Das bürgerliche Recht: Teil 2 von Dieter Hoffmann

video locked

Über den Vortrag

Der Vortrag „Das bürgerliche Recht: Teil 2“ von Dieter Hoffmann ist Bestandteil des Kurses „Grundlagen des BGB“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Vertragsabschluss im Internet
  • Die Auslegung
  • Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft
  • Trennungs- und Abstraktionsprinzip
  • Geschäfts-, Rechts- und Deliktsfähigkeit
  • Zustimmung
  • Vertragsform
  • Nichtigkeit eines Vertrages
  • Anfechtung
  • Störung der Geschäftsgrundlage
  • Teilnichtigkeit

Quiz zum Vortrag

  1. Die Möglichkeit Eingabefehler zu korrigieren.
  2. Die Gewährleistung eine Bestellbestätigung zu versenden.
  3. Die Möglichkeit die AGB´s auf Anfrage einzusehen.
  4. Die Gewährleistung die Bestellung schnellstmöglich zu versenden.
  1. Wenn beschränkt geschäftsfähige Personen eine WE ohne Genehmigung abgeben.
  2. Wenn voll geschäftsfähige Personen eine WE ohne Geschäftswille abgeben.
  3. Wenn beschränkt geschäftsfähige Personen eine WE ohne Geschäftswille abgeben.
  4. Wenn voll geschäftsfähige Personen eine WE ohne Genehmigung abgeben.
  1. Beim Treffen findet gem. § 929 I ein Verfügungsgeschäft statt.
  2. Beim Treffen findet gem. § 433 I ein Verfügungsgeschäft statt.
  3. Beim Treffen findet gem. § 929 I ein Verpflichtungsgeschäft statt.
  4. Beim Treffen findet gem. § 433 I ein Verpflichtungsgeschäft statt.
  1. ...wird vor dem Rechtsgeschäft erteilt.
  2. ...ist der Oberbegriff für Zustimmung und Genehmigung.
  3. ...ist nicht an Fristen gebunden.
  4. ...muss für jedes Rechtsgeschäft einer minderjährigen Person erteilt werden.
  1. Textform
  2. Einfach Schriftform
  3. Mündliche Form
  4. Vorvertrag
  1. Inhalts- und Erklärungsirrtum
  2. Eigenschaftsirrtum
  3. Geschäftsunfähigkeit
  4. Sittenwidrigkeit
  1. Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft leiden am gleichen Fehler.
  2. Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft sind nichtig.
  3. Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft sind ein einheitliches Rechtsgeschäft.
  4. Wegen des Abstraktionsprinzips sind Verpflichtungs- oder Verfügungsgeschäft nichtig.

Dozent des Vortrages Das bürgerliche Recht: Teil 2

 Dieter Hoffmann

Dieter Hoffmann

Dieter Hoffmann ist Jurist (LL.B.) und daher unser Fachmann für die Vorlesungen der Rechtswissenschaften. Er ist Mentor an der Fernuni Hagen und kann auf eine langjährige Erfahrung als Dozent zurückschauen.
www.fernstudium-guide.de

Kundenrezensionen

(1)
5,0 von 5 Sternen
5 Sterne
5
4 Sterne
0
3 Sterne
0
2 Sterne
0
1  Stern
0


Auszüge aus dem Begleitmaterial

  • ... Vertrag zwischen Unternehmer (§ 14) einerseits und Verbraucher (§ 13)/Unternehmer andererseits. Pflichten des Verkäufers: (= vorvertragliche Pflichten gem. § 312 II i. V. m. § 241 II) - Er hat dafür zu sorgen, dass Eingabefehler korrigiert werden können - Er hat die Bestellung so bald wie möglich zu bestätigen - Die ...

  • ... K hat gem. § 312d BGB ein Widerrufs- und Rückgaberecht. Widerruft K, ist er an den Vertrag nicht mehr gebunden (§ 355 I BGB). Er muss nicht zahlen. Er muss die Briefmarken aber zurückgeben (§§ 357, 346 BGB). Nutzung von AGB: Gem. § 305 II BGB reicht ein ...

  • ... Empfängers auseinanderfallen. Auslegung Beispiel 1 (WE fallen auseinander): B befindet sich auf einer Auktion. Während einer laufenden Auktion, hebt er kurz die Hand, um einen Freund zu grüßen. Der Auktionator A wertet dieses als Gebot und erteilt B den Zuschlag. Das Heben der Hand muss nach §§ 133, ...

  • ... durch Heranziehung dispositiven Rechts oder Schließung der Lücke(n) durch hypothetischen Parteiwillen („Was wollten die Parteien?“). Dabei ist der Inhalt nicht zu verändern, zu erweitern oder einzuschränken. Auslegung von AGB: Durch ...

  • ... BGB: „[…] wird der Verkäufer […] verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen“. Das Verpflichtungsgeschäft bereitet Güterbewegung vor und sichert diese (als rechtliche ...

  • ... Besitz! Beispiel 1: E ist Eigentümer eines Fahrrads. Dieb D stiehlt dieses und fährt damit davon. – E bleibt Eigentümer, aber D ist nun Besitzer des Fahrrads. Beispiel 2: E ist Eigentümer ...

  • ... Das Trennungsprinzip ist nun die Differenzierung in Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft. Trennungs- und Abstraktionsprinzip Abstraktionsprinzip Dieses Prinzip geht über das Trennungsprinzip hinaus: Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft sind ...

  • ... Anspruch auf Rückübertragung (§ 812, ungerechtfertigte Bereicherung) Rechtsgeschäft Verpflichtungsgeschäft (1.) Verfügungsgeschäft (2.) Beispiel: K nimmt wortlos eine Zeitschrift am Kiosk und bezahlt. Es ...

  • ... andere herbeizuführen. Ein Rechtsgeschäft kann nur die Person vornehmen, die geschäftsfähig ist. Geschäfts-, Rechts- und Deliktsfähigkeit Abgrenzung (Geschäftsfähigkeit und Rechtsfähigkeit) •Rechtsfähigkeit: Fähigkeit, Träger von ...

  • ... Wer nicht deliktsfähig • Kinder unter 7 Jahren E§ 828 I BGB) • Bewusstlose Personen, Personen unter Ausschluss der ...

  • ... der Geistestätigkeit (§ 104 Nr.2) - Keine wirksame Teilnahme am Rechtsverkehr (§ 105 I) Beschränkt geschäftsfähige Personen: 7 bis unter 18 Jahre (§§ 2, 106) - WE wirksam, wenn RG lediglich rechtlich vorteilhaft ist.  ...

  • ... (§ 182 I) Genehmigung ist nicht an eine Frist gebunden. Zustimmung Lediglich rechtlich vorteilhaft (im Sinne des § 107) Die Rechtsstellung des Minderjährigen wird lediglich verbessert. Bsp.: Dem Minderjährigen wird ein Moped wirksam geschenkt. Damit übernimmt er auch die ...

  • ... Damit ist M gem. § 433 II verpflichtet, den Kaufpreis zu bezahlen. Das Verpflichtungsgeschäft ist zwar schwebend unwirksam (und nichtig, wenn der KV nicht genehmigt wird), das Verfügungsgeschäft (Übereignung des Mopeds ...

  • ... 766 S. 2) •Textform (Textuelle Darstellung, § 126b): Mit Nennung des Erklärenden und Ende- Kennzeichnung der Erklärung; z.B. Widerrufsfristberechnung bei Verbraucherverträgen (§ 355) •Öffentliche Beglaubigung (§ 129): Z.B. Notar bezeugt Echtheit der Unterschrift •Notarielle Beurkundung (Niederschrift der Verhandlung, ...

  • ... ist im Zweifel nichtig (§ 125 2) Rechtsfolgen des Formmangels: Rechtsgeschäft ist nichtig, § 125 1; z.B. Bürgschaft (§§ 766 1, 125) Ausnahmen: Miet-/Pachtvertrag (§§ 550, ...

  • ... Vertragsparteien, kann der Vertrag dennoch wirksam sein. Es ist dann auf Sinn und Zweck der Verbotsvorschrift und den privatwirtschaftlichen Erfolg abzustellen. Beispiel: A ist Angestellter eines Supermarktes. A schließt mit dem Wurstfabrikanten W einen Vertrag. Danach verpflichtet sich A, dass der Supermarkt nur Wurstwaren beim W kauft. W ...

  • ... Die Generalklausel des Abs. 1 muss gemäß der moralischen Anschauungen interpretiert werden, die in der staatlichen Gemeinschaft bestehen (Gute Sitten: „Anstandsgefühl aller billig und gerecht denkenden Menschen“) ...

  • ... nicht abgegeben werden (z.B. durch Verschreiben, Versprechen, Vergreifen). Beispiel: V will Pkw für 9.800 € verkaufen. Durch einen Zahlendreher schreibt V jedoch 8.900 €. Für den genannten Preis will V den Pkw jedoch nicht ...

  • ... aber es sei ein Leihvertrag. •Übermittlungsirrtum (besonderer Fall des Erklärungsirrtums, § 120) Nicht der Erklärende, sondern der Bote bzw. das Übermittlungsunternehmen erklärt unbewusst etwas Falsches. Beispiel: V will seinen Pkw für 9.800 € verkaufen. V beauftragt seinen ...

  • ... Anfechtung nicht möglich, b) offener (beachtlicher) Kalkulationsirrtum: Auslegung, ob Inhaltsirrtum. Anfechtung wegen Eigenschaftsirrtums (§ 119 II) Eigenschaft: Tatsächliche oder rechtliche Verhältnisse, die aufgrund ihrer Beschaffenheit und Dauer auf die Brauchbarkeit und den Wert für das Rechtsgeschäft als ...

  • ... Grundsätzlich kein Anfechtungsgrund, es sei denn der Irrtum bezieht sich auf Eigenschaften einer Person oder Sache, die im Verkehr ...

  • ... jedoch: Eigentum an bzw. Wert einer Sache Anfechtungsgegner und Anfechtungsfrist • Gegen wen? Anfechtung muss gegenüber Anfechtungsgegner(n) erklärt werden, § 143 I. Aber: Das Wort „anfechten“ muss nicht zwingend verwendet werden • Unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern, ...

  • ... kein Anfechtungsausschluss per Gesetz) 2. Erklärung der Anfechtung (§ 143), durch Berechtigten gegenüber dem Anfechtungsgegner 3. Grund: Erklärungsirrtum, Inhaltsirrtum (§§ 119 I, 120) oder ...

  • ... 1) 1. Es muss eine Täuschungshandlung durch Tun oder Unterlassen vorliegen 2. Kausalität der Täuschung, d.h. Irrtum muss kausal (ursächlich) für Entscheidung gewesen sein 3. Arglist, d.h. es muss Vorsatz vorliegen. Kausalität liegt vor, wenn WE ...

  • ... durch Dritte, § 123 II) Drohung muss widerrechtlich sein, d.h. WE beruht nicht auf freiem Willen. Voraussetzungen für eine Anfechtung wegen ...

  • ... demnach nicht entstanden, wäre kein Vertrag zustande gekommen. Beispiel Erfüllungsinteresse: Am 2.2.2012 vereinbaren Musiker M und X, dass M am 11.2.2012 auf der Geburtstags- party des X für 400 € musizieren soll. Am folgenden Tag bietet Y dem M an, er (M) könne bei ihm (Y) am 11.2.2012 für 450 ...

  • ... ff.) vor, ist § 313 nicht anwendbar Anwendbarkeit setzt voraus, dass ein rechtsgeschäftliches oder rechtsgeschäftsähnliches Schuldverhältnis besteht. Voraussetzungen: 1. Keine einschlägigen Spezialregelungen vorhanden 2. Umstände (§ 313 I: Nachträglicher ...

  • ... 313 III) mit Rückabwicklung gem. §§ 346 ff. Beispiele: 1.Äquivalenzstörung: Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung aufgrund sehr schwerwiegender (äußerer) Umstände nicht ...

  • ... und Gegenleistung sind entsprechend aufteilbar), eine quantitative (z.B. in Zeitabschnitte teilbar) oder eine subjektive (mehrere Personen beteiligt) Teilbarkeit sein 2. Hypothetischer Parteiwille auf Bestand des Rests, evtl. ergänzend ...

  • ... lediglich AGB betroffen, ist die entstehende Lücke durch gesetzliche Vorschriften zu schließen (§ 306) Führt die Auslegung gem. §§ 133, 157 nicht zum Erfolg: Umdeutung (§ 140) ist möglich. Bsp: ...