Recht am eigenen Bild von RAin Susanne Gruber

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Recht am eigenen Bild“ von RAin Susanne Gruber ist Bestandteil des Kurses „Das Urheberrecht an Bildern“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Bilder von Personen
  • Grenzen des Rechts am eigenen Bild
  • Verletzung des Rechts am eigenen Bild
  • Fotohonorar

Quiz zum Vortrag

  1. Politiker, Adelige, Künstler, Sportler, die im Fokus der Öffentlichkeit stehen
  2. Personen, die im Rahmen der tagesaktuellen Berichterstattung interessant sind.
  3. Nur Politiker und deren Familien
  4. Jeder der etwas Besonderes geleistet hat.
  5. Nur Leute, die schon tot sind.
  1. Nein, Grenze ist die Intimsphäre und wenn sie erkennbar privaten Handlungen nachgehen.
  2. Nein, Nacktfotos sind nicht erlaubt.
  3. Nein, nur wenn sie einwilligen.
  4. Nein, nur bei öffentlichen Ereignissen mit Presseausweis.
  5. Ja, das geht immer.
  1. Anhängsel von absoluten Personen der Zeitgeschichte und solche die mit einem aktuellen Ereignis der Zeitgeschichte im Zusammenhang stehen.
  2. Relative Personen der Zeitgeschichte haben etwas Besonderes geleistet.
  3. Relative Personen der Zeitgeschichte sind solche, die nur regional interessant sind, z.B. die Kommunalpolitiker.
  4. Solche Personen, die nur für bestimmte Personengruppen interessant sind.
  5. Relative Personen der Zeitgeschichte gibt es nicht.
  1. Schadensersatz, Schmerzensgeld, Herausgabe und/oder Vernichtung des Bildmaterials nach §§ 37, 38 KUG
  2. Schadensersatz
  3. Schmerzensgeld
  4. Er hat einen Anspruch auf Überlassung der Bilder
  5. Er hat keinen Anspruch
  1. Schadensersatz, Auskunft und Unterlassungsanspruch nach dem UrhG
  2. Der Fotograf kann nur etwas verlangen, wenn er namentlich nicht als Urheber genannt wird.
  3. Er kann nur etwas verlangen, wenn er als Urheber auch zu ermitteln war.
  4. Er kann nur bei kommerzieller Nutzung etwas verlangen.
  5. Kein Anspruch

Dozent des Vortrages Recht am eigenen Bild

RAin Susanne Gruber

RAin Susanne Gruber

Susanne Gruber studierte an der Universität Mainz und legte 1992 das 1. Staatsexamen ab. Nach ihrem Referendariat am Landgericht Wiesbaden legte sie 1995 das 2. Staatsexamen ab und ist seither in Wiesbaden als selbstständige Rechtsanwältin mit den Tätigkeitsschwerpunkten Arbeitsrecht und Urheberrecht tätig. Seit 2005 ist sie auch Dozentin für Betriebsratsschulungen sowie Schulungen im Urheberrecht.

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Auszüge aus dem Begleitmaterial

... der Öffentlichkeit mehr wiegt, als das Recht des Abgebildeten am eigenen Bild. 13. Dies ist z.B. der Fall bei Bildnissen aus dem Bereich der Zeitgeschichte (§ 23 I KUG). Hierbei ...

... im Rampenlicht stehen, wie etwa die Ehegatten von Politikern etc.. Diese Personen dürfen nur dann ohne Einwilligung abgebildet werden, wenn sie im Bezug zu einem öffentlichen Ereignis mit Informationswert abgebildet werden. Faustformel: Je mehr eine Person im öffentlichen Interesse steht, desto eher muss sie ...

... der Boulevard-Presse, namentlich der „Bunte“ und der „Freizeitrevue“ vorgegangen ist. Die Klagen gingen durch mehrere Instanzen bis zum BGH, dem BverfG und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte. Privatleben und Intimsphäre ...

... und räumlich bestimmt. Umfasst werden zum Einen Angelegenheiten, die typischerweise als privat eingestuft werden, weil ihre öffentliche Erörterung oder Zurschaustellung als „unschicklich“ gilt. Fehlt es hier an einem Schutz vor der Kenntniserlangung anderer, so wäre die ...

... oder auch gehen lassen kann. Ein derartiges Schutzbedürfnis besteht auch bei Personen, die aufgrund Ihres Ranges, Ansehens, Amtes oder Einflusses, besondere öffentliche Beachtung finden. „Wo die Grenzen der geschützten Privatsphäre außerhalb des ...

... Bildern, die die Prinzessin mit ihren Kindern zeigten mit folgenden Leitsätzen: •Die von dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 1 Abs. 1 GG geschützte Privatsphäre ist nicht auf den häuslichen Bereich beschränkt. ...

... selbst damit einverstanden erklärt, dass bestimmte, gewöhnlich als privat angesehene Angelegenheiten öffentlich gemacht werden. Der Schutzgehalt des allgemeinen Persönlichkeitsrechts von Eltern oder Elternteilen erfährt eine Verstärkung durch Art. 6 Abs. 1 und 2 GG, soweit es um ...

... Unzulässig ist es auch, T-Shirts, Sammeltassen und ähnliches mit Bildern von Prominenten ohne deren Einwilligung zu vertreiben. Gleiches gilt übrigens für manipulierte Bilder und Karikaturen. Auch diese dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten veröffentlicht werden. Ferner ist zu beachten, dass bereits ...

... dem Persönlichkeitsrecht des Kindes auf kindgerechte Entwicklung und dem Recht auf Meinungs- und Pressefreiheit. Urteil des BGH, ...

... Verstärkung des Persönlichkeitsschutzes durch Art. 6 GG im Einzelnen auswirkt, lässt sich nicht generell und abstrakt bestimmen. Zwar wird es regelmäßig an einem Schutzbedürfnis fehlen, wenn sich Eltern mit ihren Kindern bewusst der Öffentlichkeit zuwenden, etwa ...

... als Beiwerk neben einer Landschaft oder einer sonstigen Örtlichkeit. § 23 I Nr. 3 Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ...

... oder überträgt und dadurch deren höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt. 2.Ebenso wird bestraft, wer eine durch eine Tat nach Absatz 1 hergestellte Bildaufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht. 3.Wer eine befugt hergestellte Bildaufnahme von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Bereich ...

... § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB iVm § 823 II BGB iVm §§ 22, 23 KUG geltend machen und so die Erstveröffentlichung oder die wiederholte Veröffentlichung der Bilder verhindern. Ferner kommt ein Anspruch auf Schadensersatz gem. § 823 II ...

... Art 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG abgeleitet. Bei unbefugter Herstellung von Bildmaterial kann auch ein Anspruch auf Herausgabe des ...

... des Urheberrechts? Rechnung schreiben Auskunftserteilung fordern ...

... zur Anwendung des § 97 UrhG, sondern ist nach § 823 II BGB als Schutzgesetz im Hinblick ...

... Bildmaterial im Internet oder Nutzung für Werbung, in Zeitschriften etc.. Gemeinsame ...