Die Identitätsfeststellung (§§ 163b ff. StPO) von RA Stefan Koslowski

Über den Vortrag

Der Vortrag „Die Identitätsfeststellung (§§ 163b ff. StPO)“ von RA Stefan Koslowski ist Bestandteil des Kurses „Die Ermittlungsmaßnahmen“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Die Identitätsfeststellung (§§ 163b ff. StPO)
  • Feststellung der Identität eines Tatverdächtigen
  • Feststellung der Identität eines Nichtverdächtigen
  • Fallbeispiel: Er hatte halt keinen Ausweis mit!
  • Falllösung: Er hatte halt keinen Ausweis mit!

Quiz zum Vortrag

  1. Der Tatverdächtige darf festgehalten werden, um seine Identität festzustellen.
  2. Der Tatverdächtige darf durchsucht werden, um seine Identität festzustellen.
  3. Die mitgeführten Sachen des Tatverdächtigen dürfen durchsucht werden, um seine Identität festzustellen.
  4. Es dürfen erkennungsdienstliche Maßnahmen durchgeführt werden, um die Identität des Tatverdächtigen festzustellen.
  5. Die Wohnung des Tatverdächtigen darf zur Feststellung seiner Identität durchsucht werden.
  1. Zur Feststellung der Identität darf der Unverdächtige festgehalten werden, sofern dies zur Bedeutung der Sache nicht außer Verhältnis stehen.
  2. Zur Feststellung der Identität des Unverdächtigen dürfen erkennungsdienstliche Maßnahmen auch gegen seinen Willen durchgeführt werden.
  3. Eine Durchsuchung der Sachen des Unverdächtigen ist zulässig, sofern dies zur Bedeutung der Sache nicht außer Verhältnis steht.
  4. Zur Feststellung der Identität des Unverdächtigen dürfen erkennungsdienstliche Maßnahmen durchgeführt werden, sofern dieser zustimmt.
  1. Eine Person darf nicht länger als erforderlich festgehalten werden.
  2. Eine Freiheitsentziehung zur Identitätsfeststellung darf nicht länger als 12 Stunden aufrechterhalten werden.
  3. Eine Freiheitsentziehung von bis zu 24 Stunden ist zulässig.
  4. Eine Freiheitsentziehung ist nicht zulässig.
  5. Eine Freiheitsentziehung gegen den Willen des Verdächtigen ist immer unzulässig.
  1. Die festgehaltene Person ist unverzüglich dem Richter bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk sie ergriffen worden ist, zum Zwecke der Entscheidung über Zulässigkeit und Fortdauer der Freiheitsentziehung vorzuführen.
  2. Eine Vorführung beim Richter ist entbehrlich, wenn die Herbeiführung der richterlichen Entscheidung voraussichtlich längere Zeit in Anspruch nehmen würde, als zur Feststellung der Identität notwendig wäre.
  3. Eine Vorführung beim Richter ist nicht notwendig.
  4. Eine Vorführung beim Richter muss zwingend erfolgen.

Dozent des Vortrages Die Identitätsfeststellung (§§ 163b ff. StPO)

RA Stefan Koslowski

RA Stefan Koslowski

Stefan Koslowski hat in Berlin Rechtswissenschaften studiert und bereits im Studium den Schwerpunkt auf das Strafrecht gelegt. Beide juristischen Prüfungen bestand er mit Prädikat. Er bringt als Strafverteidiger die notwendige Kompetenz und Erfahrung mit, die strafrechtlichen Materien kompetent darzustellen. Seine Erfahrung als Korrekturassistent an verschiedenen Universitäten lässt er immer wieder in die Vorträge einfließen, um typische Fehlerquellen und Fallen aufzuzeigen und zu zeigen, wie man es besser macht. Die Ausbildung junger Juristen ist für Stefan Koslowski eine Herzensangelegenheit. Sein durch Studium und Praxis erworbenes Wissen gibt er gerne an Studierende weiter, online und auch als Dozent an der Akademie Kraatz in Berlin.


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