Die Fälschung beweiserheblicher Daten gem. § 269 StGB gehört zu den Urkundendelikten. Der folgende Beitrag erklärt, worauf sie bei § 269 StGB achten müssen und gibt alle wichtigen Definitionen sowie ein Prüfungsschema für die Klausur.
Tipp: Keine Lust zu lesen? Dann starten Sie doch einfach kostenlos unseren Online-Strafrecht-Kurs als Live-Repetitorium oder als Studio-Repetitorium.

Datenschutz

Bild: “System Lock” von Yuri Samoilov. Lizenz: CC BY 2.0


Basiswissen zu § 269 StGB

Der § 269 StGB dient dem Schutz des Rechtsverkehrs im Hinblick auf beweiserhebliche Daten. Er ermöglicht eine Bestrafung in Fällen, in denen Daten nicht gegenständlich wahrnehmbar sind und die Anwendung des § 267 aus diesem Grund nicht in Betracht kommt.


Abgrenzung § 267 StGB und § 269 StGB

© Lecturio GmbH. Alle Rechte vorbehalten.


Objektiver Tatbestand

Der objektive Tatbestand hat folgende drei Voraussetzungen:

I. Beweiserhebliche Daten

Es müssen beweiserhebliche Daten vorliegen.

Definition: Daten sind alle Informationen, die Gegenstand eines Datenverarbeitungsvorgangs sein können und die entweder bei der Tathandlung elektronisch, magnetisch oder sonst nicht unmittelbar wahrnehmbar gespeichert werden.
Definition: Daten sind ferner beweiserheblich, wenn die Informationen durch sie bis auf die Möglichkeit der visuellen Wahrnehmung alle Funktionen einer Urkunde nach § 267 StGB aufweist.

Beispiele für beweiserhebliche Daten sind etwa die Angabe des Kontostandes eines Bankkontos oder Kundenstammdaten.

II. Speichern, verändern oder gebrauchen

Daneben muss der Täter die Daten speichern, verändern oder gebrauchen.

Definition: Eine Speicherung der Daten liegt vor, wenn ihre Eingabe in eine EDV-Vorrichtung erfolgt.
Definition: Die Daten werden verändert, wenn ihr Inhalt umgestaltet wird.
Definition: Der Täter gebraucht die Daten, wenn er sie im Rechts- und Beweisverkehr verwendet.

III. Hypothetisch unechte Urkunde

Wichtig ist außerdem, dass die Dateneingabe – würde man sie ausdrucken – die Merkmale einer unechten Urkunde erfüllen müsste. Diese Notwendigkeit ergibt sich daraus, dass der Schutz durch § 269 StGB nicht weitergehen soll als derjenige des § 267 StGB. Dementsprechend müssen die Daten (mit Ausnahme ihrer Sichtbarkeit) die Eigenschaften einer Urkunde haben.


Funktion einer Urkunde nach § 267 StGB

© Lecturio GmbH. Alle Rechte vorbehalten.


Dazu müssen sie zunächst eine vermeintliche Gedankenerklärung beinhalten. Wirken die Daten dagegen wie eine technische Aufzeichnung, ist diese Voraussetzung nicht erfüllt. Die Perpetuierungsfunktion wird durch das Abspeichern der Daten erfüllt. Daten, die zwischendurch entstehen, jedoch nicht gespeichert werden, können damit keine hypothetische Urkunde darstellen.

Außerdem müssen die Daten sich dazu eignen, den Beweis einer rechtserheblichen Tatsache zu erbringen. Auch der Aussteller der Daten muss erkennbar sein. Auf Grundlage der Geistigkeitstheorie handelt es sich dabei um diejenige Person, der die Erklärung rechtlich zugerechnet werden kann.

Abschließend ist es erforderlich, dass die Daten unecht sind. Das bedeutet, dass man eine unechte Urkunde nach § 267 StGB vor sich hätte, sofern man sie ausdrucken würde.

Subjektiver Tatbestand

Der subjektive Tatbestand hat zwei Voraussetzungen:

I. Vorsatz

Der Täter muss mindestens mit dolus eventualis hinsichtlich aller objektiven Tatbestandsmerkmale handeln.

II. Handeln zur Täuschung im Rechtsverkehr

Daneben muss der Täter zur Täuschung im Rechtsverkehr handeln. Diesbezüglich muss er dolus directus 2. Grades, also sicheres Wissen, aufweisen. Gemäß § 270 StGB steht der Täuschung im Rechtsverkehr die fälschliche Beeinflussung einer Datenverarbeitung im Rechtsverkehr gleich.


subjektiver Tatbestand § 269 StGB

© Lecturio GmbH. Alle Rechte vorbehalten.


Regelbeispiele bzw. Qualifikation

§ 269 Abs. 3 StGB bestimmt außerdem, dass die Regelbeispiele aus § 267 Abs. 3 StGB und die Qualifikation aus § 267 Abs. 4 StGB auf § 269 StGB Anwendung finden.

Schema

In der Klausur können Sie sich an diesem Prüfungsschema orientieren:

I. Tatbestandsmäßigkeit
1. Objektiver Tatbestand
a) Speicherung der Daten derart, dass bei ihrer Wahrnehmung eine unechte Urkunde vorliegen würde oder
b) Veränderung der Daten derart, dass bei ihrer Wahrnehmung eine verfälschte Urkunde vorliegen würde oder
c) Gebrauch der derart gespeicherten oder veränderten Daten
2. Subjektiver Tatbestand
a) Dolus eventualis bzgl. der objektiven Tatbestandsmerkmale
b) Absicht, die Daten zur Täuschung im Rechtsverkehr zu verwenden (dolus directus 2. Grades)
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
IV. Regelbeispiele aus § 267 Abs. 3 StGB bzw. Qualifikation nach § 267 Abs. 4, § 269 Abs. 3 StGB


Irrtümer im Strafrecht – Lernhilfe für Ihr Jurastudium

In unserem kostenlosen eBook finden Sie die einzelnen Irrtümer anhand geeigneter Beispielfälle Schritt für Schritt erläutert:

Irrtümer auf Tatbestandsebene

Irrtümer auf Ebene der Rechtswidrigkeit

Irrtümer auf Ebene der Schuld

Irrtümer über persönliche Strafausschließungsgründe

        EBOOK ANFORDERN        
Nein, danke!

Schreiben Sie einen Kommentar

Sie wollen einen Kommentar schreiben?
Registrieren Sie sich kostenlos, um Kommentare zu schreiben und viele weitere Funktionen freizuschalten.

Weitere Vorteile Ihres kostenlosen Profils:

  • Uneingeschränkter Zugang zu allen Magazinartikeln
  • Hunderte kostenlose Online-Videos für Beruf, Studium und Freizeit
  • Lecturio App für iOS und Android

Sie sind bereits registriert? Login

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind markiert *