Besonders schwere Fälle des Diebstahls (§ 243 StGB) von RA Stefan Koslowski

Über den Vortrag

Der Vortrag „Besonders schwere Fälle des Diebstahls (§ 243 StGB)“ von RA Stefan Koslowski ist Bestandteil des Kurses „Eigentumsdelikte“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Besonders schwere Fälle des Diebstahls
  • § 243 I S. 2 Nr. 1 StGB
  • Handlungsmodalitäten
  • § 243 I S. 2 Nr. 2 StGB
  • § 243 I S. 2 Nr. 3 StGB
  • Vorsatzwechsel zwischen Versuch und Vollendung der Tat
  • Fallbeispiel: Der enttäuschte Dieb
  • Fallbeispiel: Lösung

Quiz zum Vortrag

  1. § 243 I 2 StGB ist ein Katalog von Regelbeispielen ohne abschließenden Charakter.
  2. Ein besonders schwerer Fall liegt ausschließlich bei Verwirklichung eines Regelbeispiels aus dem Katalog vor.
  3. Bei Verwirklichung eines Regelbeispiels liegt zwingend ein besonders schwerer Fall vor.
  4. Der besonders schwere Fall ist durch die Verwirklichung eines Regelbeispiels aus § 243 I 2 StGB lediglich indiziert, muss jedoch nicht zwingend vorliegen.
  1. Eine Sache ist geringwertig i.S.d. § 243 II StGB, wenn die Sache objektiv geringwertig ist (25€) und sich die Tat für den Täter auch subjektiv auf eine geringwertige Sache bezog.
  2. Eine Sache ist geringwertig i.S.d. § 243 II StGB, wenn der Verkehrswert der Sache weniger als 25€ beträgt.
  3. Eine Sache ist geringwertig i.S.d. § 243 II StGB, wenn die Sache objektiv geringwertig ist (25€) und keinen ideellen Wert für den Eigentümer hat.
  4. Eine Sache ist geringwertig i.S.d. § 243 II StGB, wenn sie für den Eigentümer wertlos ist und diesem der Verlust egal ist.
  1. Ein Schlüssel ist "falsch", wenn der Berechtigte ihn überhaupt nicht dem Öffnen des entsprechenden Schloss gewidmet hat.
  2. Ein Schlüssel ist "falsch", wenn der Berechtigte den Schlüssel verliert.
  3. Ein Schlüssel ist "falsch", wenn der Berechtigte ihn nicht mehr dem Öffnen des entsprechenden Schloss gewidmet hat.
  4. Ein Schlüssel ist "falsch", wenn der Berechtigte ihn noch nicht dem Öffnen des entsprechenden Schloss gewidmet hat.
  1. Gewerbsmäßig handelt, wer die Tat wiederholt begeht und sich aus der Tat eine regelmäßige Einnahmequelle von gewisser Dauer und Erheblichkeit verschafft.
  2. Gewerbsmäßig handelt, wer schon mit einmaliger Tatbegehung eine Lebensgrundlage schafft.
  3. Gewerbsmäßig handelt der Täter wenn die verschaffte Einnahmequelle von gewisser Dauer ist. Auf die Erheblichkeit kommt es aus Gründen des Opferschutzes nicht an.
  4. Gewerbsmäßigkeit liegt vor, wenn ein Täter über 2.000 Euro erbeutet hat.

Dozent des Vortrages Besonders schwere Fälle des Diebstahls (§ 243 StGB)

RA Stefan Koslowski

RA Stefan Koslowski

Stefan Koslowski hat in Berlin Rechtswissenschaften studiert und bereits im Studium den Schwerpunkt auf das Strafrecht gelegt. Beide juristischen Prüfungen bestand er mit Prädikat. Er bringt als Strafverteidiger die notwendige Kompetenz und Erfahrung mit, die strafrechtlichen Materien kompetent darzustellen. Seine Erfahrung als Korrekturassistent an verschiedenen Universitäten lässt er immer wieder in die Vorträge einfließen, um typische Fehlerquellen und Fallen aufzuzeigen und zu zeigen, wie man es besser macht. Die Ausbildung junger Juristen ist für Stefan Koslowski eine Herzensangelegenheit. Sein durch Studium und Praxis erworbenes Wissen gibt er gerne an Studierende weiter, online und auch als Dozent an der Akademie Kraatz in Berlin.


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