
Bild: “Police Line / Police Tape” von Tony Webster. Lizenz: CC BY 2.0
Basiswissen zu § 269 StGB
Der § 269 dient dem Schutz des Rechtsverkehrs im Hinblick auf beweiserhebliche Daten. Er ermöglicht eine Bestrafung in Fällen, in denen Daten nicht gegenständlich wahrnehmbar sind und die Anwendung des § 267 aus diesem Grund nicht in Betracht kommt [Joecks, Studienkommentar StGB, § 269 Rn. 1].
Objektiver Tatbestand
Der objektive Tatbestand hat folgende drei Voraussetzungen:
I. Beweiserhebliche Daten
Es müssen beweiserhebliche Daten vorliegen. Bei Daten handelt es sich um solche Informationen, die zum Objekt eines Datenverarbeitungsvorgangs gemacht werden können, wobei sie entweder bereits bei der Tatbegehung gespeichert gewesen sein bzw. während der Tathandlung nicht unmittelbar wahrnehmbar gespeichert werden müssen [Joecks, Studienkommentar StGB, § 269 Rn. 5].
Sie sind ferner beweiserheblich, wenn sie sowohl dazu bestimmt als auch geeignet sind, Beweis hinsichtlich eines Rechtsverhältnisses zu erbringen [Joecks, Studienkommentar StGB, § 269 Rn. 6].
Beispiele für beweiserhebliche Daten sind etwa die Angabe des Kontostandes eines Bankkontos oder Kundenstammdaten [Wessels/Hettinger, StrafR BT I, Rn. 883].
II. Speichern, verändern oder gebrauchen
Daneben muss der Täter die Daten speichern, verändern oder gebrauchen. Eine Speicherung der Daten liegt vor, wenn ihre Eingabe in eine EDV-Vorrichtung erfolgt [Joecks, Studienkommentar StGB, § 269 Rn. 8]. Die Daten werden verändert, wenn ihr Inhalt umgestaltet wird [Kindhäuser, StrafR BT I, § 56 Rn. 25]. Der Täter gebraucht die Daten, wenn er dafür sorgt, dass das potentielle Opfer von ihnen Kenntnis erlangt oder ihm beispielsweise einen ungehinderten Zugang zu ihnen eröffnet [Wessels/Hettinger, StrafR BT I, Rn. 883].
III. Hypothetisch unechte Urkunde
Wichtig ist außerdem, dass die Dateneingabe – würde man sie ausdrucken – die Merkmale einer unechten Urkunde erfüllen müsste. Diese Notwendigkeit ergibt sich daraus, dass der Schutz durch § 269 nicht weitergehen soll als derjenige des § 267 StGB [Joecks, Studienkommentar StGB, § 269 Rn. 12]. Dementsprechend müssen die Daten (mit Ausnahme ihrer Sichtbarkeit) die Eigenschaften einer Urkunde haben [Kindhäuser, StrafR BT I, § 56 Rn. 19].
Dazu müssen sie zunächst eine vermeintliche Gedankenerklärung beinhalten. Wirken die Daten dagegen wie eine technische Aufzeichnung, ist diese Voraussetzung nicht erfüllt [Joecks, Studienkommentar StGB, § 269 Rn. 13]. Die Perpetuierungsfunktion wird durch das Abspeichern der Daten erfüllt. Daten, die zwischendurch entstehen, jedoch nicht gespeichert werden, können damit keine hypothetische Urkunde darstellen [Kindhäuser, StrafR BT I, § 56 Rn. 21].
Außerdem müssen die Daten sich dazu eignen, den Beweis einer rechtserheblichen Tatsache zu erbringen [Joecks, Studienkommentar StGB, § 269 Rn. 15]. Auch der Aussteller der Daten muss erkennbar sein. Auf Grundlage der Geistigkeitstheorie handelt es sich dabei um diejenige Person, der die Erklärung rechtlich zugerechnet werden kann [Joecks, Studienkommentar StGB, § 269 Rn. 16].
Abschließend ist es erforderlich, dass die Daten unecht sind. Das bedeutet, dass man eine unechte Urkunde nach § 267 vor sich hätte, sofern man sie ausdrucken würde [Joecks, Studienkommentar StGB, § 269 Rn. 17].
Subjektiver Tatbestand
Der subjektive Tatbestand hat zwei Voraussetzungen:
I. Vorsatz
Der Täter muss mindestens mit dolus eventualis hinsichtlich aller objektiven Tatbestandsmerkmale handeln.
II. Handeln zur Täuschung im Rechtsverkehr
Daneben muss der Täter zur Täuschung im Rechtsverkehr handeln. Diesbezüglich muss er dolus directus 2. Grades, also sicheres Wissen, aufweisen [vgl. Kindhäuser, StrafR BT I, § 56 Rn. 27]. Gemäß § 270 StGB steht der Täuschung im Rechtsverkehr die fälschliche Beeinflussung einer Datenverarbeitung im Rechtsverkehr gleich.
Regelbeispiele bzw. Qualifikation
§ 269 III bestimmt außerdem, dass die Regelbeispiele aus § 267 III und die Qualifikation aus § 267 IV auf § 269 Anwendung finden.
Prüfungsschema
In der Klausur können Sie sich an diesem Prüfungsschema orientieren:
I. Tatbestandsmäßigkeit
1. Objektiver Tatbestand
a) Speicherung der Daten derart, dass bei ihrer Wahrnehmung eine unechte Urkunde vorliegen würde oder
b) Veränderung der Daten derart, dass bei ihrer Wahrnehmung eine verfälschte Urkunde vorliegen würde oder
c) Gebrauch der derart gespeicherten oder veränderten Daten
2. Subjektiver Tatbestand
a) Dolus eventualis bzgl. der objektiven Tatbestandsmerkmale
b) Absicht, die Daten zur Täuschung im Rechtsverkehr zu verwenden (dolus directus 2. Grades)
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
IV. Regelbeispiele aus § 267 III bzw. Qualifikation nach § 267 IV, § 269 III
[vgl. Joecks, Studienkommentar StGB, § 269 Rn. 4]
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