg zum Käufer, so stellt sich oft die Frage, wer das Risiko der Verschlechterung trägt. Hierbei wird der Zeitpunkt des Gefahrübergangs relevant. Dieser Beitrag erläutert das auch in praktischer Hinsicht wichtige Grundwissen aus dem Schuldrecht.
Gefahrübergang Verbauchsgüterkauf
Lecturio Redaktion

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04.01.2024

Inhalt

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I. Allgemeines

Definition: Gefahrübergang bezeichnet den Zeitpunkt vom Übergang des Risikos der Verschlechterung oder des Verlustes der geschuldeten Sache vom Schuldner auf den Gläubiger.

Dabei muss zunächst zwischen der Leistungs- und der Gegenleistungsgefahr (auch Preisgefahr) unterschieden werden.

1. Leistungsgefahr

Definition: Leistungsgefahr bedeutet, dass der Gläubiger der Hauptleistung das Risiko des zufälligen Untergangs der Sache trägt.

Das bedeutet, dass er bspw. im Falle der Unmöglichkeit gem. § 275 BGB seinen Leistungsanspruch gegenüber dem Schuldner verliert, da dieser von seiner Leistungspflicht befreit wird.

Diese Regelung kann für den Schuldner sehr hart sein. Hat er keine Sache der gleichen Gattung vorrätig, so trifft ihn sogar eine Beschaffungspflicht. Deshalb sieht das Gesetz in § 243 Abs. 2 BGB die Konkretisierung der Gattungsschuld zur Stückschuld vor, wenn der Schuldner alles seinerseits zur Leistung Erforderliche getan hat. Mit der Konkretisierung geht die Leistungsgefahr also auf den Gläubiger über, was bedeutet: Geht der Leistungsgegenstand unter, so muss der Schuldner nicht erneut leisten.

Fraglich ist, was seinerseits zur Leistung Erforderliche bedeutet. Es hängt von der Art der Schuld ab. Generell erforderlich ist das Auswählen und Aussondern der geschuldeten Sache aus der Gattung. Bei einer Bringschuld muss sie dem Gläubiger an dessen Wohnsitz tatsächlich angeboten werden. Bei einer Schickschuld muss die Sache einer Transportperson übergeben werden. Bei der Holschuld (gesetzlicher Regelfall, vgl. § 269 Abs. 1 BGB) genügt die Mitteilung an den Gläubiger, dass dieser die Sache nun abholen kann.

Gefahrübergang Holschuld Schickschuld Bringschuld
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2. Gegenleistungsgefahr

Definition: Gegenleistungsgefahr ist das Risiko des Schuldners der Hauptleistung, dass er die vereinbarte Gegenleistung (i.d.R. das Entgelt) nicht erhält.

Nach der Grundregel in § 326 Abs. 1 BGB kann beim Entfall der Leistungspflicht auch die Gegenleistung nicht mehr verlangt werden kann. Allerdings kann die Gegenleistungsgefahr ausnahmsweise bei Vorliegen der Voraussetzungen von § 326 Abs. 2 BGB oder bei Annahmeverzug des Gläubigers gem. §§ 293 ff. BGB auf diesen übergehen, sodass er trotz Unmöglichkeit die Gegenleistung erbringen muss.

II. Gefahrübergang im Kaufrecht

Besonders relevant wird der Gefahrübergang im Kaufrecht. Dort gibt es auch zahlreiche Regelungen, die den allgemeinen vorgehen.

Der Gefahrübergangs spielt im Kaufrecht eine besonders große Rolle, weil dieser Zeitpunkt maßgeblich für die Sachmangelfreiheit der Kaufsache ist: „Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang […]“ (§ 434 Abs. 1 BGB). Tritt der Sachmangel also erst nach dem Gefahrübergang auf, so hat der Käufer grundsätzlich keine Gewährleistungsansprüche aus § 437 BGB. Beim Verbrauchsgüterkauf gem. §§ 474 ff. BGB wird jedoch zugunsten des Verbrauchers innerhalb des ersten Jahres gesetzlich vermutet, dass der Sachmangel schon bei Gefahrübergang vorlag (Ausnahme: Tiere, vgl. § 477 Abs. 1 BGB).

1. Grundsatz, § 446 BGB

In § 446 S. 1 BGB heißt es:

Mit der Übergabe der verkauften Sache geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Käufer über.

Nach § 446 S. 3 BGB steht es der Übergabe gleich, wenn der Käufer im Annahmeverzug ist.

2. Versendungskauf, § 447 BGB

Beim Versendungskauf findet gem. § 447 Abs. 1 BGB der Gefahrübergang statt, wenn der Verkäufer die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat. Dies gilt gem. § 475 Abs. 2 BGB jedoch grds. nicht beim Verbrauchsgüterkauf: Dort geht die Gefahr grds. erst über, wenn der Verbraucher die Sache erhalten hat, es sei denn der Käufer hat die Transportperson bestimmt.

Gefahrübergang Verbauchsgüterkauf
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3. Problem: Transport durch eigene Leute

Ein beliebtes Klausurproblem ist der Transport durch eigene Leute.

Beispiel: Architekt A bestellt für sein Büro fünf Spezialdrucker im Gesamtwert von 12.000 € bei Elektrohändler E. Die Ware soll an A versendet werden. E bittet einen Angestellten X seines Lagerhauses die Drucker mit einem Transporter zu A zu bringen. Auf dem Weg zu A gönnt sich der X eine Pause an einer Raststätte. Dort werden die Drucker, obwohl der Transporter abgeschlossen war, gestohlen.

Vorliegend wurde der Transport durch den im Machtbereich des E stehenden Angestellten X vorgenommen. Fraglich ist jedoch, ob § 447 BGB eine unabhängige Transportperson verlangt und ob er in Fällen des Transports durch sogenannte „eigene Leute“ anwendbar ist. Dazu werden drei verschiedene Ausfassungen vertreten.

a) Erste Ansicht

Vertreter einer Auffassung wenden den § 447 BGB auch auf den Transport durch eigene Leute an. Im Bespielfall müsste A also den Kaufpreis zahlen, obwohl er die Kaufsache nicht erhalten hat, da die Gefahr mit Übergabe an den X auf A überging. Der E hat das Handeln seines Angestellten nicht zu vertreten. Zur Begründung werden vor allem zwei Argumente angeführt:

Nach dem Wortlaut des § 447 BGB findet der Gefahrübergang bei Übergabe an die „zur Ausführung bestimmte Person“ statt. Auch Angestellte des Leistungsschuldners sind daher noch vom Wortlaut umfasst. Ferner sind Transportpersonen aus dem eigenen Machtbereich in Fällen des Versendungskaufs keine Erfüllungsgehilfen i.S.v. § 278 BGB. Denn die Übernahme des Transport ist nicht geschuldet, das bloße Absenden der Ware genügt. Da keine Verbindlichkeit, sondern nur Schickschuld vorliegt, ist nicht ersichtlich, warum der Schuldner die Preisgefahr länger tragen muss.

b) Zweite Ansicht

Die Gegenansicht verneint die Anwendung der Ausnahmeregel gemäß § 447 BGB mit folgender Begründung: Damit ein Gefahrübergang gem. § 447 BGB stattfinden kann, ist eine vom Verkäufer unabhängige Transportperson erforderlich. Das ergibt sich aus dem Wortlaut der Norm, denn in der Aufzählung werden nur unabhängige Personen erwähnt. § 447 BGB soll den Leistungsschuldner schützen, der die Kaufsache aus seinem Machtbereich an die Transportperson entlässt und keinen Einfluss mehr hat. Steht die Transportperson jedoch selbst im Machtbereich des Verkäufers, verbleibt die Sache ebenfalls in diesem. § 447 BGB ist eine Ausnahme zum § 326 BGB. Ausnahmeregelungen sind eng auszulegen.

Folgt man dieser Ansicht, wäre im Beispielfall die Gefahr also nicht auf A übergegangen und seine Zahlungspflicht entfiele nach § 326 BGB.

c) Differenzierende Auffassung

Vertreter der dritten Ansicht differenzieren: § 447 BGB findet Anwendung, allerdings nur wenn die Kaufsache nicht durch schuldhaftes Handeln der eigenen Transportperson, sondern zufällig untergegangen ist.

Definition: Zufälliger Untergang ist die von keiner Vertragspartei zu vertretende Unmöglichkeit der Leistung.

Die Auffassung ist von dem Gedanken getragen, dass auch wenn der Transport nicht zur Leistungspflicht des Verkäufers gehört, er dennoch die Pflicht gemäß § 241 Abs. 2 BGB hat, die Interessen und Rechtsgüter des Gläubigers zu schützen. Im Beispiel bestand kein schuldhaftes Handeln des Angestellten. Gemäß dieser Ansicht müsste A die Ware ebenfalls bezahlen.

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Simon Veiser

Simon Veiser beschäftigt sich seit 2010 nicht nur theoretisch mit IT Service Management und ITIL, sondern auch als leidenschaftlicher Berater und Trainer. In unterschiedlichsten Projekten definierte, implementierte und optimierte er erfolgreiche IT Service Management Systeme. Dabei unterstützte er das organisatorische Change Management als zentralen Erfolgsfaktor in IT-Projekten. Simon Veiser ist ausgebildeter Trainer (CompTIA CTT+) und absolvierte die Zertifizierungen zum ITIL v3 Expert und ITIL 4 Managing Professional.

Dr. Frank Stummer

Dr. Frank Stummer ist Gründer und CEO der Digital Forensics GmbH und seit vielen Jahren insbesondere im Bereich der forensischen Netzwerkverkehrsanalyse tätig. Er ist Mitgründer mehrerer Unternehmen im Hochtechnologiebereich, u.a. der ipoque GmbH und der Adyton Systems AG, die beide von einem Konzern akquiriert wurden, sowie der Rhebo GmbH, einem Unternehmen für IT-Sicherheit und Netzwerküberwachung im Bereich Industrie 4.0 und IoT. Zuvor arbeitete er als Unternehmensberater für internationale Großkonzerne. Frank Stummer studierte Betriebswirtschaft an der TU Bergakademie Freiberg und promovierte am Fraunhofer Institut für System- und Innovationsforschung in Karlsruhe.

Sobair Barak

Sobair Barak hat einen Masterabschluss in Wirtschaftsingenieurwesen absolviert und hat sich anschließend an der Harvard Business School weitergebildet. Heute ist er in einer Management-Position tätig und hat bereits diverse berufliche Auszeichnungen erhalten. Es ist seine persönliche Mission, in seinen Kursen besonders praxisrelevantes Wissen zu vermitteln, welches im täglichen Arbeits- und Geschäftsalltag von Nutzen ist.

Wolfgang A. Erharter

Wolfgang A. Erharter ist Managementtrainer, Organisationsberater, Musiker und Buchautor. Er begleitet seit über 15 Jahren Unternehmen, Führungskräfte und Start-ups. Daneben hält er Vorträge auf Kongressen und Vorlesungen in MBA-Programmen. 2012 ist sein Buch „Kreativität gibt es nicht“ erschienen, in dem er mit gängigen Mythen aufräumt und seine „Logik des Schaffens“ darlegt. Seine Vorträge gestaltet er musikalisch mit seiner Geige.

Holger Wöltje

Holger Wöltje ist Diplom-Ingenieur (BA) für Informationstechnik und mehrfacher Bestseller-Autor. Seit 1996 hat er über 15.800 Anwendern in Seminaren und Work-shops geholfen, die moderne Technik produktiver einzusetzen. Seit 2001 ist Holger Wöltje selbstständiger Berater und Vortragsredner. Er unterstützt die Mitarbeiter von mittelständischen Firmen und Fortune-Global-500- sowie DAX-30-Unternehmen dabei, ihren Arbeitsstil zu optimieren und zeigt Outlook-, OneNote- und SharePoint-Nutzern, wie sie ihre Termine, Aufgaben und E-Mails in den Griff bekommen, alle wichtigen Infos immer elektronisch parat haben, im Team effektiv zusammenarbeiten, mit moderner Technik produktiver arbeiten und mehr Zeit für das Wesentliche gewinnen.

Frank Eilers

Frank Eilers ist Keynote Speaker zu den Zukunftsthemen Digitale Transformation, Künstliche Intelligenz und die Zukunft der Arbeit. Er betreibt seit mehreren Jahren den Podcast „Arbeitsphilosophen“ und übersetzt komplexe Zukunftsthemen für ein breites Publikum. Als ehemaliger Stand-up Comedian bringt Eilers eine ordentliche Portion Humor und Lockerheit mit. 2017 wurde er für seine Arbeit mit dem Coaching Award ausgezeichnet.

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Yasmin Kardi ist zertifizierter Scrum Master, Product Owner und Agile Coach und berät neben ihrer Rolle als Product Owner Teams und das höhere Management zu den Themen agile Methoden, Design Thinking, OKR, Scrum, hybrides Projektmanagement und Change Management.. Zu ihrer Kernkompetenz gehört es u.a. internationale Projekte auszusteuern, die sich vor allem auf Produkt-, Business Model Innovation und dem Aufbau von Sales-Strategien fokussieren.

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Leon Chaudhari ist ein gefragter Marketingexperte, Inhaber mehrerer Unternehmen im Kreativ- und E-Learning-Bereich und Trainer für Marketingagenturen, KMUs und Personal Brands. Er unterstützt seine Kunden vor allem in den Bereichen digitales Marketing, Unternehmensgründung, Kundenakquise, Automatisierung und Chat Bot Programmierung. Seit nun bereits sechs Jahren unterrichtet er online und gründete im Jahr 2017 die „MyTeachingHero“ Akademie.

Andreas Ellenberger

Als akkreditierter Trainer für PRINCE2® und weitere international anerkannte Methoden im Projekt- und Portfoliomanagement gibt Andreas Ellenberger seit Jahren sein Methodenwissen mit viel Bezug zur praktischen Umsetzung weiter. In seinen Präsenztrainings geht er konkret auf die Situation der Teilnehmer ein und erarbeitet gemeinsam Lösungsansätze für die eigene Praxis auf Basis der Theorie, um Nachhaltigkeit zu erreichen. Da ihm dies am Herzen liegt, steht er für Telefoncoachings und Prüfungen einzelner Unterlagen bzgl. der Anwendung gern zur Verfügung.

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Zach Davis ist studierter Betriebswirt und Experte für Zeitintelligenz und Zukunftsfähigkeit. Als Unternehmens-Coach hat er einen tiefen Einblick in über 80 verschiedene Branchen erhalten. Er wurde 2011 als Vortragsredner des Jahres ausgezeichnet und ist bis heute als Speaker gefragt. Außerdem ist Zach Davis Autor von acht Büchern und Gründer des Trainingsinstituts Peoplebuilding.

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Wladislaw Jachtchenko ist mehrfach ausgezeichneter Experte, TOP-Speaker in Europa und gefragter Business Coach. Er hält Vorträge, trainiert und coacht seit 2007 Politiker, Führungskräfte und Mitarbeiter namhafter Unternehmen wie Allianz, BMW, Pro7, Westwing, 3M und viele andere – sowohl offline in Präsenztrainings als auch online in seiner Argumentorik Online-Akademie mit bereits über 52.000 Teilnehmern. Er vermittelt seinen Kunden nicht nur Tools professioneller Rhetorik, sondern auch effektive Überzeugungstechniken, Methoden für erfolgreiches Verhandeln, professionelles Konfliktmanagement und Techniken für effektives Leadership.

Alexander Plath

Alexander Plath ist seit über 30 Jahren im Verkauf und Vertrieb aktiv und hat in dieser Zeit alle Stationen vom Verkäufer bis zum Direktor Vertrieb Ausland und Mediensprecher eines multinationalen Unternehmens durchlaufen. Seit mehr als 20 Jahren coacht er Führungskräfte und Verkäufer*innen und ist ein gefragter Trainer und Referent im In- und Ausland, der vor allem mit hoher Praxisnähe, Humor und Begeisterung überzeugt.