Vertragsrecht von Dieter Hoffmann

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Vertragsrecht“ von Dieter Hoffmann ist Bestandteil des Kurses „Wirtschaftsrecht und Privatrecht: die Grundlagen“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Leistungsstörungsrecht: Vertragl. Schuldverhältnisse
  • Leistungsstörungen
  • C.i.c.
  • Störung der Geschäftsgrundlage
  • Der Annahmeverzug
  • Forderungsübertragung
  • Das Kaufrecht
  • Mietvertrag, Dienstvertrag
  • Der Werkvertrag
  • Der Auftrag
  • Darlehen
  • Unerlaubte Handlungen
  • GoA
  • Ungerechtfertigte Bereicherung

Quiz zum Vortrag

  1. Der Leistungsort ist der Wohnsitz der Schuldners.
  2. Der Leistung- und Erfolgsort fallen zusammen.
  3. Der Leistungsort ist der Wohnsitz des Gläubigers.
  4. Der Erfolgsort ist der Wohnsitz des Schuldners
  1. „27. Kalenderwoche“
  2. „spätestens am 30. November 2012“
  3. „noch im Laufe des Dezember“
  4. „2 Wochen nach Lieferung“
  1. J hat die Unmöglichkeit der Leistung nicht zu vertreten. Deshalb wird er von seiner Leistungspflicht (Übereignung und Übergabe des Jetskis) befreit.
  2. Aufgrund der Unmöglichkeit verliert J den Anspruch auf die Gegenleistung, also auf die Zahlung der 1.500 Euro.
  3. K kann nicht vom Kaufvertrag zurücktreten.
  4. K kann von J die Herausgabe der Versicherungssumme in Höhe von 2.500 Euro nicht verlangen. Im Gegenzug muss er jedoch den Kaufpreis i. H. v. 1.500 Euro an J bezahlen.
  1. Keine einschlägigen Spezialregelungen
  2. Vorvertragliches Schuldverhältnis
  3. Pflichtverletzung
  4. Keine schwerwiegenden Änderungen
  1. Bei einem Verbrauchsgüterkauf liegt die Beweislastumkehr gem. § 434 I BGB beim Verkäufer.
  2. Es liegt ein Sachmangel gem. § 434 BGB vor, wenn die ein Montagefehler unterlaufen ist.
  3. Es liegt bei einem Sachmangel gem. § 437 BGB vorrangig eine Nacherfüllungspflicht vor.
  4. Es liegt beim Kaufvertrag gem § 433 ff. BGB eine gegenseitige Verpflichtung vor.
  1. Kaufvertrag, Werkvertrag, Dienstvertrag, Mietvertrag
  2. Kaufvertrag, Dienstvertrag
  3. Werkvertrag, Dienstvertrag
  4. Kaufvertrag, Werkvertrag, Dienstvertrag
  1. § 491 BGB
  2. § 488 BGB
  3. § 358 BGB
  4. § 419 BGB
  1. Personen unter 7 Jahren
  2. bewusstlose Personen
  3. Personen zwischen 7 und 18 Jahren
  4. Personen unter 14 Jahren
  1. Schuldner muss bereichert sein.
  2. Leistung des Gläubigers ist erfolgt.
  3. Es besteht eine rechtliche Grundlage.
  4. Schuldner muss bereichert werden.

Dozent des Vortrages Vertragsrecht

 Dieter Hoffmann

Dieter Hoffmann

Dieter Hoffmann ist Jurist (LL.B.) und daher unser Fachmann für die Vorlesungen der Rechtswissenschaften. Er ist Mentor an der Fernuni Hagen und kann auf eine langjährige Erfahrung als Dozent zurückschauen.
www.fernstudium-guide.de

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Auszüge aus dem Begleitmaterial

  • ... Der Schuldner schuldet die Leistung an den Gläubiger (§ 362 I BGB) oder an einen Dritten. Erfüllung ist die Bewirkung der geschuldeten Leistung (§ 362 II BGB). Handelt es sich dabei um einen gegenseitigen Vertrag, ist die andere Vertragspartei zur Gegenleistung verpflichtet. ...

  • ... 270 BGB im Zweifel Schickschulden, Bringschuld: Leistungsort: Wohnsitz des Gläubigers Leistungsort bzw. Erfüllungsort: Ort, an dem Leistung erbracht werden muss Aber: Erfolgsort: Ort, an dem Leistungserfolg eintritt. Oft fallen beide zusammen Vertrags- bzw. ...

  • ... einen Anspruch, den er geltend machen kann 2. Schuldner hat gegen Gläubiger einen fälligen Gegenanspruch demselben rechtlichen Verhältnis,  (können verschiedene Verträge sein, bei laufender Geschäftsverbindung) 4. Schuldner beruft sich auf Einrede, ...

  • ... Bezahlung mit einem Scheck Ende eines vertraglichen Schuldverhältnisses: Mit Zeitablauf: z.B. Befristung des Mietvertrags; Durch Aufhebung: Ist gesetzlich nicht geregelt, aber wegen Vertragsfreiheit möglich; Kündigung: Entweder gem. Frist oder auch aus wichtigem ...

  • ... geschlossene Verträge. Bsp.: Haustürgeschäft i.S.v. § 312, Verbraucherdarlehensvertrag (§§ 491 ff.), Fernabsatzvertrag (§ 312b), Ratenlieferungsvertrag (§ 505) Verbraucher steht Widerrufsrecht zu (§ 355 I und III), nach wirksamen Widerruf ist er danach an ...

  • ... Schuldner und Gläubiger 2. Gleichartigkeit der Forderungen (z.B. Geldschulden sind gleichartig) 3. Durchsetzbarkeit der Gegenforderungen, d.h. sie muss fällig und einredefrei sein 4. Kein Ausschluss der Aufrechnung (gesetzlich, z.B. §§ ...

  • ... § 278 BGB Beachte: Bezüglich eines möglichen Schadensersatzanspruchs wegen Pflichtverletzung aus § 280 I trifft den Schuldner die Beweislast, d.h. er muss beweisen, dass ihn kein Verschulden trifft. Unmöglichkeit der Leistung Liegt vor, wenn es für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist, ...

  • ... Fristsetzung nicht nötig) Bsp.: V verkauft Pkw an K, K verkauft diesen an D weiter und macht 5.000 € Gewinn. V fährt das Kfz wegen Trunkenheit vor Übergabe zu Schrott. K kann 5.000 € verlangen oder Ersatz der vergeblichen Aufwendungen (§§ ...

  • ... festhalten: Ersatz des durch die Verzögerung entstandenen Schadens, §§ 280 I, II, 286 BGB Voraussetzungen für Anspruch aus §§ 280 I, II, 286 BGB: 1. Es besteht ein Schuldverhältnis i.S.d. § 280 I 1 BGB (z.B. Kaufvertrag) 2. Es liegt eine Pflichtverletzung des Schuldners vor 3. Schuldner hat Pflichtverletzung zu vertreten gem. ...

  • ... ohne Mahnung nach 30 Tagen bei Entgeltforderung (§ 286 III BGB) -Geldschuld muss während des Verzugs (§ 286) verzinst werden, § 288 BGB: Mit Beginn des Verzugs: Vor.: Fällige Geldleistungspflicht, gem. § 286 I 1 BGB: Verzug endet mit Wegfall einer Voraussetzung, z.B. bei wirksamen Rücktritt Berechnung (Verbrauchervertrag, Verzug = 10 Tage, Basiszins = ...

  • ... 1 (s.o.) 2. Aufwendungen wurden getätigt 3. Diese mussten vergeblich im Vertrauen auf Erhalt der Leistung billigerweise machen durfte 6. Kausalität Rechtsfolge: Ersatz der Aufwendungen (nur alternativ zu §§ 280 I, ...

  • ... beiderseitigen Interessen (§ 323 II Nr. 3) Bsp.: Saisonware wird zwar nicht verspätet, aber mangelhaft geliefert. Damit ergeben sich für den Rücktritt die folgenden... - Rücktritt (§ 323) und Ersatz der vergeblichen Aufwendungen (§ 284 BGB) Voraussetzungen für Rücktritt, § ...

  • ... so wesentlich, dass das ganze Geschäft mit deren Einhaltung bzw. Nichteinhaltung zustande bzw. nicht zustande kommen soll Bsp.: Lieferung bis spätestens ...

  • ... Vertragspartner gegenüber besonderes Vertrauen und beeinflusst die Verhandlungen bzw. den Abschluss des Vertrags erheblich. Bsp.: Kfz-Händler H als Sachwalter (Vertreter oder Vermittler): Kaufvertrag zwar zw. V und K, aber zw. H und K entsteht ein Schuldverhältnis (§ 311 III) mit den Pflichten aus § 241 II. H muss ...

  • ... Anwendbarkeit setzt voraus, dass ein rechtsgeschäftliches oder rechtsgeschäftsähnliches Schuldverhältnis besteht. Voraussetzungen: 1. Keine einschlägigen Spezialregelungen vorhanden 2. Schwerwiegende Änderungen der Umstände (§ 313 I: Nachträglicher Wegfall) oder Vorstellungen (§ 313 II: Bereits anfangs fehlend), die Vertragsgrundlage darstellen 3. Bei Kenntnis: Vertrag wäre ...

  • ... Vertrag: Gegenleistungsgefahr (Preisgefahr) geht auf Gläubiger über, § 326 II, d.h. Käufer (als Gläubiger) muss dennoch zahlen; Schuldner haftet nur noch für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit (§ 300 I) Beispiel: K kauf bei V einen Kettenbagger, der am 30.04.2012 bei K ...

  • ... Schuldverhältnis Forderungsübertragung durch Rechtsgeschäft Voraussetzung: Abtretungsvertrag (ist ein Verfügungsgeschäft, kein Formzwang) zwischen bisherigem Gläubiger (Zedent) und neuem Gläubiger (Zessionar), § 398 BGB Aber, nicht abtretbar: Anspruch auf Herausgabe nach § 985 BGB (Eigentum) sowie auf Grundbuchberichtigung gem. § 894 BGB Ausschluss der Forderungsabtretung: Leistung an einen anderen als den ursprünglichen ...

  • ... Unternehmer über bewegliche Sache. Gesondert in §§ 474 ff. BGB geregelt; z.B. besondere Verjährungsfrist (§ 475 Abs. 2 BGB). Gefahrübergang beim Kauf Nach Übergabe der Sache durch Verkäufer: Preisgefahr geht auf Käufer über, § 446 Versendungskauf (§ 447 BGB): Gekaufte Sache ...

  • ... Mangel, da es nicht die ausdrücklich verlangten und zugesicherten Eigenschaften aufweist. 2. Sache eignet sich nicht für vertraglich vorausgesetzte Verwendung (§ 434 I 2 Nr. 1)  3. Sache ist nicht zur gewöhnlichen Verwendung geeignet und hat nicht die übliche Beschaffenheit (§ 434 I 2 Nr. 2). Bsp: Baugrundstück kann nicht bebaut werden 4. Sache entspricht nicht den öffentlichen Äußerungen des Herstellers oder des Ver- ...

  • ... nicht erforderlich, § 440 1) sowie: Schadensersatz statt der Leistung (§§ 440, 280, 281 und 311a) oder Ersatz der vergeblichen Aufwendungen (§§ 280, 284) Anmerkungen: Vorrangig ist immer die Nacherfüllung, Nacherfüllung gilt nach zwei vergeblichen Versuchen als fehlgeschlagen (§ 440 2) Käufer kann o.g. Rechte und Ansprüche nicht geltend machen, wenn er ...

  • ... Konstruktionsfehler) schuldhaft, besteht ein Anspruch gem. § 823 I BGB Produkthaftung: Ansprüche können sich auch verschuldensunabhängig nach dem Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) ergeben Gewährleistungsausschluss und AGB: Bestimmte Klauseln sind unwirksam. Bsp.: Neuwagenhändler H schließt die Gewährleistung hinsichtlich des Motors beim Neuwagenkauf aus und verweist auf den Hersteller als Dritten. Diese Klausel ist gem. § 309 Nr. 8b) aa) BGB nichtig. Haltbarkeits- oder ...

  • ... dürfte). Verbrauchsgüterkauf (Verkürzung Verjährungsfristen): Per Individualvereinbarung darf die Verjährungsfrist für Gewährleistungs- und Mängelansprüche (aus § 437 BGB) bei neuen Sachen nicht unter zwei, bei gebrauchten Sachen nicht unter einem Jahr liegen (§ 475 II) Haustürgeschäfte (§§ 312 f): Widerrufs- und Rückgaberecht gem. § 312 Fernabsatzverträge* (§§ 312b ff.): § 312d räumt Verbraucher Widerrufsrecht ...

  • ... Gebrauch Abgrenzung: Leihe (§§ 598 ff): Unentgeltliche Überlassung einer Sache zum Gebrauch, Pacht (§§ 581 ff.): Pächter kann Pachtgegenstand gegen Entgelt voll nutzen. Anders als bei der Miete, darf ...

  • ... aus §§ 280, 281, 286 1. Werk hat nicht die (vertraglich) vereinbarte Beschaffenheit (§ 633 II 1 BGB) Bsp.: Die zu erstellende Software funktioniert nicht 2. Werk eignet sich nicht für vertraglich vorausgesetzte Verwendung (§ 633 II 2 Nr. 1) Bsp.: Wohnhaus war zu errichten, aber die Fenster sind nicht dicht 3. Werk eignet sich nicht zur gewöhnlichen Verwendung und hat nicht die ...

  • ... Kosten muss Unternehmer tragen (§ 635 II) sowie Anspruch auf Ersatz eines Mangelfolgeschadens (§§ 634 Nr. 4, 280) 2.Falls Nacherfüllung nicht durchgeführt wurde: - Angemessene Frist zur Nacherfüllung setzen - Nach Fristablauf: Besteller kann Mangel selbst beseitigen und sich die dafür nötigen Aufwendungen vom Unternehmer erstatten lassen (§§ 634 Nr. 2, 637) oder ...

  • ... Geschäftsbesorgung Erlangtes an Auftraggeber herausgeben (§ 667 Alt. 2) Das erhaltene Material, Geld etc. soweit nicht verbraucht, wieder zurückzugeben (§ 667 Alt. 1) Auskunft und Rechenschaft geben ...

  • ... Darlehen einem Verbraucher gegen Entgelt Heißt: Es liegt ein Verbrauchervertrag vor mit Widerrufsrecht i.S.d. § 355 BGB Wird Kaufvertrag wirksam widerrufen, ist Verbraucher an Darlehensvertrag nicht mehr gebunden (§ 358 I, Verbundene Verträge) Wurde Verbraucherdarlehensvertrag widerrufen (§§ 495, 355), ist Verbraucher an Kaufvertrag nicht mehr ...

  • ... was jedem hätte einleuchten müssen. 1. Handlung (Tun oder Unterlassen) muss vorliegen. Bsp.: B verbrennt das Buch des X 2. Dadurch muss in adäquat kausaler Weise ein in § 823 I genanntes Rechtsgut oder Recht verletzt worden sein. Bsp.: Verletzt wurde das Eigentum des X. 3. Dadurch muss in adäquat ...

  • ... (kausal) ist ein Ereignis, das nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele (haftungsbegründende Kausalität); sog. Condicio-sine- qua-non- Bsp.: Hätte B nicht das Buch des X verbrannt, wäre es nicht zerstört worden und damit das Eigentum ...

  • ... über Betrug und Untreue. 5. Verstoß gegen Schutzgesetz muss schuldhaft sein, § 823 II 2. 1. Es muss gegen die guten Sitten verstoßen worden sein (Sittenwidrigkeit). 2. Es muss Vorsatz vorliegen. 3. Dadurch muss in adäquat kausaler Weise ein ...

  • ... dem Dritten widerrechtlich zugefügt worden sein. Voraussetzungen für Haftung für den Verrichtungsgehilfen, § 831 BGB Verrichtungsgehilfe: Vom Geschäftsherrn mit tatsächlicher oder rechtsgeschäftlicher Tätigkeit Betrauter, der dabei an dessen Weisungen gebunden ist. 5. Keine Exkulpation des Geschäftsherrn (§ 831 2). (Ihn ...

  • ... Nachbar N bemerkt den Brand, tritt die Wohnungstür des A ein und löscht den Brand mit Hilfe eines Feuerlöschers. 1. Vorliegen einer Geschäftsbesorgung (Begriff entspricht dem des § 662) 2. Es muss sich um die Besorgung eines fremden Geschäfts handeln 3. Der Geschäftsführer muss einen Fremdgeschäftsführungswillen besitzen 4. Es muss dem Willen und Interesse des ...

  • ... Jedoch ist der Kaufvertrag nichtig. Aufgrund des Abstraktionsprinzips bleibt aber das Verfügungsgeschäft wirksam: Die Eigentumsübertragung (also das Verfügungsgeschäft) muss daher rückgängig ge- macht werden. H hat einen Anspruch auf Herausgabe des Pkw gem. § 812 I 1 BGB. § 812: Leistungskondiktion, Eingriffskondiktion Leistungskondiktion ...