AGB-Kontrolle, §§ 305 ff. BGB

AGB-Kontrolle, §§ 305 ff. BGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen als Mittel zur individuellen Gestaltung von Verträgen haben eine enorme Praxisrelevanz. Heutzutage bilden sie in den meisten Fällen die rechtliche Grundlage bei Vertragsschluss. In juristischen Sachverhalten stellt sich die Frage nach der Wirksamkeit von AGB. Die Kontrolle ist jedoch mehrschichtig und kompliziert. Wir geben einen Leitfaden, mit dem kein Punkt mehr vergessen wird.
agb kontrolle
Lecturio Redaktion

·

04.01.2024

Inhalt

Tipp: Keine Lust zu lesen? Dann schauen Sie sich den Kurs zum AGB-Recht an!

I. Begriff und Zweck der AGB

Eine Legaldefinition des Begriffes ist in § 305 Abs. 1 S. 1 BGB zu finden:

Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt.

Sie sichern dem Verwender, also der Partei, welche die Bedingungen stellt, Rechtsvorteile.

Verträge werden standardisiert, um Rechtssicherheit zu schaffen und Risiken, z.B. Schadensersatz leisten zu müssen, zu minimieren. Für den Vertragspartner des Verwenders ergeben sich durch die AGB jedoch gravierende Nachteile. Es besteht dann keine Möglichkeit Vertragsinhalte individuell auszuhandeln.

Man ist also gezwungen die Bedingungen des Verwenders anzuerkennen, wenn ein Vertrag zustande kommen soll. Zudem fehlt dem Vertragspartner häufig das Fachwissen, um die Bedeutung des „Kleingedruckten“ zu erfassen. Um den benachteiligten Vertragspartner vor diesen Gefahren zu schützten, stellt das BGB in den §§ 305 bis 310 BGB strenge Anforderungen für die Wirksamkeit der AGB auf.

II. Prüfungsschema: AGB-Kontrolle

Im Folgenden wird dargestellt, wie die AGB-Kontrolle in der Klausur erfolgen kann. Der Ort der AGB–Prüfung ist variabel und muss vom Studierenden festgestellt werden. Grundsätzlich gilt, dass die AGB–Prüfung dort anzusetzen ist, wo die streitige Klausel zum Tragen kommt.

1. Anwendbarkeit der §§ 305 ff. BGB

Die Anwendbarkeit der §§ 305 ff. BGB ist durch verschiedene Normen, bspw. § 476 BGB,  § 444 BGB oder § 639 BGB ausgeschlossen.

Außerdem finden die AGB bei Verträgen des Familien-, Erb- und Gesellschaftsrechts gem. § 310 Abs. 4 BGB keine Anwendung!

2. Vorliegen von AGB

Bevor man die Einhaltung der Anforderungen überprüfen kann, muss geklärt werden, ob überhaupt AGB vorliegen, denn nur für solche gelten die §§ 305 ff. BGB. Dafür wird die Definition aus § 305 Abs. 1 S. 1 BGB herangezogen. Handelt es sich um

  • vorformulierte, also zeitlich vor dem Vertragsschluss fixierte
  • Vertragsbedingungen, also Regelungen über den Inhalt des Vertrages
  • für eine Vielzahl von Verträgen, also mit einer geplanten Verwendung bei mindestens drei Verträgen (aber: sofern der Verwender diese Absicht hat, ist schon die erstmaligen Verwendung ausreichend)
  • vom Verwender gestellt, also von einer Partei der anderen einseitig auferlegt
    werden
  • nicht ausgehandelt, also keine reale Möglichkeit auf inhaltliche Ausgestaltung Einfluss zu nehmen

Werden diese Kriterien bejaht, liegen AGB vor. Abzugrenzen sind sie dabei von jeglicher Form der Individualabrede, denn diese haben nach § 305b BGB Vorrang.

3. Wirksame Einbeziehung

Weiterhin muss geprüft werden, ob die AGB überhaupt wirksam Bestandteil des Vertrags im Sinne des § 305 Abs. 2 BGB geworden sind. Dafür müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein.

  • Ausdrücklicher oder schriftlicher Hinweis auf die Bedingungen am Ort des Vertragsschlusses durch den Verwender, § 305 Abs. 2 Nr. 1 BGB
Ausdrücklicher-Hinweis
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  • Zumutbare Möglichkeit zur Kenntnisnahme der AGB, § 305 Abs. 2 Nr. 2 BGB
Möglichkeit-Kenntnisnahme
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  • Einverständnis des Vertragspartners (auch konkludent möglich)

Zu beachten ist, dass diese Voraussetzungen gemäß § 310 Abs. 1 BGB bei Verträgen zwischen Verwender und einem Unternehmer oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts nicht gelten. Es genügt dann ein bloßes Einverständnis.

Eine negative Voraussetzung der wirksamen Einbeziehung ist, dass es sich nicht um eine überraschende Klausel i.S.d. § 305c BGB handelt. Das sind Klauseln, die nach den Umständen so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht rechnen braucht.
Als Maßstab  werden durchschnittliche Verkehrskreise herangezogen.

Tipp: Schau dir unser Video zur wirksamen Einbeziehung (§ 305 BGB) und Auslegung von AGB an!

4. Inhaltskontrolle, §§ 307 ff. BGB

Sind die AGB wirksam Vertragsbestandteil geworden, wird eine Inhaltskontrolle basierend auf den §§  307-309 BGB durchgeführt. Es wird also überprüft, ob die AGB unzulässige Inhalte enthalten. Die Prüfung ist gemäß § 307 Abs. 3 S. 1 BGB überflüssig, wenn gesetzliche Regelungen in den AGB lediglich sinngemäß wiederholt werden.

Bei der Inhaltskontrolle werden zuerst die Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit, § 309 BGB, dann die Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeiten, § 308 BGB und zuletzt als Auffangtatbestand die Generalklausel des § 307 BGB geprüft.

Wichtig ist, dass jede Klausel einzeln darauf zu prüfen ist, ob sie wirksam ist!

Merke: Die Inhaltskontrolle beginnt mit § 309 BGB und erfolgt in umgekehrter Reihenfolge.

a. Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit, § 309 BGB

Im Katalog des § 309 BGB werden Punkte aufgeführt, die in AGB unzulässig sind. Es handelt sich um Verbote ohne Wertungsmöglichkeit. Enthalten Klauseln der AGB Inhalte, welche unter § 309 BGB fallen, werden diese ohne weitere (Einzelfall-)Prüfung unwirksam.

b. Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit, § 308 BGB

In § 308 BGB werden Verbote mit Wertungsmöglichkeit zusammengefasst. Solche Inhalte sind nur in bestimmten Fällen unwirksam. Was „zumutbar“ oder „unangemessen lang“ ist, lässt sich nur durch eine Einzelfallprüfung und durch Abwägung von Argumenten bestimmen.

§-308-BGB
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c. Generalklausel, § 307 BGB

Als Generalklausel und letzte Hürde zur Wirksamkeit der AGB fungiert der § 307 BGB. Bei Verträgen zwischen zwei Unternehmern finden nach § 310 Abs. 1 BGB die Kataloge der §§ 309, 308 BGB keine Anwendung. Daher ist der § 307 BGB in diesen Konstellationen einziger Überprüfungsmaßstab.

Nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB sind

Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen […] unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glaubenunangemessen benachteiligen.

Definition: Eine Benachteiligung liegt vor, wenn die Interessen des Kunden gegenüber denen des Verwenders so sehr zurückgedrängt werden, dass kein vollständiger Interessenausgleich stattgefunden hat.

Definition: Diese ist auch unangemessen, wenn der Verwender missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten des Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein die Interessen des an deren hinreichend zu berücksichtigen und ihm ein angemessenen Ausgleich zuzugestehen.

Die unangemessene Benachteiligung wird in Abs. 2 näher konkretisiert. Ein Unwirksamkeit liegt demnach vor:

  • wenn vertragstypische Kardinalpflichten, beispielsweise die fristgerechte Lieferung der Kaufsache, mittels AGB so stark eingeschränkt werden, dass der Vertragszweck gefährdet ist. Dann werden die einschränkenden Klauseln gem. § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB unwirksam, denn der Partner schließt den Vertrag ja gerade, um fristgerecht beliefert zu werden.
  • mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB).

Außerdem sind die Klauseln der AGB unwirksam, wenn sie nach objektivem Maßstab, also für den durchschnittlichen Vertragspartner, nicht klar und verständlich sind. Dann verstoßen die Klauseln gegen das Transparenzgebot aus § 307 Abs. 1 BGB.

§-307-BGB
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5. Rechtsfolgen bei Verstoß, § 306 BGB

Die Rechtsfolgen bei Verstoß richten sich nach § 306 BGB:

  • Abs. 1: Nur die Klausel ist unwirksam bzw. nicht Vertragsbestandteil geworden, der Vertrag im Übrigen ist wirksam.
  • Abs. 2: An die Stelle der unwirksamen bzw. nicht Vertragsbestandteil gewordenen Klausel tritt
    das dispositive Gesetzesrecht.
  • Abs. 3: Bei unzumutbaren Härtefällen liegt ausnahmsweise Gesamtnichtigkeit vor.

Tipp: Schau dir dieses Video zur Inhaltskontrolle und den Rechtsfolgen bei unwirksamen Klauseln (§§ 306 ff. BGB) an!

III. Verbraucher oder Unternehmer?

Je nach dem, ob der Verwender der AGB mit einem Verbraucher gemäß § 13 BGB oder einem Unternehmer nach § 14 BGB kontrahiert, kommen unterschiedliche Maßstäbe zur Anwendung.
Ist der Partner Verbraucher, bedarf es eines stärkeren Schutzes, da dieser strukturell unterlegen ist. Dieser Schutz äußert sich in § 310 Abs. 3 BGB. Hiernach werden

  • AGB dem Unternehmer zugerechnet, solange nicht der Verbraucher sie eingebracht hat (Nr. 1).
  • Die Kriterien der AGB-Kontrolle auch dann angewandt, wenn die Bedingungen nur zur einmaligen Nutzung und nicht für eine Vielzahl von Verträgen vorgesehen sind (Nr. 2).
  • In der Frage, ob eine unangemessene Benachteiligung vorliegt, vertragsbegleitende Umstände berücksichtigt (Nr. 3).

Handelt es sich bei dem Vertragspartner um einen Unternehmer, so kommt ihm ein geringerer Schutz zu. Der § 310 Abs. 3 BGB findet keine Anwendung.

IV. Besondere Anwendungsfälle

In einigen Rechtsgebieten gibt es bei der AGB-Kontrolle Besonderheiten zu beachten. Diesen haben wir jeweils einen eigenen Artikel gewidmet:

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eLearning Award 2023

Lecturio und die Exporo-Gruppe wurden für ihre digitale Compliance-Akademie mit dem eLearning Award 2023 ausgezeichnet.

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Lecturio und die TÜV SÜD Akademie erhielten für den gemeinsam entwickelten Online-Kurs zur Vorbereitung auf den
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Comenius-Award 2019

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herausragende didaktische Multimediaprodukte auszeichnet.

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Simon Veiser

Simon Veiser beschäftigt sich seit 2010 nicht nur theoretisch mit IT Service Management und ITIL, sondern auch als leidenschaftlicher Berater und Trainer. In unterschiedlichsten Projekten definierte, implementierte und optimierte er erfolgreiche IT Service Management Systeme. Dabei unterstützte er das organisatorische Change Management als zentralen Erfolgsfaktor in IT-Projekten. Simon Veiser ist ausgebildeter Trainer (CompTIA CTT+) und absolvierte die Zertifizierungen zum ITIL v3 Expert und ITIL 4 Managing Professional.

Dr. Frank Stummer

Dr. Frank Stummer ist Gründer und CEO der Digital Forensics GmbH und seit vielen Jahren insbesondere im Bereich der forensischen Netzwerkverkehrsanalyse tätig. Er ist Mitgründer mehrerer Unternehmen im Hochtechnologiebereich, u.a. der ipoque GmbH und der Adyton Systems AG, die beide von einem Konzern akquiriert wurden, sowie der Rhebo GmbH, einem Unternehmen für IT-Sicherheit und Netzwerküberwachung im Bereich Industrie 4.0 und IoT. Zuvor arbeitete er als Unternehmensberater für internationale Großkonzerne. Frank Stummer studierte Betriebswirtschaft an der TU Bergakademie Freiberg und promovierte am Fraunhofer Institut für System- und Innovationsforschung in Karlsruhe.

Sobair Barak

Sobair Barak hat einen Masterabschluss in Wirtschaftsingenieurwesen absolviert und hat sich anschließend an der Harvard Business School weitergebildet. Heute ist er in einer Management-Position tätig und hat bereits diverse berufliche Auszeichnungen erhalten. Es ist seine persönliche Mission, in seinen Kursen besonders praxisrelevantes Wissen zu vermitteln, welches im täglichen Arbeits- und Geschäftsalltag von Nutzen ist.

Wolfgang A. Erharter

Wolfgang A. Erharter ist Managementtrainer, Organisationsberater, Musiker und Buchautor. Er begleitet seit über 15 Jahren Unternehmen, Führungskräfte und Start-ups. Daneben hält er Vorträge auf Kongressen und Vorlesungen in MBA-Programmen. 2012 ist sein Buch „Kreativität gibt es nicht“ erschienen, in dem er mit gängigen Mythen aufräumt und seine „Logik des Schaffens“ darlegt. Seine Vorträge gestaltet er musikalisch mit seiner Geige.

Holger Wöltje

Holger Wöltje ist Diplom-Ingenieur (BA) für Informationstechnik und mehrfacher Bestseller-Autor. Seit 1996 hat er über 15.800 Anwendern in Seminaren und Work-shops geholfen, die moderne Technik produktiver einzusetzen. Seit 2001 ist Holger Wöltje selbstständiger Berater und Vortragsredner. Er unterstützt die Mitarbeiter von mittelständischen Firmen und Fortune-Global-500- sowie DAX-30-Unternehmen dabei, ihren Arbeitsstil zu optimieren und zeigt Outlook-, OneNote- und SharePoint-Nutzern, wie sie ihre Termine, Aufgaben und E-Mails in den Griff bekommen, alle wichtigen Infos immer elektronisch parat haben, im Team effektiv zusammenarbeiten, mit moderner Technik produktiver arbeiten und mehr Zeit für das Wesentliche gewinnen.

Frank Eilers

Frank Eilers ist Keynote Speaker zu den Zukunftsthemen Digitale Transformation, Künstliche Intelligenz und die Zukunft der Arbeit. Er betreibt seit mehreren Jahren den Podcast „Arbeitsphilosophen“ und übersetzt komplexe Zukunftsthemen für ein breites Publikum. Als ehemaliger Stand-up Comedian bringt Eilers eine ordentliche Portion Humor und Lockerheit mit. 2017 wurde er für seine Arbeit mit dem Coaching Award ausgezeichnet.

Yasmin Kardi

Yasmin Kardi ist zertifizierter Scrum Master, Product Owner und Agile Coach und berät neben ihrer Rolle als Product Owner Teams und das höhere Management zu den Themen agile Methoden, Design Thinking, OKR, Scrum, hybrides Projektmanagement und Change Management.. Zu ihrer Kernkompetenz gehört es u.a. internationale Projekte auszusteuern, die sich vor allem auf Produkt-, Business Model Innovation und dem Aufbau von Sales-Strategien fokussieren.

Leon Chaudhari

Leon Chaudhari ist ein gefragter Marketingexperte, Inhaber mehrerer Unternehmen im Kreativ- und E-Learning-Bereich und Trainer für Marketingagenturen, KMUs und Personal Brands. Er unterstützt seine Kunden vor allem in den Bereichen digitales Marketing, Unternehmensgründung, Kundenakquise, Automatisierung und Chat Bot Programmierung. Seit nun bereits sechs Jahren unterrichtet er online und gründete im Jahr 2017 die „MyTeachingHero“ Akademie.

Andreas Ellenberger

Als akkreditierter Trainer für PRINCE2® und weitere international anerkannte Methoden im Projekt- und Portfoliomanagement gibt Andreas Ellenberger seit Jahren sein Methodenwissen mit viel Bezug zur praktischen Umsetzung weiter. In seinen Präsenztrainings geht er konkret auf die Situation der Teilnehmer ein und erarbeitet gemeinsam Lösungsansätze für die eigene Praxis auf Basis der Theorie, um Nachhaltigkeit zu erreichen. Da ihm dies am Herzen liegt, steht er für Telefoncoachings und Prüfungen einzelner Unterlagen bzgl. der Anwendung gern zur Verfügung.

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Zach Davis ist studierter Betriebswirt und Experte für Zeitintelligenz und Zukunftsfähigkeit. Als Unternehmens-Coach hat er einen tiefen Einblick in über 80 verschiedene Branchen erhalten. Er wurde 2011 als Vortragsredner des Jahres ausgezeichnet und ist bis heute als Speaker gefragt. Außerdem ist Zach Davis Autor von acht Büchern und Gründer des Trainingsinstituts Peoplebuilding.

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Wladislaw Jachtchenko ist mehrfach ausgezeichneter Experte, TOP-Speaker in Europa und gefragter Business Coach. Er hält Vorträge, trainiert und coacht seit 2007 Politiker, Führungskräfte und Mitarbeiter namhafter Unternehmen wie Allianz, BMW, Pro7, Westwing, 3M und viele andere – sowohl offline in Präsenztrainings als auch online in seiner Argumentorik Online-Akademie mit bereits über 52.000 Teilnehmern. Er vermittelt seinen Kunden nicht nur Tools professioneller Rhetorik, sondern auch effektive Überzeugungstechniken, Methoden für erfolgreiches Verhandeln, professionelles Konfliktmanagement und Techniken für effektives Leadership.

Alexander Plath

Alexander Plath ist seit über 30 Jahren im Verkauf und Vertrieb aktiv und hat in dieser Zeit alle Stationen vom Verkäufer bis zum Direktor Vertrieb Ausland und Mediensprecher eines multinationalen Unternehmens durchlaufen. Seit mehr als 20 Jahren coacht er Führungskräfte und Verkäufer*innen und ist ein gefragter Trainer und Referent im In- und Ausland, der vor allem mit hoher Praxisnähe, Humor und Begeisterung überzeugt.