Das vertragliche Pfandrecht, §§ 1204 ff. BGB

Das vertragliche Pfandrecht, §§ 1204 ff. BGB

Das vertragliche Pfandrecht gemäß § 1204 Abs. 1 BGB soll den Gläubiger einer durch das Pfand gesicherten Forderung berechtigen, sich bei Fälligkeit aus der Pfandsache zu befriedigen. Da das Pfandrecht zwangsweise mit dem Verlust des unmittelbaren Besitzes an der Pfandsache einhergeht, hat die Verpfändung in der wirtschaftlichen Praxis kaum noch Bedeutung und wird weitestgehend von der Sicherungsübereignung verdrängt. Für das Examen ist sie aber dennoch relevant.
Das vertragliche Pfandrecht, §§ 1204 ff. BGB
Lecturio Redaktion

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26.01.2024

Inhalt

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I. Grundlagen

§ 1204 Abs. 1 BGB:

Eine bewegliche Sache kann zur Sicherung einer Forderung in der Weise belastet werden, dass der Gläubiger berechtigt ist, Befriedigung aus der Sache zu suchen (Pfandrecht).

Der Schuldner kann seinem Gläubiger folglich zur Absicherung eines Anspruchs ein Pfandrecht bestellen. In der Regel wird es sich bei der zu sichernden Forderung um eine Darlehensrückzahlungsforderung gem. § 488 Abs. 1 S. 2 BGB handeln.

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§ 1204 Abs. 1 BGB besagt, dass das zu bestellende Recht seinen Inhaber berechtigt, „Befriedigung aus der Sache zu suchen“. Gemeint ist damit, dass der Verpfänder im Rahmen der Einigung dem Gläubiger einen Teil der Rechte an seiner Sache einräumt, wobei das Eigentum weiterhin beim Eigentümer verbleibt. Dieses Verwertungsrecht berechtigt den Gläubiger dann die Sache zu verwerten und aus dem Erlös seine Forderung zu befriedigen. Die Pfandrechtsbestellung ist somit praktisch eine „Teilveräußerung“.

Sollte der Schuldner seinen Anspruch erfüllen, erlischt auch das Pfandrecht an der gepfändeten Sache, da das Pfandrecht akzessorisch ist.

Definition: Akzessorietät bezeichnet den Umstand, dass das Pfandrecht zu seiner Entstehung eine zu sichernde Forderung voraussetzt und der Bestand, die Übertragung  sowie Durchsetzung mit deren Schicksal untrennbar verbunden ist.

Damit kann das Pfandrecht (wie auch HypothekBürgschaft und Vormerkungnichtselbstständig übertragen werden, sondern nur mit der Forderung automatisch nach §§ 1250 Abs. 1, 401 Abs. 1 BGB übergehen – Inhaber der Forderung und Inhaber des Pfandrechts können so nie auseinanderfallen.

Merke: Geht die Forderung unter, geht das Pfandrecht unter. Geht die Forderung über, geht auch das Pfandrecht über, § 401 BGB.

II. Ersterwerb des vertraglichen Pfandrechts

Der Ersterwerb des vertraglichen Pfandrechts nach § 1204 BGB hat fünf Voraussetzungen. Diese sind:

  • 1. Einigung über Pfandrechtsbestellung an beweglicher Sache, § 1205 BGB
  • 2. Bestand einer zu sichernden Forderung
  • 3. Übergabe der Pfandsache, §§ 1205 ff. BGB
  • 4. Einigsein zum Zeitpunkt der Übergabe
  • 5. Verfügungsberechtigung des Verpfänders oder gutgläubiger Erwerb, § 1207 BGB

1. Voraussetzungen des Ersterwerbs

Voraussetzungen des Ersterwerbs
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a) Verfügung des Verpfänders

Berechtigter ist in der Regel der Eigentümer oder der nach § 185 BGB Ermächtigte. Liegt beides nicht vor, sind nach § 1207 BGB die Vorschriften über den gutgläubigen Erwerb gem. §§ 932, 934 und 935 BGB anwendbar.

b) Übergabe

Die vertragliche Bestellung eines Pfandrechts gem. § 1205 Abs. 1 BGB setzt die Übergabe der Sache an den Pfandgläubiger voraus. Wird das Pfandrecht nach § 1205 Abs. 2 BGB bestellt, muss der (mittelbaren Besitz begründende) Herausgabeanspruch gegen einen Dritten abgetreten werden und zusätzlich die Verpfändung angezeigt werden. Aufgrund des Publizitätsprinzips des Sachenrechts ist eine Verpfändung, bei der der Verpfänder selbst unmittelbarer Besitzer der Sache bleiben kann, unmöglich.

2. Die Pfandrechtsbestellung parallel zu §§ 929 ff. BGB:

EigentumsübertragungPfanderwerb vom BerechtigenPfanderwerb vom Nichtberechtigten
§ 929 S. 1 BGB§ 1205 Abs. 1 S. 1 BGB§§ 1207, 932 Abs. 1 S. 1 BGB
§ 929 S. 2 BGB§ 1205 Abs. 1 S. 2 BGB§§ 1207, 932 Abs. 1 S. 2 BGB
§§ 929 S. 1, 930 BGB————————
§§ 929 S. 1, 931 BGB§ 1205 Abs. 2 BGB§§ 1207, 934 BGB

a) Pfanderwerb vom Berechtigten:

  • § 1205 Abs. 2 BGB lässt eine Abtretung des Herausgabeanspruchs ausreichen und entspricht somit § 931 BGB, § 1205 Abs. 2 BGB geht aber insofern über § 931 BGB hinaus, als dass eine Anzeige an den Besitzer Wirksamkeitsvoraussetzung ist.

b) Pfanderwerb vom Nichtberechtigten:

  • §§ 1207, 932 Abs. 1 S. 1 BGB verlangt die Übergabe der Pfandsache
  •  §§ 1207, § 932 Abs. 1 S. 2 BGB verlangt, dass der Erwerber (Pfandgläubiger) im Besitz der Sache ist und diese vom Nichtberechtigten erhalten hat
  • §§ 1207, 934 BGB verlangt die Abtretung des Herausgabeanspruchs bei mittelbarem Besitz

c) Keine Verpfändung mit Besitzkonstitut

Zu § 930 BGB findet sich in den §§ 1204 ff. BGB keine Parallele: Die Verpfändung einer Sache setzt immer den Verlust des unmittelbaren Besitzes voraus. Es sollte nicht möglich sein, dass Sicherheiten an Sachen bestellt werden, ohne dass dies für den Rechtsverkehr erkennbar ist. Damit der Sicherungsnehmer trotzdem unmittelbarer Besitzer bleiben kann, wird in der Praxis überwiegend statt des Pfandrechts die Sicherungsübereignung vereinbart.

3. Rechtsfolgen des Ersterwerbs

  • Der Gläubiger erwirbt ein Pfandrecht an der Sache
  • Der Eigentümer bleibt Eigentümer der mit dem Pfandrecht belasteten Sache
  • Kann der Schuldner die Forderung nicht fristgerecht tilgen, steht dem Gläubiger ein Verwertungsrecht an der Sache zu
  • Statt Verwertung kann der Pfandgläubiger auch weiterhin Erfüllung an der gesicherten Forderung verlangen

III. Übertragung des Pfandrechts

  • 1. Einigung über Abtretung der durch das Pfand gesicherten Forderung
  • 2. Bestand der gesicherten Forderung
  • 3. Abtretbarkeit der Forderung
  • 4. Berechtigung des Zedenten

IV. Verwertung des Pfandrechts

Nach §§ 1228 ff. BGB ist der Inhaber des Pfandrechts bei Fälligkeit der gesicherten Forderung (§ 1228 Abs. 1 S. 1 BGB, Pfandreife) und Nichtzahlung des Schuldners berechtigt, die Pfandsache zu verkaufen. Da die Sache regelmäßig mehr Wert ist, als die zu sichernde Forderung, hat der Pfandgläubiger keine Aneignungsbefugnis und darf eine solche auch nicht vorher vereinbaren (§ 1229 BGB).

Für die Verwertung der Pfandsache muss zunächst eine vorhergehende Androhung des Verkaufs erfolgen (§ 1234 Abs. 1 BGB) und die Monatsfrist eingehalten werden (§ 1234 Abs. 2 BGB).

Anschließend kommt es im Regelfall zur öffentlichen Versteigerung (§ 1235 Abs. 1 BGB). Ausnahmsweise ist auch ein freihändiger Verkauf zulässig, so wenn die Pfandsache einen Börsen- oder Marktwert hat (§§ 1235 Abs. 1, 1221 BGB).

Verwertung des Pfandrechts
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Quellen

  • Baur/Stürner, Sachenrecht, 18. Aufl. 2009
  • Kropholler, Studienkommentar BGB, 14. Aufl. 2013
  • Vieweg/Werner, Sachenrecht, 6. Aufl. 2013

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Simon Veiser

Simon Veiser beschäftigt sich seit 2010 nicht nur theoretisch mit IT Service Management und ITIL, sondern auch als leidenschaftlicher Berater und Trainer. In unterschiedlichsten Projekten definierte, implementierte und optimierte er erfolgreiche IT Service Management Systeme. Dabei unterstützte er das organisatorische Change Management als zentralen Erfolgsfaktor in IT-Projekten. Simon Veiser ist ausgebildeter Trainer (CompTIA CTT+) und absolvierte die Zertifizierungen zum ITIL v3 Expert und ITIL 4 Managing Professional.

Dr. Frank Stummer

Dr. Frank Stummer ist Gründer und CEO der Digital Forensics GmbH und seit vielen Jahren insbesondere im Bereich der forensischen Netzwerkverkehrsanalyse tätig. Er ist Mitgründer mehrerer Unternehmen im Hochtechnologiebereich, u.a. der ipoque GmbH und der Adyton Systems AG, die beide von einem Konzern akquiriert wurden, sowie der Rhebo GmbH, einem Unternehmen für IT-Sicherheit und Netzwerküberwachung im Bereich Industrie 4.0 und IoT. Zuvor arbeitete er als Unternehmensberater für internationale Großkonzerne. Frank Stummer studierte Betriebswirtschaft an der TU Bergakademie Freiberg und promovierte am Fraunhofer Institut für System- und Innovationsforschung in Karlsruhe.

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Sobair Barak hat einen Masterabschluss in Wirtschaftsingenieurwesen absolviert und hat sich anschließend an der Harvard Business School weitergebildet. Heute ist er in einer Management-Position tätig und hat bereits diverse berufliche Auszeichnungen erhalten. Es ist seine persönliche Mission, in seinen Kursen besonders praxisrelevantes Wissen zu vermitteln, welches im täglichen Arbeits- und Geschäftsalltag von Nutzen ist.

Wolfgang A. Erharter

Wolfgang A. Erharter ist Managementtrainer, Organisationsberater, Musiker und Buchautor. Er begleitet seit über 15 Jahren Unternehmen, Führungskräfte und Start-ups. Daneben hält er Vorträge auf Kongressen und Vorlesungen in MBA-Programmen. 2012 ist sein Buch „Kreativität gibt es nicht“ erschienen, in dem er mit gängigen Mythen aufräumt und seine „Logik des Schaffens“ darlegt. Seine Vorträge gestaltet er musikalisch mit seiner Geige.

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Holger Wöltje ist Diplom-Ingenieur (BA) für Informationstechnik und mehrfacher Bestseller-Autor. Seit 1996 hat er über 15.800 Anwendern in Seminaren und Work-shops geholfen, die moderne Technik produktiver einzusetzen. Seit 2001 ist Holger Wöltje selbstständiger Berater und Vortragsredner. Er unterstützt die Mitarbeiter von mittelständischen Firmen und Fortune-Global-500- sowie DAX-30-Unternehmen dabei, ihren Arbeitsstil zu optimieren und zeigt Outlook-, OneNote- und SharePoint-Nutzern, wie sie ihre Termine, Aufgaben und E-Mails in den Griff bekommen, alle wichtigen Infos immer elektronisch parat haben, im Team effektiv zusammenarbeiten, mit moderner Technik produktiver arbeiten und mehr Zeit für das Wesentliche gewinnen.

Frank Eilers

Frank Eilers ist Keynote Speaker zu den Zukunftsthemen Digitale Transformation, Künstliche Intelligenz und die Zukunft der Arbeit. Er betreibt seit mehreren Jahren den Podcast „Arbeitsphilosophen“ und übersetzt komplexe Zukunftsthemen für ein breites Publikum. Als ehemaliger Stand-up Comedian bringt Eilers eine ordentliche Portion Humor und Lockerheit mit. 2017 wurde er für seine Arbeit mit dem Coaching Award ausgezeichnet.

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Yasmin Kardi ist zertifizierter Scrum Master, Product Owner und Agile Coach und berät neben ihrer Rolle als Product Owner Teams und das höhere Management zu den Themen agile Methoden, Design Thinking, OKR, Scrum, hybrides Projektmanagement und Change Management.. Zu ihrer Kernkompetenz gehört es u.a. internationale Projekte auszusteuern, die sich vor allem auf Produkt-, Business Model Innovation und dem Aufbau von Sales-Strategien fokussieren.

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Leon Chaudhari ist ein gefragter Marketingexperte, Inhaber mehrerer Unternehmen im Kreativ- und E-Learning-Bereich und Trainer für Marketingagenturen, KMUs und Personal Brands. Er unterstützt seine Kunden vor allem in den Bereichen digitales Marketing, Unternehmensgründung, Kundenakquise, Automatisierung und Chat Bot Programmierung. Seit nun bereits sechs Jahren unterrichtet er online und gründete im Jahr 2017 die „MyTeachingHero“ Akademie.

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Als akkreditierter Trainer für PRINCE2® und weitere international anerkannte Methoden im Projekt- und Portfoliomanagement gibt Andreas Ellenberger seit Jahren sein Methodenwissen mit viel Bezug zur praktischen Umsetzung weiter. In seinen Präsenztrainings geht er konkret auf die Situation der Teilnehmer ein und erarbeitet gemeinsam Lösungsansätze für die eigene Praxis auf Basis der Theorie, um Nachhaltigkeit zu erreichen. Da ihm dies am Herzen liegt, steht er für Telefoncoachings und Prüfungen einzelner Unterlagen bzgl. der Anwendung gern zur Verfügung.

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Zach Davis ist studierter Betriebswirt und Experte für Zeitintelligenz und Zukunftsfähigkeit. Als Unternehmens-Coach hat er einen tiefen Einblick in über 80 verschiedene Branchen erhalten. Er wurde 2011 als Vortragsredner des Jahres ausgezeichnet und ist bis heute als Speaker gefragt. Außerdem ist Zach Davis Autor von acht Büchern und Gründer des Trainingsinstituts Peoplebuilding.

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Alexander Plath ist seit über 30 Jahren im Verkauf und Vertrieb aktiv und hat in dieser Zeit alle Stationen vom Verkäufer bis zum Direktor Vertrieb Ausland und Mediensprecher eines multinationalen Unternehmens durchlaufen. Seit mehr als 20 Jahren coacht er Führungskräfte und Verkäufer*innen und ist ein gefragter Trainer und Referent im In- und Ausland, der vor allem mit hoher Praxisnähe, Humor und Begeisterung überzeugt.