Das Recht der Kreditsicherung von Dieter Hoffmann

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Das Recht der Kreditsicherung“ von Dieter Hoffmann ist Bestandteil des Kurses „Wirtschaftsrecht und Privatrecht: die Grundlagen“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Einführung
  • Einzelzwangsvollstreckung
  • Das Insolvenzverfahren
  • Personalsicherheiten
  • Realsicherheiten

Quiz zum Vortrag

  1. Aussonderung, Absonderung, Kosten und best. Forderungen, Sozialplanansprüche der AN, restl. Forderungen
  2. Absonderung, Aussonderung, Kosten und best. Forderungen, Sozialplanansprüche der AN, restl. Forderungen
  3. Absonderung, Kosten und best. Forderungen, Aussonderung, Sozialplanansprüche der AN, restl. Forderungen
  4. Aussonderung, Absonderung, Kosten und best. Forderungen, restl. Forderungen, Sozialplanansprüche der AN
  1. Aufrechnung
  2. Verjährung
  3. Sittenwidrigkeit
  4. Stundung
  1. Der Bürge verzichtet auf die Einrede nach Vorausklage.
  2. Die Hauptforderung und Bürgschaft stehen in einem Abhängigkeitsverhältnis.
  3. Die Hauptforderung und Bürgschaft stehen in keinem Abhängigkeitsverhältnis.
  4. Der Bürge haftet nach der Einrede der Vorausklage.
  1. Bürgschaft
  2. Hypothek
  3. Sicherungseigentum
  4. Eigentumsvorbehalt
  1. Durch rechtsgeschäftliche Aufhebung.
  2. Mit der Befriedigung des Gläubigers in der Zwangsvollstreckung.
  3. Durch Erfüllung der gesicherten Forderung.
  4. Wenn die gesicherte Forderung nie entstanden ist.

Dozent des Vortrages Das Recht der Kreditsicherung

 Dieter Hoffmann

Dieter Hoffmann

Dieter Hoffmann ist Jurist (LL.B.) und daher unser Fachmann für die Vorlesungen der Rechtswissenschaften. Er ist Mentor an der Fernuni Hagen und kann auf eine langjährige Erfahrung als Dozent zurückschauen.
www.fernstudium-guide.de

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Auszüge aus dem Begleitmaterial

  • ... Zinsen: auch zurückgezahlt bekommen, notfalls vom Bürgen. Kreditgeschäft-Sicherheiten Personalsicherheiten Gläubiger hat schuldrechtlichen Anspruch gegen Schuldner oder andere Person Bsp.: Bürgschaft, Schuldbeitritt (ein weiterer Schuldner tritt kumulativ hinzu) ...

  • ... Widerruf: Innerhalb von 2 Wochen, wenn Widerrufsbelehrung spätestens bei Vertragsschluss in Textform mitgeteilt wird (§ 355 II 1 BGB), andernfalls 1 Monat (§ 355 II 3 BGB) Widerruf muss dem Darlehensgeber gem. § 130 ...

  • ... anderen durch (Prioritäts- bzw. Präventionsprinzip). Hauptsächlich geregelt in ZPO (Zivilprozessordnung) Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung: 1. Vollstreckungstitel: Öffentliche Urkunde, z.B. aus Urteil, vgl. § 704 I ZPO (also: für vorläufig vollstreckbar erklärte Endurteile, mit oder ohne Klausel); rechtskräftige Teilurteile i.S.d. § 303 ZPO...

  • ... Gläubiger oder Schuldner (§ 13 I InsO) 3. Ausreichende Masse vorhanden: Mindestens Kosten der Insolvenzverfahrens müssen gedeckt sein Folge: -Schuldner hat keinen Zugriff mehr auf sein Vermögen (§ 22 I InsO) -Verfügt Schuldner dennoch über einen Gegenstand der Insolvenzmasse, ...

  • ... B seine Bohrmaschine geliehen. Da A Eigentümer dieser Sache ist (§ 985 BGB), kann A die Sache vom Insolvenzverwalter herausverlangen. Zur Absonderung Berechtigter ist ein Gläubiger, dessen Forderungen durch ein Recht an einem zur Insolvenzmasse gehörenden Gegenstand gesichert sind (§§ 49 ff. InsO). ...

  • ... Gläubiger Vertrag noch nicht erfüllt hat. z.B. Anspruch auf Rückzahlung Darlehen (§ 488 BGB) Gläubiger G Schuldner S Bürge B Bürgschaftsvertrag (§ 765 BGB) zur Sicherung des Anspruchs Anspruch Rückzahlung Darlehen (§ 488 BGB) Subsidiarität: Der Bürge haftet nur subsidiär, d.h. erst wenn der Schuldner nicht leistet und gegen diesen die Zwangsvollstreckung erfolglos versucht ...

  • ... gem. § 812 zurückverlangen, da keine ungerechtfertigte Bereicherung vorliegt): Bürgschaft auf erstes Anfordern: Sonderform der Bürgschaft, aufgrund der Vertragsfreiheit möglich: Zweck: Gläubiger soll innerhalb kürzester Zeit liquide Mittel erhalten, da Bürge auf Geltendmachung von Einwendungen ...

  • ... Sicherungsverträge ... kann grundsätzlich auch ohne Einhaltung einer Form erfolgen, d.h. § 766 BGB ist nicht anwendbar. Mangelt es bei einer Bürgschaft an der Form, kann sie möglicherweise durch Auslegung als ...

  • ... Eigentum und unmittelbarer Besitz fallen damit auseinander. Käufer erwirbt Anwartschaftsrecht. Abstraktionsprinzip: Unterscheidung zwischen Kaufvertrag und Übereignung der Sache. Im Falle der Einzelzwangsvollstreckung: Verkäufer (und Noch-Eigentümer) kann durch Klage Widerspruch gegen die Vollstreckung erheben mit dem Ziel, die Zwangsvollstreckung aufzuheben ...

  • ... seine Ansprüche (erhalten durch Weiterverkauf an Dritte) an den Verkäufer. Erweiterter Eigentumsvorbehalt: In Ergänzung zum verlängerten Eigentumsvorbehalt werden hiermit weitere Forderungen abgesichert. Bsp.: Sog. Kontokorrentvorbehalt, bei dem sich der Eigentumsvorbehalt auf sämtliche (auch künftige) noch ...

  • ... begründet Pfändungspfandrecht Gesetzliches Entsteht kraft Gesetzes, § 1257 BGB Grund: Absicherung Risiko des Vor- leistenden bei Vertragsverhältnissen Bsp.: Kommissionär am Kommissionsgut, Pfandrecht des Gastwirts (§ 704) Voraussetzungen für rechtsgeschäftlich begründetes Pfandrecht: 1. Einigung (d.h. ein Vertrag) über Pfandrechtsbestellung 2. Übergabe ...

  • ... den Gläubiger. Im BGB nicht geregelt, aber Sicherungseigentum anerkannt (z.B. § 51 Nr. 1 InsO). Es wird zumeist nach den §§ 929, 930, 868 BGB bestellt. Nach Erreichen der Fälligkeit der Forderung: Gläubiger hat Anspruch auf Herausgabe der Sache und darf diese seinerseits entsprechend der Vereinbarung ...

  • ... Anspruch auf Rückübertragung des Eigentums aus dem Sicherungsvertrag, evtl. aber auch auf Herausgabe wegen ungerechtfertigter Bereicherung aus § 812 BGB. Beachte: Auch ein ganzes Warenlager kann sicherungsübereignet werden. Aber: Die sicherungsübereigneten Sachen müssen eindeutig bestimmbar sein. Bei wechselnden ...

  • ... Glauben) Verwertung: Gemäß Vereinbarung in Sicherungsvertrag. Existiert keine Vereinbarung: Gläubiger ist berechtigt zur Verwertung. Im Falle der Zwangsvollstreckung, erwirkt durch andere Gläubiger: Sicherungsnehmer kann Zwangsvollstreckung per Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) für unzulässig erklären lassen, da er ja Eigentümer ...

  • ... Forderung: Im Falle eines Verbraucherdarlehensvertrags: Pfandrechtsbestellung muss im Kreditvertrag angegeben werden (§ 492 II BGB) Will Dritter zahlen: Er kann nur an Pfandnehmer und Pfandgeber gemeinsam leisten, § 1281. Wird die gesicherte Forderung (z.B. aus Darlehen) fällig: Pfandgläubiger kann verpfändete Forderung vom Dritten ...

  • ... verkaufen Schuldner S (Sicherungsgeber, Zedent) Gläubiger G (Sicherungsnehmer, Zessionar) z.B. Bank Dritter D Innenverhältnis Darlehensvertrag, § 488 Sicherungsvertrag (schuld- rechtliche Grundlage für Abtretung) Abtretungsvertrag, § 398 Vergütungsforderung aus Werkvertrag, § 631 BGB Außenverhältnis Forderung auf ...

  • ... Erwerb von Zubehörteilen unter Eigentumsvorbehalt) Hypothek: Pfandrecht an einem bestimmten Grundstück, mit dem eine Forderung abge- sichert werden soll (§ 1113 I BGB). Die Hypothek kann nicht ohne die zu sichernde Forderung bestellt werden. Sie ist akzessorisch (§ ...

  • ... muss enthalten: Siegel/Stempel des Grundbuchamts, Unterschrift des zuständigen Grundbuchamt-Mitarbeiters, Siegel/Stempel des Amtsgerichts. Verwertung der Hypothek: Anspruch ist auf Duldung der Zwangsvollstreckung in das Grundstück gerichtet (d.h. gegen den Eigentümer), nicht auf Geldzahlung. Gläubiger kann auch in das Vermögen des Schuldners ...

  • ... Der Gläubiger der persönlichen Forderung muss nicht auch Grundstückseigentümer sein. Gem. § 1192 BGB finden die Vorschriften über die Hypothek zu sichernde Forderung vorausgesetzt (§ 1191 I BGB) auf die Grundschuld entsprechende Anwendung. ...

  • ... sich die Grundschuld bezieht. Voraussetzung: Grundschuldsumme ist fällig, meist ist dies mit Fälligkeit der Forderung der Fall. Briefgrundschuld: Übertragung gem. §§ 1192, 1154 I, II BGB durch: Schriftliche Abtretungserklärung oder Eintragung der Abtretung in Grundbuch ...