Das Recht am eigenen Bild

Das Recht am eigenen Bild

In Zeiten, in denen jedes Handy über eine Kamera und täglich Millionen von Fotos und Filme gemacht werden, wird es immer wichtiger zu wissen, wie es um die Rechte am eigenen Bild bestellt ist. Darf jeder jeden einfach fotografieren? Dürfen die Bilder danach veröffentlicht werden? Doch das Wissen um das Recht am eigenen Bild ist nicht nur in praktischer Hinsicht überaus relevant, sondern kann wegen der dahinter stehenden Grundrechtsproblematik sowie der zivilrechtlichen Bedeutung auch durchaus examensrelevant sein.
Das Recht am eigenen Bild
Lecturio Redaktion

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04.01.2024

Inhalt

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I. Grundrechtliche Verankerung

Das Recht am eigenen Bild ist eine Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nach Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG. Innerhalb dessen wird es der Untergruppe des Rechts auf Selbstdarstellung zugeordnet. Demgemäß darf der Einzelne selbst entscheiden, was von ihm nach außen an die Öffentlichkeit dringt und was nicht. Er kann sich gegen herabsetzende, verfälschende, entstellende und unerbetene öffentliche Darstellungen wehren.

Tipp: Keine Lust zu lesen? Schau dir dieses Video zum Recht am eigenen Bild an!

Das Recht am eigenen Bild gibt dem Einzelnen Einfluss – und Entscheidungsmöglichkeiten, soweit es um die Anfertigung und Verwendung von Bildaufzeichnungen seiner Person durch andere geht. Unter Bildaufzeichnungen sind nicht nur Fotos, sondern auch Filmaufnahmen zu verstehen.

Achtung: Das Recht am eigenen Bild schützt nicht Bilder, die man selbst aufgenommen hat (hier ist das Urheberrechtsgesetz einschlägig, insb. die §§ 12 ff. UrhG, §§ 72 ff. UrhG) sondern nur Bilder, auf denen man selbst zu sehen ist!

II. Einfachgesetzliche Ausgestaltung: §§ 22 ff. KUG

Das Recht am eigenen Bild hat in den §§ 22 ff. Kunsturhebergesetz (KUG) seine nähere Ausgestaltung gefunden.

Gem. § 22 S. 1 KUG bedarf die Verbreitung und öffentliche Zurschaustellung von Bildnissen der Einwilligung des Abgebildeten.

1. Tatbestandsmerkmale

Definition: Ein Bildnis liegt schon vor, wenn die äußere Erscheinungsweise einer Person wiedergegeben wird und sie in irgendeiner Weise identifizierbar ist.

Es ist es nicht erforderlich, dass ihre Gesichtszüge erkennbar sind. Bildnisse können neben Fotos und Videoaufnahmen auch bspw. Zeichnungen sein.

Definition: Verbreitung ist die Weitergabe des Originals oder von Vervielfältigungsstücken, die das Risiko einer nicht mehr zu kontrollierenden Kenntnisnahme in sich birgt.

Definition: Öffentliches Zurschaustellen ist jede Art der Sichtbarmachung eines Bildnisses gegenüber einer Mehrzahl von Personen, ohne dass diese zwingend die Verfügungsgewalt über das Bildnis erhalten.

2. Einwilligung

Die Einwilligung muss grundsätzlich ausdrücklich erteilt werden. Sie gilt aber als konkludent erteilt, wenn bspw.:

  • der Abgebildete für die Abbildung eine Entlohnung erhielt, § 22 S. 2 KUG
  • vor laufender Kamera auf Fragen geantwortet wird und das Interview dann im Fernsehen gezeigt wird

Als nicht erteilt gilt eine Einwilligung, wenn bspw.:

  • die Person gar nicht weiß, dass sie fotografiert oder gefilmt wird
  • die Person geschäftsunfähig ist und keine Einwilligung des gesetzlichen Vertreters vorliegt
  • die Person sich aufgrund einer physischen oder psychischen Zwangslage nicht dagegen wehren kann

Gem. § 22 S. 3 KUG muss nach dem Tod eines Abgebildeten für 10 Jahre eine Einwilligung der Angehörigen (§ 22 S. 4 KUG) eingeholt werden.

3. Entbehrlichkeit der Einwilligung gem. den §§ 23, 24 KUG

Es gibt aber auch Fälle, in denen die Einwilligung gem. §§ 23, 24 KUG entbehrlich ist.

a. Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte, § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG

Definition: Als Personen der Zeitgeschichte gelten solche, welche ständig oder auch nur vorübergehend im Blickfeld wenigstens eines Teils der Öffentlichkeit stehen und an denen die Allgemeinheit ein legitimes Informationsinteresse hat.

Sowohl BGH als auch BVerfG unterschieden in ihrer früheren Rechtsprechung zwischen absoluten und relativen Personen der Zeitgeschichte.

Absolute Personen der Zeitgeschichte sind alle Personen, die durch Geburt, Stellung, Leistung, Taten oder Untaten unter den Mitmenschen außergewöhnlich hervorragen. Sie mussten nach früherer Rechtsprechung eine Veröffentlichung von Bildnissen, die sie im öffentlichen Leben zeigen, grundsätzlich hinnehmen. Eine Abwägung der widerstreitenden Grundrechte (Bsp. APR vs. Pressefreiheit) musste nicht vorgenommen werden. Erfasst waren Politiker, Schauspieler, Sänger, Sportler, Schriftsteller, Adelige usw.

Als relative Personen der Zeitgeschichte wurden diejenigen angesehen, die das Informationsinteresse ihrer Zeitgenossen nur für beschränkte Zeit und in beschränktem Umfang auf sich ziehen.

Einen Wandel hat diese Rechtsprechung jedoch insbesondere durch die Klagen von Caroline von Monaco und dem damit verbundenen Urteil des EGMR (Caroline-Urteil, EGMR (III. Sektion), 24. 06. 2004, Aktz.: 59320/00) erfahren. Seitdem ist die Unterscheidung in absolute und relative Personen obsolet.

Vielmehr entwickelte der BGH ein abgestuftes Schutzkonzept, wonach auch bei vormals absoluten Personen der Zeitgeschichte eine Abwägung zwischen den widerstreitenden Rechten bzw. Grundrechten vorzunehmen ist. Eine Ausnahme ist jedoch dann zu machen, wenn die Fotoveröffentlichung allein oder in Kombination mit einer Wortberichterstattung ein zeitgeschichtliches Ereignis betrifft. Daher ist auch immer der Kontext des Bildnisses zu beachten. Ein zeitgeschichtliches Ereignis kann ein Vorgang von politischer, kultureller oder wirtschaftlicher Bedeutung sein, aber auch ein rein unterhaltender Beitrag.

Es wird insgesamt deutlich, dass das Informationsinteresse der Öffentlichkeit trotz der neuen Entscheidungen weiterhin relativ weit reicht.

b. Personen nur Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit, § 23 Abs. 1 Nr. 2 KUG

Eine Person ist nur Beiwerk, wenn sie auch entfallen könnte, ohne dass Inhalt und Charakter des Bildes sich verändern und die Landschaft nach wie vor der den Gesamtcharakter des Bildes prägende Abbildungsgegenstand ist.

c. Personen haben an Versammlungen, Aufzügen oder ähnlichen Vorgängen teilgenommen, § 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG

Auch hier ist entscheidend, dass die Versammlung an sich den Bildcharakter prägt und nicht einzelne Personen. Ausnahmsweise dürfen Teilnehmer auch aus der Masse hervorgehoben werden, wenn sie repräsentativ für die gesamte Veranstaltung stehen und gegen einen beliebigen anderen Teilnehmer austauschbar sind, ohne dass sich der Bildinhalt ändert. Wichtig ist außerdem die öffentliche Zugänglichkeit der Versammlung bzw. des Aufzugs und ähnlichem.

d. Bildnis ist nicht auf Bestellung angefertigt und dient einem höheren Interesse der Kunst, § 23 Abs. 1 Nr. 4 KUG

Ein höheres Interesse der Kunst ist nur gegeben, wenn die Abbildung der Kunst im Sinne des Art. 5 Abs. 3 GG dient. Unzulässig ist eine Verwertung um andere Person herabzuwürdigen, verächtlich zu machen oder die deren Intimsphäre betreffen.

e. § 24 KUG

Behörden dürfen Bildnisse zum Zwecke der Rechtspflege und der öffentlichen Sicherheit ohne Einwilligung des Abgebildeten vervielfältigen, verbreiten und öffentlich zur Schau stellen, z. B. Fahndungsfotos.

III. Strafrechtliche Ausgestaltung

Gem. § 33 Abs. 1 KUG ist die Verbreitung oder Zurschaustellung eines Bildnisses, welche den Voraussetzungen der §§ 22, 23 KUG nicht entspricht, strafbar.

Ausnahmsweise ist gem. § 201a StGB nicht erst die Veröffentlichung von Bildern anderer unter Strafe gestellt, sondern bereits die Anfertigung der Aufnahmen, soweit diese die Intimsphäre einer Person betreffen. Geschützt wird also der „höchstpersönliche Lebensbereich“ der Person, was nicht nur die eigene Wohnung, sondern auch sonstige gegen Einblicke besonders geschützte Räume sein können.

Beispiele für besonders geschützte Räume: durch Hecke geschützter Garten, öffentliches WC, Umkleidekabinen, ärztliche Behandlungszimmer etc.

IV. Zivilrechtliche Ansprüche

Ein rechtswidrig Abgebildeter hat ggf. einen Anspruch auf:

V. Fazit

Grundsätzlich lässt sich festhalten: das Fotografieren für das private Album und das Filmen für die private Vorführung ist erlaubt, solange die Aufnahmen nicht die Intimsphäre einer anderen Person verletzen. Will man jedoch Bildnisse verbreiten bzw. veröffentlichen, gibt es einiges zu beachten. Generellen sollten Bilder nie ohne die Einwilligung der abgebildeten Person veröffentlicht werden!

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Simon Veiser

Simon Veiser beschäftigt sich seit 2010 nicht nur theoretisch mit IT Service Management und ITIL, sondern auch als leidenschaftlicher Berater und Trainer. In unterschiedlichsten Projekten definierte, implementierte und optimierte er erfolgreiche IT Service Management Systeme. Dabei unterstützte er das organisatorische Change Management als zentralen Erfolgsfaktor in IT-Projekten. Simon Veiser ist ausgebildeter Trainer (CompTIA CTT+) und absolvierte die Zertifizierungen zum ITIL v3 Expert und ITIL 4 Managing Professional.

Dr. Frank Stummer

Dr. Frank Stummer ist Gründer und CEO der Digital Forensics GmbH und seit vielen Jahren insbesondere im Bereich der forensischen Netzwerkverkehrsanalyse tätig. Er ist Mitgründer mehrerer Unternehmen im Hochtechnologiebereich, u.a. der ipoque GmbH und der Adyton Systems AG, die beide von einem Konzern akquiriert wurden, sowie der Rhebo GmbH, einem Unternehmen für IT-Sicherheit und Netzwerküberwachung im Bereich Industrie 4.0 und IoT. Zuvor arbeitete er als Unternehmensberater für internationale Großkonzerne. Frank Stummer studierte Betriebswirtschaft an der TU Bergakademie Freiberg und promovierte am Fraunhofer Institut für System- und Innovationsforschung in Karlsruhe.

Sobair Barak

Sobair Barak hat einen Masterabschluss in Wirtschaftsingenieurwesen absolviert und hat sich anschließend an der Harvard Business School weitergebildet. Heute ist er in einer Management-Position tätig und hat bereits diverse berufliche Auszeichnungen erhalten. Es ist seine persönliche Mission, in seinen Kursen besonders praxisrelevantes Wissen zu vermitteln, welches im täglichen Arbeits- und Geschäftsalltag von Nutzen ist.

Wolfgang A. Erharter

Wolfgang A. Erharter ist Managementtrainer, Organisationsberater, Musiker und Buchautor. Er begleitet seit über 15 Jahren Unternehmen, Führungskräfte und Start-ups. Daneben hält er Vorträge auf Kongressen und Vorlesungen in MBA-Programmen. 2012 ist sein Buch „Kreativität gibt es nicht“ erschienen, in dem er mit gängigen Mythen aufräumt und seine „Logik des Schaffens“ darlegt. Seine Vorträge gestaltet er musikalisch mit seiner Geige.

Holger Wöltje

Holger Wöltje ist Diplom-Ingenieur (BA) für Informationstechnik und mehrfacher Bestseller-Autor. Seit 1996 hat er über 15.800 Anwendern in Seminaren und Work-shops geholfen, die moderne Technik produktiver einzusetzen. Seit 2001 ist Holger Wöltje selbstständiger Berater und Vortragsredner. Er unterstützt die Mitarbeiter von mittelständischen Firmen und Fortune-Global-500- sowie DAX-30-Unternehmen dabei, ihren Arbeitsstil zu optimieren und zeigt Outlook-, OneNote- und SharePoint-Nutzern, wie sie ihre Termine, Aufgaben und E-Mails in den Griff bekommen, alle wichtigen Infos immer elektronisch parat haben, im Team effektiv zusammenarbeiten, mit moderner Technik produktiver arbeiten und mehr Zeit für das Wesentliche gewinnen.

Frank Eilers

Frank Eilers ist Keynote Speaker zu den Zukunftsthemen Digitale Transformation, Künstliche Intelligenz und die Zukunft der Arbeit. Er betreibt seit mehreren Jahren den Podcast „Arbeitsphilosophen“ und übersetzt komplexe Zukunftsthemen für ein breites Publikum. Als ehemaliger Stand-up Comedian bringt Eilers eine ordentliche Portion Humor und Lockerheit mit. 2017 wurde er für seine Arbeit mit dem Coaching Award ausgezeichnet.

Yasmin Kardi

Yasmin Kardi ist zertifizierter Scrum Master, Product Owner und Agile Coach und berät neben ihrer Rolle als Product Owner Teams und das höhere Management zu den Themen agile Methoden, Design Thinking, OKR, Scrum, hybrides Projektmanagement und Change Management.. Zu ihrer Kernkompetenz gehört es u.a. internationale Projekte auszusteuern, die sich vor allem auf Produkt-, Business Model Innovation und dem Aufbau von Sales-Strategien fokussieren.

Leon Chaudhari

Leon Chaudhari ist ein gefragter Marketingexperte, Inhaber mehrerer Unternehmen im Kreativ- und E-Learning-Bereich und Trainer für Marketingagenturen, KMUs und Personal Brands. Er unterstützt seine Kunden vor allem in den Bereichen digitales Marketing, Unternehmensgründung, Kundenakquise, Automatisierung und Chat Bot Programmierung. Seit nun bereits sechs Jahren unterrichtet er online und gründete im Jahr 2017 die „MyTeachingHero“ Akademie.

Andreas Ellenberger

Als akkreditierter Trainer für PRINCE2® und weitere international anerkannte Methoden im Projekt- und Portfoliomanagement gibt Andreas Ellenberger seit Jahren sein Methodenwissen mit viel Bezug zur praktischen Umsetzung weiter. In seinen Präsenztrainings geht er konkret auf die Situation der Teilnehmer ein und erarbeitet gemeinsam Lösungsansätze für die eigene Praxis auf Basis der Theorie, um Nachhaltigkeit zu erreichen. Da ihm dies am Herzen liegt, steht er für Telefoncoachings und Prüfungen einzelner Unterlagen bzgl. der Anwendung gern zur Verfügung.

Zach Davis

Zach Davis ist studierter Betriebswirt und Experte für Zeitintelligenz und Zukunftsfähigkeit. Als Unternehmens-Coach hat er einen tiefen Einblick in über 80 verschiedene Branchen erhalten. Er wurde 2011 als Vortragsredner des Jahres ausgezeichnet und ist bis heute als Speaker gefragt. Außerdem ist Zach Davis Autor von acht Büchern und Gründer des Trainingsinstituts Peoplebuilding.

Wladislav Jachtchenko

Wladislaw Jachtchenko ist mehrfach ausgezeichneter Experte, TOP-Speaker in Europa und gefragter Business Coach. Er hält Vorträge, trainiert und coacht seit 2007 Politiker, Führungskräfte und Mitarbeiter namhafter Unternehmen wie Allianz, BMW, Pro7, Westwing, 3M und viele andere – sowohl offline in Präsenztrainings als auch online in seiner Argumentorik Online-Akademie mit bereits über 52.000 Teilnehmern. Er vermittelt seinen Kunden nicht nur Tools professioneller Rhetorik, sondern auch effektive Überzeugungstechniken, Methoden für erfolgreiches Verhandeln, professionelles Konfliktmanagement und Techniken für effektives Leadership.

Alexander Plath

Alexander Plath ist seit über 30 Jahren im Verkauf und Vertrieb aktiv und hat in dieser Zeit alle Stationen vom Verkäufer bis zum Direktor Vertrieb Ausland und Mediensprecher eines multinationalen Unternehmens durchlaufen. Seit mehr als 20 Jahren coacht er Führungskräfte und Verkäufer*innen und ist ein gefragter Trainer und Referent im In- und Ausland, der vor allem mit hoher Praxisnähe, Humor und Begeisterung überzeugt.