
Inhaltsverzeichnis
- I. Allgemeine Grundlagen
- II. Schutzbereich des Art. 3 GG
- III. Ungleichbehandlung
- IV. Rechtfertigung der Ungleichbehandlung
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I. Allgemeine Grundlagen
Gleich, ob die Ehe für alle, Staffelung von Kindergartengebühren nach dem Familieneinkommen, die Öffnungszeiten von Bahnhofsapotheken oder erbschaftssteuerliche Schlechterstellung.
Art. 3 GG hat mannigfaltige Facetten und hat bereits in zahlreichen Entscheidungen des BVerfG eine tragende Rolle gespielt.
Absatz 1 des Art. 3 GG:
Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
Art. 3 Abs. 1 GG ist ein subjektives Recht. Der Gleichheitssatz gewährt die Gleichbehandlung von Personen in vergleichbaren Sachverhalten. Das Prinzip des Gleichheitssatzes, welches vom BVerfG auch als allgemeines Willkürverbot verstanden wird, gilt in allen Bereichen (!) und bezieht sich nicht lediglich auf rechtliche, sondern auch auf tatsächliche Maßnahmen.
II. Schutzbereich des Art. 3 GG
Vorab:
Bei Art. 3 GG handelt es sich um das wichtigste Gleichheitsgrundrecht. Es muss speziell herausgearbeitet werden, um welchen Absatz es sich handelt und sodann feinsäuberlich durchgeprüft werden. Da es jedoch ein Gleichheits- und kein Freiheitsgrundrecht ist, wird es er nach letztgenannten geprüft.
Der Schutzbereich des Art. 3 Abs. 1 GG umfasst entsprechend seines Wortlauts alle natürlichen Personen. Darüber hinaus werden vgl. Art. 19 Abs. 3 GG auch juristische Personen des Privatrechts geschützt. Hingegen steht juristischen Personen des öffentlichen Rechts der Schutz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu.
III. Ungleichbehandlung
Voraussetzung für eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG ist eine Ungleichbehandlung.
Problematisch an diesem Grundsatz ist, dass keine Person oder Situation einer anderen wirklich gleicht. Demgemäß ist es erforderlich Bezugspunkte herauszuarbeiten, um eine Vergleichbarkeit herzustellen. Ausgangspunkt hierfür sind die Funktion oder das Handeln der von der Maßnahme bzw. Regelung betroffenen Person.
Demgemäß müssen die unterschiedlich behandelten Personengruppen sowie Situationen benannt und per Bezugspunkt in einen Oberbegriff vollständig eingeordnet werden. Im Ergebnis können die Tatbestandsmerkmale des Sachverhalts oder die Personen am Maßstab des Gleichheitsgrundsatzes gemessen werden. Hier liegt eine Hauptaufgabe einer jeder Klausur drin.
Beispiel: Nur Ehepaaren werden die Kosten einer künstlichen Befruchtung hälftig erstattet. Unverheirateten Paaren mit unerfülltem Kinderwunsch werden keinerlei Kosten erstattet. Der zu bildende Oberbegriff, der Grundlage der Prüfung ist lautet Paare mit unerfülltem Kinderwunsch.
IV. Rechtfertigung der Ungleichbehandlung
Bei der Prüfung des Gleichheitsgrundrechts ist die Verhältnismäßigkeitsprüfung besonders wichtig. In der Rechtsprechung reicht die Kontrolldichte von einer bloßen Willkürprüfung bis hin zu einer Verhältnismäßigkeitsprüfung. Hieraus resultieren für den Gesetzgeber unterschiedliche Grenzen. Abhängig vom jeweiligen verfassungsrechtlichen Kontext.
Mithin besteht eine Mindestanforderung.
Lässt sich die normative Gleichbehandlung oder Differenzierung weder sachlich noch bezüglich der in Rede stehenden Personengruppe hinreichend gewichtig begründen, so ist Art. 3 GG verletzt.
Nach Ansicht des BVerfG ist eine Verhältnismäßigkeitsprüfung dann erforderlich, wenn verschiedene Personengruppen, nicht lediglich verschiedene Sachverhalte ungleich behandelt werden.
Beispiel: Erfolgt eine Anknüpfung an eingetragene Lebenspartnerschaften, so betrifft dies primär Homosexuelle. Der Vermögenszuwachs durch Erbfall gestaltet sich bei Ehegatten allerdings nicht anders als bei Lebenspartnern. Mithin muss eine sachbezogene Beurteilung der konkreten Situation (erbschaftssteuerrechtliche Schlechterstellung) erfolgen. Nicht hingegen eine abstrakte Sichtweise bezüglich der Bedeutung der Ehe.
Das erfolgen einer Willkürprüfung heißt, dass eine Evidenzkontrolle erfolgt. Daher kann jeder sachdienliche Grund eine Differenzierung rechtfertigen. Insoweit ist eine gesetzliche Regelung willkürlich, wenn für die erfolgte Differenzierung kein sachlicher Grund besteht.
1. Verhältnismäßigkeit
Soweit eine strenge Verhältnismäßigkeitsprüfung erfolgt, muss die zu prüfende Maßnahme/Regelung dahingehend untersucht werden, ob die vorgenommene Differenzierung einem legitimen Zweck dient. Werden Gruppen unterschiedlich behandelt, so ist dies lediglich dann gerechtfertigt, wenn Unterschiede solcher Art und solchen Gewichts vorliegen, dass sie eine ungleiche Behandlung rechtfertigen.
2. Geeignetheit, Erforderlichkeit, Angemessenheit
Das Unterscheidungskriterium muss geeignet sein, den verfolgten Zweck zu erreichen. Daneben muss es auch erforderlich sein. Hierbei wird dem Gesetzgeber ein weiter Ermessensspielraum zuteil.
Der Grad der Ungleichbehandlung und der verfolgte Zweck sind in Relation zu setzen.
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