Sonderform der Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 113 I S. 4 VwGO analog) von RA Kai Renken

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Sonderform der Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 113 I S. 4 VwGO analog)“ von RA Kai Renken ist Bestandteil des Kurses „Endgültiger Rechtsschutz bei Gericht“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Fortsetzungsfeststellungsinteresse
  • Begründetheit der erledigten Verpflichtungsklage – Überblick
  • Fallbeispiel: Knall auf Fall
  • Fallbeispiel: Knall auf Fall

Quiz zum Vortrag

  1. Wiederholungsgefahr
  2. Rehabilitationsinteresse
  3. Abwehrinteresse
  4. Präjudizilität
  1. Bei der Fortsetzungsfeststellungsklage in analoger Anwendung des § 113 I 4 VwGO bestimmt sich der Klagegegner nach dem Rechtsträgerprinzip.
  2. Bei der Fortsetzungsfeststellungsklage in analoger Anwendung des § 113 I 4 VwGO bestimmt sich der Klagegegner nach § 78 I VwGO.
  3. Bei der Fortsetzungsfeststellungsklage in analoger Anwendung des § 113 I 4 VwGO gibt es keinen Klagegegner, sodass ein solcher nicht zu bestimmen ist.
  4. Bei der Fortsetzungsfeststellungsklage in analoger Anwendung des § 113 I 4 VwGO bestimmt sich der Klagegegner nach § 61 VwGO.
  1. § 113 I 4 VwGO ist "doppelt" analog heranzuziehen bei Erledigung eines Verpflichtungsbegehrens vor Klageerhebung.
  2. § 113 I 4 VwGO ist "doppelt" analog heranzuziehen bei Erledigung eines Anfechtungsbegehrens vor Klageerhebung.
  3. § 113 I 4 VwGO ist "doppelt" analog heranzuziehen bei Erledigung eines Anfechtungsbegehrens vor Widerspruchserhebung.
  4. § 113 I 4 VwGO ist "doppelt" analog heranzuziehen bei Erledigung eines Verpflichtungsbegehrens nach Klageerhebung.
  1. Eine zulässige Fortsetzungsfeststellungsklage in doppelt analoger Anwendung des § 113 I 4 VwGO ist begründet, soweit die Ablehnung oder Unterlassung des erledigten Verwaltungsaktes rechtswidrig war, der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt wurde und die Sache spruchreif ist.
  2. Eine zulässige Fortsetzungsfeststellungsklage in doppelt analoger Anwendung des § 113 I 4 VwGO ist begründet, soweit der erledigte Verwaltungsakt rechtswidrig war und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt wurde.
  3. Eine zulässige Fortsetzungsfeststellungsklage in doppelt analoger Anwendung des § 113 I 4 VwGO ist begründet, soweit die Versagung des erledigten Ermessens-Verwaltungsakts zweckwidrig war und der Kläger dadurch in seinen Rechten beeinträchtigt wurde.
  4. Eine zulässige Fortsetzungsfeststellungsklage in doppelt analoger Anwendung des § 113 I 4 VwGO ist begründet, sofern das streitige Rechtsverhältnis besteht bzw. nicht besteht.

Dozent des Vortrages Sonderform der Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 113 I S. 4 VwGO analog)

RA Kai Renken

RA Kai Renken

Kai Renken zeichnet sich insbesondere durch seine Kenntnisse bei der Prüfungsvorbereitung von Jurastudenten im Raum Berlin aus. Nach dem Studium der Rechtswissenschaften in Bonn und Berlin war er unter anderem als Prüfer beim Gemeinsamen Juristischen Prüfungsamt der Länder Berlin und Brandenburg für Öffentliches Recht tätig und arbeitete als Leiter von Klausurenkursen und als Repetitor für Öffentliches Recht in Berlin. Seit 2015 ist Kai Renken selbst assoziierter Partner im Berliner Büro von SNP Schlawien Rechtsanwälte. Des Weiteren ist er Dozent bei der Akademie Kraatz.

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