
Bild: “the romanian mob” von Jon Rawlinson. Lizenz: CC BY 2.0
Einleitung
Der Gesetzgeber hat einen abschließenden numerus clausus der verschiedenen Gesellschaftsformen normiert. Den notwendigen Gestaltungsspielraum für die Bedürfnisse der Gesellschaft können die Gesellschafter durch die Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrags erreichen. Eine Ausnahme besteht lediglich für die Aktiengesellschaft. Hier sind abweichende Regelungen nach dem Prinzip der Satzungsstrenge nur gestattet, soweit diese im Gesetz zugelassen sind.
Die Personengesellschaften
Zu den Personengesellschaften zählen die GbR, die offene Handelsgesellschaft (oHG) und die Kommanditgesellschaft (KG), die GmbH & Co. KG, die stille Gesellschaft und die Partnerschaftsgesellschaft.
Die Grunddefinition der GbR kommt in § 705 BGB zum Ausdruck:
- Gesellschaft ist jeder vertragliche Zusammenschluss von zwei oder mehr Personen zur Förderung eines vereinbarten gemeinsamen Zwecks, § 705 BGB
- Die OHG besteht aus einer GbR, die ein Handelsgewerbe betreibt, § 705 BGB, §§ 105 ff. HGB
- Die KG besteht aus einer OGH, in der ein Gesellschafter nur bis zur Höhe seiner Haftsumme haftet (Kommanditist), §705 BGB, §§ 105 ff., §§ 161 ff. HGB
Rechtsfähigkeit der GbR
Die Rechtsfähigkeit der GbR war früher höchst umstritten. Eine Regelung hierzu findet sich nicht im Gesetz. Der Mangel an Rechtsfähigkeit führte jedoch zu Unsicherheiten im Rechtsverkehr und in Prozessen. Deshalb setzte sich schließlich die Ansicht durch, welche der GbR partielle Rechtsfähigkeit zugesteht, sofern diese nach außen auftritt. Rechtstechnisch wird dies durch eine analoge Anwendung des § 124 I HGB erreicht. Die GbR kann jedoch auch als Innengesellschaft bestehen, sofern sie nicht am Rechtsverkehr teilnimmt.
Persönliche Haftung der Gesellschafter
Der personale Charakter der BGB-Gesellschaft kommt insbesondere durch die persönliche Haftung der Gesellschafter für Gesellschaftsverbindlichkeiten zur Geltung. Die persönliche Haftung beim Auftreten für die Gesellschaft wurde nach der mittlerweile überholten Doppelverpflichtungslehre durch eine gleichzeitige Verpflichtung aller Gesellschafter beim Auftreten im Namen der Gesellschaft konstruiert. Nach derzeit herrschender Akzessorietätslehre wird die akzessorische Haftung der Gesellschafter durch eine analoge Anwendung des § 128 HGB erreicht.
Das Prinzip der Selbstorganschaft
In Personengesellschaften herrscht das Prinzip der Selbstorganschaft. Dies bedeutet, dass die Gesellschafter zwar Befugnisse an Nichtgesellschafter übertragen können, jedoch nicht vollständig von diesen Befugnissen ausgeschlossen werden können. Durch diese Einschränkung der Vertragsfreiheit sollen die Gesellschafter einerseits vor Haftungsrisiken bewahrt werden, andererseits soll durch einen Gleichlauf von Herrschaft und Haftung der Rechtsverkehr geschützt werden. Der Gegenbegriff zum Prinzip der Selbstorganschaft ist das Prinzip der Fremdorganschaft, welches in Kapitalgesellschaften gilt.
Gesamthandsvermögen
Das Gesamthandsvermögen ist das gemeinschaftliche Vermögen der Gesellschafter. Es handelt sich rechtlich um ein Sondervermögen, welches vom Privatvermögen der Gesellschafter getrennt ist. Der Begriff „Gesamthand“ beschreibt, dass das Vermögen den Gesellschaftern als Personengruppe (zur gesamten Hand) gehört.
Gesellschafterwechsel
Der Eintritt eines neuen Gesellschafters erfordert in der GbR die Änderung des Gesellschaftsvertrags im Konsens aller Mitglieder. Gem. § 727 BGB führt der Tod eines Gesellschafters zur Auflösung der Gesellschaft, sofern sich aus dem Gesellschaftsvertrag nichts anderes ergibt. Die Auflösung bewirkt eine Änderung des Gesellschaftszwecks. Dieser besteht fortan in der Liquidation der Gesellschaft. Erst wenn alle Forderungen und Verbindlichkeit erloschen sind, ist die Gesellschaft wirklich beendet.
Geschäftsführung und Vertretung
Die Aufgabenverteilung innerhalb der Gesellschaft wird im Innenverhältnis durch die Geschäftsführungsbefugnis bestimmt. Im Außenverhältnis (Verhältnis zu Dritten) ist entscheidend, ob die Gesellschafter zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt sind. Die Begriffe der Geschäftsführung und der Vertretung sind somit streng zu unterscheiden.
Fazit
Da die Gesellschaft bürgerlichen Rechts den Grundtypus der weiteren Personengesellschaften darstellt, sollte diese Gesellschaftsform gut beherrscht werden. Denn in den Vorschriften zur GbR kommen die Vorstellungen des Gesetzgebers zum Ausdruck. Und die Kenntnis dieser Vorstellungen kann bei Streitentscheiden eine wertvolle Argumentationshilfe darstellen.
Schreiben Sie einen Kommentar