In arbeitsrechtlichen Klausuren spielt auch immer mal eine AGB-Kontrolle mit. Somit sollen zusätzlich zum Pflichtstoff des BGB AT auch die Besonderheiten des Arbeitsrechts im Rahmen einer AGB-Kontrolle beherrscht werden. In großen Teilen vollzieht sich eine arbeitsrechtliche AGB-Kontrolle ebenso wie eine „normale“ AGB-Prüfung nach den §§ 305 ff. BGB. Dieser Beitrag erklärt die Unterschiede.
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AGB


Tipp: Da die AGB-Kontrolle von Arbeitsverträgen größtenteils identisch mit der normalen AGB-Kontrolle ist, solltest du dir unbedingt diesen Artikel zur AGB-Kontrolle durchlesen!

I. Historisches zur AGB-Kontrolle

Mit dem Inkrafttreten der Schuldrechtsreform am 01.01.2002 hat sich auch das AGB-Recht umfassend geändert. Vor dem Jahre 2002 unterlagen vorformulierte Arbeitsverträge gerade keiner AGB-Kontrolle. Bis heute findet in gewissen arbeitsrechtlichen Bereichen nach § 310 Abs. 4 S. 1 BGB noch immer keine Klauselkontrolle statt, so u.a. bei Betriebs- und Dienstvereinbarungen oder auch Tarifverträgen.

Vorformulierte Arbeitsverträge sind heute jedoch grundsätzlich einer ABG-Kontrolle zu unterziehen, wobei aber die arbeitsrechtlichen Besonderheiten zu berücksichtigen sind.

Gemäß den §§ 133, 157 BGB sind AGB grundsätzlich objektiv auszulegen, wobei als Maßstab der redliche, rechtlich nicht vorgebildete durchschnittliche Vertragspartner heranzuziehen ist.

II. Aufbau der arbeitsrechtlichen AGB-Kontrolle

Beachte: Eine eventuelle Nichtigkeitsprüfung geht einer Unwirksamkeitsprüfung gemäß §§ 305 ff. BGB grundsätzlich vor. Mögliche Nichtigkeitsgründe können hier sein z.B. § 12 EFZG oder auch z.B. § 202 Abs. 1 BGB.

1. Anwendbarkeit des AGB-Rechts

Zunächst müßte das AGB-Recht überhaupt Anwendung finden.

a. Vorliegen von AGB

AGB sind gemäß § 305 Abs. 1 BGB für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen.

  • Für eine Vielzahl von Verträgen: Da der Arbeitgeber nach § 14 BGB Unternehmer und der Arbeitnehmer nach § 13 BGB Verbraucher ist, sind auch einmalige Vereinbarungen einer AGB-Kontrolle zu unterwerfen, sofern der Arbeitnehmer diese inhaltlich nicht beeinflussen kann. Grundsätzlich hat dieser Prüfungspunkt nach § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB aber keine bzw. keine große Bedeutung.
  • Vorformuliert: Die Klausel muß vorformuliert sein.
  • Vom Verwender gestellt: Nach § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB gelten in Arbeitsverträgen verwendete Vertragsbedingungen als vom Arbeitgeber gestellt.
  • Nicht im Einzelnen ausgehandelt: Ferner darf die Klausel nach § 305 Abs. 1 S. 3 BGB nicht im Einzelnen ausgehandelt sein, d.h. der Arbeitgeber muß diese inhaltlich zur Disposition gestellt haben.

b. Verstoß gegen das Umgehungsverbot

Das AGB-Recht findet trotz fehlender AGB Anwendung, sofern nach § 306a BGB gegen das Umgehungsverbot verstoßen wurde.

2. Einbeziehung, §§ 305 ff. BGB

Zudem müßten die AGB über §§ 305 – 305c BGB in den Vertrag einbezogen sein.

Beachte:  Die § 305 Abs. 2, 3 BGB finden im Arbeitsrecht nach § 310 Abs. 4 S. 2 BGB keine Anwendung.

Eine rechtsgeschäftliche Einbeziehung findet nur dann statt, sofern der Arbeitnehmer mit deren Geltung wenigstens konkludent einverstanden ist. Folglich können arbeitsrechtliche AGB lediglich kraft rechtsgeschäftlicher Abrede zum Vertragsbestandteil werden. Somit ist entweder eine stillschweigende oder ausdrückliche Willensübereinstimmung der Vertragspartner zur Geltung der AGB von Nöten..

Eine Einbeziehung in den Vertrag findet lediglich dann nicht statt, sofern eine Individualabrede oder eine überraschende Klausel im Sinne des § 305c Abs. 1 BGB vorliegt.

3. Inhaltskontrolle, §§ 307 ff. BGB

Desweiteren hat über die §§ 307 – 309 wie in der „normalen“ AGB – Prüfung eine Inhaltskontrolle stattzufinden.

Gemäß § 310 Abs. 4 S. 2 BGB hat dabei eine angemessene Berücksichtigung der arbeitsrechtlichen Besonderheiten zu erfolgen. Somit ist abzuwägen, ob diese arbeitsrechtlichen Besonderheiten so schwer wiegen, dass sie ein anderes als das bürgerlich – rechtliche Ergebnis rechtfertigen.

a. Anwendbarkeit der §§ 307 – 309 BGB

Zunächst ist die Anwendbarkeit der §§ 307 – 309 BGB zu überprüfen. Hierbei findet nach § 307 Abs. 3 BGB keine Inhaltskontrolle statt bei deklaratorischen Klauseln, bei sog. leistungsbestimmenden Klauseln und bei Preisklauseln. Somit findet faktisch lediglich eine Transparenzkontrolle statt, sowie eine Kontrolle am Maßstab von § 138 BGB. Mithin sind begriffsnotwendigerweise sowohl der Inhalt der Arbeitsverpflichtung wie auch das Arbeitsentgelt und zusätzlich jegliche Nebenleistung kontrollfrei.

b. Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit gemäß § 309 BGB

Dann sind wie gewohnt zunächst die Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit gemäß § 309 BGB zu prüfen.

Im Arbeitsrecht von besonderer Bedeutung sind die Nr. 6, die Vertragsstrafen regelt (dieses Verbot ist im Arbeitsrecht nicht anwendbar), Nr. 10, welche Konzernversetzungsklauseln enthält, sowie Nr. 13, welche Formklauseln und Ausschlußfristen beinhaltet.

c. Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit gemäß § 308 BGB

Die Klauselverbote des § 308 BGB kommen in der Prüfung kaum zum Tragen. Bedeutung kann hier allein Nr. 4 (Änderungsvorbehalt) erlangen.

d. Generalklausel des § 307 Abs. 2, 3 BGB

Bei der Generalklausel des § 307 Abs. 2, 3 BGB ist vor allem auf eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners zu achten.

e. Transparenzkontrolle, § 307 Abs. 1 S. 2

Ferner hat zum Schluß noch eine sog. Transparenzkontrolle zu erfolgen.

Beachte: Sog. salvatorische Klauseln bleiben im Rahmen der arbeitsrechtlichen AGB-Kontrolle mangels Transparenz ohne rechtliche Bedeutung.

4. Rechtsfolge

Sofern die AGB ganz oder auch nur zum Teil nicht Vertragsbestandteil geworden bzw. unwirksam sind, berührt dies die Wirksamkeit des übrigen Vertrages nicht (§ 306 BGB).

Zu beachten ist hierbei, dass bei teilbaren Klausln eine Teilaufrechterhaltung nach Maßgabe des sog. blue-pencil-tests in Betracht kommt.

Der Vertrag ist lediglich dann als unwirksam anzusehen, wenn ein Festhalten an ihm für eine Vertragspartei eine unzumutbare Härte bedeuten würde.

 

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