Die Begründetheit der Feststellungsklage (§ 43 VwGO) von RA Kai Renken

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Die Begründetheit der Feststellungsklage (§ 43 VwGO)“ von RA Kai Renken ist Bestandteil des Kurses „Endgültiger Rechtsschutz bei Gericht“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Prüfungsaufbau – positive und negative Feststellungsklage
  • Prüfungsaufbau – Nichtigkeitsfeststellungsklage
  • Fallbeispiel: Teppichhandel
  • Lösung Fallbeispiel: Teppichhandel

Quiz zum Vortrag

  1. Eine zulässige allgemeine Feststellungsklage ist begründet, wenn das vom Kläger geltend gemachte Rechtsverhältnis tatsächtlich besteht.
  2. Eine zulässige allgemeine Feststellungsklage ist begründet, wenn das vom Kläger geltend gemachte Rechtsverhältnis tatsächtlich nicht besteht.
  3. Eine zulässige allgemein Feststellungsklage ist begründet, soweit der angegriffene Verwaltungsakt nichtig ist.
  4. Eine zulässige allgemeine Feststellungsklage ist begründet, soweit der angegriffene Verwaltungsakt rechtswidrig ist und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist.
  1. Das Rechtsverhältnis ergibt sich aus einem konkreten Sachverhalt.
  2. Das Rechtsverhältnis ergibt sich aus einer öffentlich-rechtlichen Vorschrift.
  3. Das Rechtsverhältnis ergibt sich aus einer privatrechtlichen Vorschrift.
  4. Das Rechtsverhältnis ergibt sich aus einer abstrakt-generellen Regelung.
  1. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage im Rahmen der allgemeinen Feststellungsklage ist in der Regel der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung.
  2. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage im Rahmen der allgemeinen Feststellungsklage ist in der Regel der Moment der Klageerhebung.
  3. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage im Rahmen der allgemeinen Feststellungsklage ist in der Regel der Zeitpunkt der Urteilszustellung.
  4. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage im Rahmen der allgemeinen Feststellungsklage ist in der Regel der Zeitpunkt der Bekanntgabe des Verwaltungsaktes.
  1. Streit um die Mitgliedschaft in der IHK. (Industrie- und Handelskammer)
  2. Streit um die Eintragungspflicht in der Handwerksrolle.
  3. Streit um die Wirksamkeit eines städtischen Mietspiegels.
  4. Streit um Art und Umfang lebensmittelrechtlicher Verkehrs- und Untersuchungspflichten.

Dozent des Vortrages Die Begründetheit der Feststellungsklage (§ 43 VwGO)

RA Kai Renken

RA Kai Renken

Kai Renken zeichnet sich insbesondere durch seine Kenntnisse bei der Prüfungsvorbereitung von Jurastudenten im Raum Berlin aus. Nach dem Studium der Rechtswissenschaften in Bonn und Berlin war er unter anderem als Prüfer beim Gemeinsamen Juristischen Prüfungsamt der Länder Berlin und Brandenburg für Öffentliches Recht tätig und arbeitete als Leiter von Klausurenkursen und als Repetitor für Öffentliches Recht in Berlin. Seit 2015 ist Kai Renken selbst assoziierter Partner im Berliner Büro von SNP Schlawien Rechtsanwälte. Des Weiteren ist er Dozent bei der Akademie Kraatz.

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