Prokura und Handlungsvollmacht (§§ 48 ff. HGB) von RA Mario Kraatz

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Prokura und Handlungsvollmacht (§§ 48 ff. HGB)“ von RA Mario Kraatz ist Bestandteil des Kurses „Zivilrecht Repetitorium“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Prokura und Handlungsvollmacht
  • Erteilung der Prokura
  • Die Handlungsvollmacht
  • Fallbeispiel: Die Autolieferung
  • Falllösung: Die Autolieferung

Quiz zum Vortrag

  1. Die Prokura ist die im Handelsverkehr übliche Vollmacht. Ihr sind besondere Voraussetzungen und Eigenschaften zuzuordnen, die sie von der Stellvertretung im BGB unterscheidet.
  2. Als Prokura wird die im Handelsverkehr übliche Vollmacht bezeichnet, auf die die Vorschriften der Stellvertretung im BGB Anwendung finden.
  3. Die Prokura ist die im BGB übliche Vollmacht. Ihr sind besondere Voraussetzungen und Eigenschaften zuzuordnen, die sie von der Stellvertretung im HGB unterscheidet.
  4. Als Prokura wird die im allgemeinen Rechtsverkehr übliche Vollmacht bezeichnet, auf die die Vorschriften der Stellvertretung im HGB Anwendung finden.
  1. Die Prokura kann nur von dem Inhaber eines Handelsgeschäfts oder seinem gesetzlichen Vertreter und nur mittels ausdrücklicher Erklärung erfolgen.
  2. Die Erteilung kann an mehrere Personen gemeinschaftlich erfolgen (Gesamtprokura).
  3. Die Erteilung kann immer nur an eine Person erfolgen.
  4. Die Prokura kann auch an Personen erfolgen, die nicht Inhaber eines Handelsgeschäfts sind.
  1. Die Prokura bevollmächtigt zur Vornahme jeglicher Handlungen, die zum laufenden Betrieb eines Handelsgewerbes gehören.
  2. Einschränkungen durch ein Rechtsgeschäft entfalten zum Verkehrsschutz grundsätzlich keine Außenwirkung.
  3. Zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken ist der Prokurist nur ermächtigt, wenn ihm diese Befugnis besonders erteilt ist.
  4. Der Prokurist ist entgegen der weitläufigen Meinung auch zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken ermächtigt.
  1. Beendigung des Grundverhältnisses
  2. Widerruf der Prokura
  3. Entfall der Kaufmannseigenschaft
  4. Tod des Prokuristen
  5. Entzug der Prokura durch die Bundesprokuristenkammer.
  1. In § 54 HGB ist die Handlungsvollmacht geregelt.
  2. Die Handlungsvollmacht bedarf nicht der Eintragung in das Handelsregister.
  3. Die Erteilung kann auch konkludent erfolgen.
  4. Handlungsvollmacht ist ein Synonym für Prokura.
  5. Nur Kaufleute können Handlungsvollmacht erteilen.
  1. Ja, eine Handlungsvollmacht kann durch Rechtsgeschäft im Innenverhältnis beschränkt werden.
  2. Eine Handlungsvollmacht kann nicht beschränkt werden, da eine Vermutung für die Reichweite der Vollmacht besteht.
  3. Ja, eine Handlungsvollmacht kann durch Rechtsgeschäft im Außenverhältnis beschränkt werden.
  4. Eine Handlungsvollmacht kann nur im Außenverhältnis beschränkt werden, nicht im Innenverhältnis.
  1. Generalhandlungsvollmacht: Vornahme aller Handlungen und Geschäfte, die gewöhnlich in einem derartigen Betrieb vorgenommen werden.
  2. Arthandlungsvollmacht: Vornahme von Handlungen, die sich auf eine bestimmte Art von Geschäften beschränken.
  3. Spezialhandlungsvollmacht: Vornahme von nur einzelnen Rechtsgeschäften oder sogar nur einem Geschäft.
  4. Universalhandlungsvollmacht. Vornahme aller Handlungen und Geschäfte, die in ein Geschäftsbetrieb mit sich bringt, insbesondere die Veräußerung von Betriebsgrundstücken.

Dozent des Vortrages Prokura und Handlungsvollmacht (§§ 48 ff. HGB)

RA Mario Kraatz

RA Mario Kraatz

Mario Kraatz zeichnet sich insbesondere durch seine Kenntnisse und jahrelange Erfahrung bei der Prüfungsvorbereitung von Jurastudenten und Referendaren aus. Nach dem Studium der Rechtswissenschaften in Potsdam und Frankfurt (Oder) war er als wissenschaftlicher Mitarbeiter und später als Rechtsanwalt in mehreren Großkanzleien im Bereich des Zivilrechts und Steuerrechts tätig. Er ist seit 2004 als Repetitor tätig und gründete 2007 das nunmehr in vielen Städten Deutschlands tätige Juristische Repetitorium, Akademie Kraatz GmbH. RA Mario Kraatz ist seitdem ausschließlich als Repetitor im Zivilrecht tätig und hat schon über 2.000 Jurastudenten erfolgreich auf die Staatsexamina vorbereitet.


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