Die Begründetheit der Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 113 I S. 4 VwGO) von RA Kai Renken

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Die Begründetheit der Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 113 I S. 4 VwGO)“ von RA Kai Renken ist Bestandteil des Kurses „Endgültiger Rechtsschutz bei Gericht“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Prüfungsaufbau
  • Fallbeispiel: Vorsicht, Baustelle!

Quiz zum Vortrag

  1. Eine zulässige Fortsetzungsfeststellungsklage ist begründet, soweit der erledigte Verwaltungsakt rechtswidrig war und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt wurde.
  2. Eine zulässige Fortsetzungsfeststellungsklage ist begründet, soweit der angegriffene Verwaltungsakt rechtswidrig ist und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist.
  3. Eine zulässige Fortsetzungsfeststellungsklage ist begründet, soweit der Kläger einen Anspruch auf Erlass des beantragten und abgelehnten Verwaltungsaktes hatte.
  4. Eine zulässige Fortsetzunsgfeststellungsklage ist begründet, soweit der erledigte Verwaltungsakt rechtswidrig war.
  1. Kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass der erledigte Verwaltungsakt rechtswidrig war und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt hat, so stellt sie dies entsprechend durch Feststellungsurteil fest.
  2. Kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass die zulässige Fortsetzungsfeststellungsklage begründet ist, hebt sie den Verwaltungsakt auf, soweit er rechtswidrig war und den Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt hat.
  3. Kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass die zulässige Fortsetzungsfeststellungsklage begründet ist, erteilt sie der Ausgangsbehörde die Anweisung, den Verwaltungsakt aufzuheben, soweit er rechtswidrig war.
  4. Kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass der erledigte Verwaltungsakt rechtswidrig war und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt hat, so erteilt sie der Ausgangsbehörde das Verbot, einen erneuten Verwaltungsakt mit entsprechenden Inhalt nicht noch einmal zu erlassen.
  1. § 114 S. 1 VwGO
  2. Art. 19 IV GG
  3. Art 20 III GG
  4. § 113 I 4 VwGO
  1. Bei Ermessensentscheidungen ist die gerichliche Entscheidungskompetenz auf die Überprüfung der Rechtmäßigkeit begrenzt.
  2. Bei gebundenen Entscheidungen ist dem Gericht eine umfassende Überprüfungskompetenz hinsichtlich des behördlichen Handelns eingeräumt.
  3. Bei Ermessensentscheidungen ist die gerichtliche Entscheidungskompetenz auf die Überprüfung der Zweckmäßigkeit begrenzt.
  4. Bei gebundenen Entscheidungen ist die gerichtliche Entscheidungskompetenz auf die Überprüfung der Zweckmäßigkeit begrenzt.

Dozent des Vortrages Die Begründetheit der Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 113 I S. 4 VwGO)

RA Kai Renken

RA Kai Renken

Kai Renken zeichnet sich insbesondere durch seine Kenntnisse bei der Prüfungsvorbereitung von Jurastudenten im Raum Berlin aus. Nach dem Studium der Rechtswissenschaften in Bonn und Berlin war er unter anderem als Prüfer beim Gemeinsamen Juristischen Prüfungsamt der Länder Berlin und Brandenburg für Öffentliches Recht tätig und arbeitete als Leiter von Klausurenkursen und als Repetitor für Öffentliches Recht in Berlin. Seit 2015 ist Kai Renken selbst assoziierter Partner im Berliner Büro von SNP Schlawien Rechtsanwälte. Des Weiteren ist er Dozent bei der Akademie Kraatz.

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