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vom 04.06. – 06.06.2024 | Halle 1 | Stand D55 | Messe Karlsruhe

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Kontaktieren Sie uns gern telefonisch unter: 0341 9899 4748 oder via Mail: sales@lecturio.de

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Urheberrechtsverletzungen vermeiden und Compliance-Schäden abwenden

Urheberrechtsverletzungen vermeiden und Compliance-Schäden abwenden

Das Urheberrecht betrifft Unternehmen auf mehreren Ebenen. Vielen Mitarbeitern ist dies jedoch nicht bewusst. Gleichzeitig gibt es laufend Änderungen durch Gerichtsurteile oder Gesetzesreformen. Diese zu verfolgen kann vor hohen Kosten und Gerichtsverfahren schützen. Informieren Sie sich hier, was das Urheberrecht umfasst und wie sie Ihr Unternehmen vor Verletzungen schützen können.
urheberrechtsverletzung
Lecturio Redaktion

·

09.06.2023

Inhalt

Schulen Sie Ihre Mitarbeitenden und sichern Sie den Erfolg und die Innovationsfähigkeit Ihres Unternehmens

Das deutsche Urheberrecht und die Gesetzeslage

Das Urheberrecht schützt die Rechte des Schöpfers eines Werks und ist im wesentlich im Urheberrechtgesetz (UrhG) geregelt. Darüber hinaus stellen, das Wahrnehmungsgesetz (WahrnG) und Verlagsgesetz (VerlG) Grundlagen für die deutsche Rechtsprechung.

Ein zu schützendes Werk liegt dann vor, wenn es über eine angemessene Schöpfungshöhe verfügt und die individuelle Eigenleistung des Schöpfers widerspiegelt. Anders als bei gewerblichen Schutzrechten, wie Patenten und Marken, geht es hier also um Kulturgüter wie:

  • Gemälde
  • Texte
  • Fotografien
  • Filme
  • Rundfunksendungen
  • Musik
  • Tonaufnahmen
  • Literatur

Die Rechte am Werk – Weitergabe an Dritte

Die Rechte der Vervielfältigung, Verbreitung und Ausstellung von solchen Werken liegen nach §15 UrhG beim Urheber und sind vererblich, nicht jedoch anderweitig übertragbar. Nach §31 UrhG können Nutzungsrechten an Dritte vergeben werden. Dies geschieht in der Regel durch eine angemessene Vergütung.

Der Inhaber des Nutzungsrechts darf jedoch das Werk oder dessen Titel nicht ohne Absprache mit dem Urheber ändern. Umfassende Nutzungsrechte, wie Creative-Commons-Lizenzen, kennt man durch Onlinefotoplattformen wie Flickr. Hier können freigegebene Inhalte, mit kleinen Einschränkungen wie der Namensnennung des Urhebers, von jedem frei verwendet werden.

Gemäß § 64 UrhG erlischt das Urheberrecht allgemein siebzig Jahre nach dem Tode des Urhebers. Das Werk kann nun, auch ohne Zustimmung des rechtlichen Nachfolgers des Urhebers, frei verwertet werden

Urheberrechtsverletzungen – Haftungsrisiko für das Unternehmen

Das Urheberrecht muss nicht nurinnerhalb eines Unternehmen und seinen Mitarbeitern gewahrt werden, sondern auch gegenüber Dritten.

Verletzt ein Mitarbeiter das Urheberrecht eines Dritten – sei es durch nicht lizenzierte Software auf seinem Firmenrechner, den Download eines Spielfilms oder die Verwendung fremder Fotos ohne Einwilligung – haftet nicht der Mitarbeitersondern der Geschäftsführer als sogenannter Störer.

Hierbei muss man beachten, dass manche Anwaltsfirmen sich genau auf solche Urheberrechtsverletzungen spezialisiert haben und im Internet gezielt danach suchen, um Abmahnungen zu erteilen. Im Jahr 2014 gab es 74.547 Fälle von Abmahnungen wegen Filesharing, also der illegalen Vervielfältigung von Spielfilmen Serien, Musik oder Computerprogrammen.

Unlizenzierte Software

Gibt es unlizenzierte Software im Unternehmen – hiervon muss der Geschäftsführer noch nicht einmal wissen – kann die Firma belangt werden.

Über die BSA Software Alliance können anonym Hinweise gegeben werden, wenn bekannt ist, dass Firmen mit unlizenzierter Software arbeiten. Ein frustrierter Ex-Mitarbeiter kann so schnell einer Firma zum Verhängnis werden, wenn er die illegale Nutzung von Software im Nachhinein anzeigt.

Allein 2009 mussten deutschlandweit betroffene Firmen eine Schadenersatzleistung von insgesamt 2,3 Millionen aufgrund der Nutzung von illegaler Software aufbringen.

Im Schnitt lagen die Forderungen bei 7.000 Euro pro Firma, je nach Schwere des Vergehens waren es bis zu 40.000 Euro.

Das Unternehmen – bzw. der haftende Geschäftsführer – darf nach § 97 UrhG den Gegenstand der Rechteverletzung nicht weiter nutzen und muss Schadensersatz entrichten. Damit entstehen nicht nur hohe Kosten, sondern wichtige interne Firmenabläufe können blockiert werden.

Kann der Geschäftsführer den konkreten Namen und die Anschrift des Mitarbeiters benennen, der die Urheberrechtsverletzung begangen hat, so ein Gerichtsurteil im Jahr 2013, wird er nicht mehr persönlich haftbar gemacht.

Bildrechte und die Verwendung in soziale Medien

Vorsicht: Nicht nur auf der Firmenhomepage, sondern auch bei Nutzung von sozialen Medien müssen die Urheberrechte für Bilder eingehalten werden, sonst drohen Abmahnungen.

Selbst wenn ein Mitarbeiter über die Facebookseite seines Unternehmens ein Bild einer anderen Quellen weiterverteilt, sodass nur ein kleines Vorschaubild zu sehen ist, können Urheberrechte verletzt werden.

Auch sind Unternehmen für Inhalte verantwortlich, die sie auf ihrer Facebook-Seite oder auf anderen sozialen Medien zur Weiterverteilung zur Verfügung stellen.

Nach einem Urteil des Landgerichts Frankfurt von 2014 erteilt ein Webseitenbetreiber, der einen „Share Button“ auf seiner Seite anbietet, Facebook-Nutzern automatisch eingeschränkte Nutzungsrechte an den Inhalten des eigenen Angebots. Er muss hierfür also die Rechte an den Inhalten innehaben oder wird andernfalls haftbar.

Die Verwendung von fremden Logos und Firmenschriftzügen stellt zusätzlich einen Verstoß gegen das Markenrecht dar. In den Facebook AGBs heißt es darüber hinaus: „Du gibst uns eine nicht-exklusive, übertragbare, unterlizenzierbare, gebührenfreie, weltweite Lizenz für die Nutzung jeglicher IP-Inhalte, die du auf oder im Zusammenhang mit Facebook postest (,IP-Lizenz‘).“ Unternehmen und Mitarbeitern sollte deshalb klar sein:

Wer Facebook und andere sozialen Medien nutzt, erteilt ihm damit automatisch Nutzungsrechte an allem, was er dort teilt. Das schließt die eigenen Bilder, wie die anderer ein – deren Urheber das Unternehmen vielleicht gar nicht ist.

Selbst die Urheberrechte bei Bildern mit Creative-Commons-Lizenz werden durch die Verbreitung bei Facebook verletzt, wenn der Urheber nicht mehr erkenntlich ist.

Obwohl deren Nutzung ursprünglich kostenfrei möglich gewesen wäre, kann sich der Schadensersatz bei Nicht-Nennung des Urhebers, wie in einem Fall im Jahr 2013, auf 14.000 Euro belaufen. Eine Summe, die insbesondere kleine und mittelständische Unternehmen hart treffen kann.

Verwendete Fotografien stellen ein Sonderthema dar:

  • Fotografien einzelner, fremder Personen sind wegen dem Recht am eigenen Bild nicht erlaubt. Diese können nicht ohne Zustimmung verwendet werden
  • Die Rechte an Fotos liegen beim Fotografen. Selbst wenn man ein Bild von sich selbst online stellt, kann es sein, dass man gegen das Urheberrecht verstößt, weil die Rechte bei einem externen Fotografen liegen. Lizenzverträge mit dem Fotografen regeln, in welchem Umfang Bilder genutzt werden dürfen.

Die kreative Eigenleistung der Mitarbeiter: Klarheit schaffen

Was ein Mitarbeiter während seiner Arbeitszeit erstellt, sollte automatisch dem Unternehmen gehören, könnte man meinen. Der jeweilige Mitarbeiter bleibt jedoch stets Schöpfer des Werks.

Das Urheberrechtsgesetz greift auch dann „[…] wenn der Urheber das Werk in Erfüllung seiner Verpflichtungen aus einem Arbeits- oder Dienstverhältnis geschaffen hat, soweit sich aus dem Inhalt oder dem Wesen des Arbeits- oder Dienstverhältnisses nichts anderes ergibt.“ (§ 43 UrhG).

In der Regel wird das Unternehmen lediglich Nutzungsrechte erhalten, evtl. verbunden mit einer Sonderzahlung an den Mitarbeiter, wenn durch seine Leistung ein großer finanzieller Gewinn zu erwarten ist.

Dies kann besonders dann relevant werden, wenn der Mitarbeiter aus dem Unternehmen ausscheidet. Die Nutzungsrechte bleiben im Unternehmen erhalten, eine angemessene Vergütung schützt aber vor etwaigen Streitigkeiten.

Eine Sonderregelung besteht bei Computerprogrammen, denn nach § 69b UrhG gilt:

„Wird ein Computerprogramm von einem Arbeitnehmer in Wahrnehmung seiner Aufgaben oder nach den Anweisungen seines Arbeitgebers geschaffen, so ist ausschließlich der Arbeitgeber zur Ausübung aller vermögensrechtlichen Befugnisse an dem Computerprogramm berechtigt, sofern nichts anderes vereinbart ist.“

Der Arbeitgeber erhält hier automatisch die vollen Nutzungsrechte und diese sind mit dem regulären Arbeitslohn abgegolten.

So können Sie Ihr Unternehmen vor Urheberrechtsverletzungen schützen

Um langanhaltende Streitigkeiten zu vermeiden, die Geld, Zeit und Nerven kosten, sollte im Unternehmen von vornherein Transparenz herrschen. Mitarbeiter sollten motiviert sein, sich ins Unternehmen einzubringen, auch mit kreativen Leistungen aus Eigeninitiative, ohne befürchten zu müssen, dass das eigene Unternehmen dies ausnutzt.

Im Gegenzug sollten Unternehmen sicher sein können, dass ihre Mitarbeiter verantwortungsvoll und informiert vorgehen und die Urheberrechte von Dritten wahren.

Sichern Sie sich vertraglich ab

Über Verträge können Unternehmer und Mitarbeiter von vornherein klar festlegen, in welchem Umfang das Unternehmen bspw. Nutzungsrechte an den Leistungen seiner Mitarbeiter erhält und wie diese ggf. vergütet werden, wenn dem Unternehmen dadurch ein Gewinn entsteht.

Der Vertrag sollte sehr klar und genau formuliert sein, damit beide Seiten sich im Streitfall auf ihn berufen können und nichts der Auslegung überlassen bleibt.

Hierbei ist auch zu beachten, dass Mitarbeiter mitunter Aufgaben übernehmen, die ihrer eigentlichen Tätigkeit im Unternehmen fachfremd sind. Entstehen Leistungen, die der Kreativität des Mitarbeiters zuzurechnen sind und die über seine eigentlichen Aufgaben hinausgehen, sind Streitigkeiten vorprogrammiert

Informieren Sie sich laufend über Gerichtsurteile und Gesetzesänderungen

Das Urheberrecht befindet sich in einem stetigen Wandel und Unternehmen sollten deshalb ihre Mitarbeiter möglichst immer auf dem neuesten Stand halten.

Je nach Branche sind beispielswiese neue Gerichtsurteile in Verbindung mit der GEMA oder der VG Wort relevant, zwei Verwertungsgesellschaften, die sich mit Urheberrechten rund um Musik bzw. das geschriebene Wort befassen.

Vom kurzen musikalischen Einspieler bis zum Textbaustein auf der Homepage kann das im Grunde jedes Unternehmen betreffen. Auch auf der EU-Ebene gibt es laufend neue Entwicklungen:

So ist für Ende 2015 eine Reform geplant, die die nationalen Bestimmungen der EU-Länder bezüglich des Urheberrechts besser aneinander angleicht. Gemäß der EU-Abgeordneten Julia Reda von der Piratenpartei könnte die EU-Kommission zudem beschließen, künftig auch das bloße Verlinken von Inhalten unter Urheberrechtsschutz zu stellen. Das gesamte Internet wäre dann ein juristisch kompliziertes Geflecht.

Schulen Sie Ihre Mitarbeiter

Mit Login-Passwörtern können Unternehmen anonyme Online-Zugänge von Mitarbeitern verhindern. Auch Downloads lassen sich so nachvollziehen und konkreten Mitarbeitern zuordnen. Schon das Wissen, dass man mit seinem Namen haftet, kann unvorsichtiges Verhalten unterbinden.

Zudem sollten Mitarbeiter umfassend über Urheberrechtsverletzungen informiert werden, im besten Fall sogar eine Belehrung diesbezüglich unterschreiben.

Beschäftigen Sie im Unternehmen einen speziellen Social Media Manager, sollte dieser insbesondere über die Besonderheiten rund um die Bildrechte in den Sozialen Medien informiert sein: Die Nutzungsrechte, etwa für Bilder, müssen eindeutig sein, bevor diese auf Social Media-Kanälen direkt verwendet oder auch nur geteilt werden dürfen.

Bei Facebook erlaubt die Funktion „Kein Miniaturbild“ das Ausblenden der Bild-Vorschau, um potentielle Urheberrechtsverletzungen zu umgehen. Wer ganz sicher gehen möchte, kann inzwischen für sein Unternehmen Bilder, Musik, Videos oder Grafiken mit speziellen Social Media Lizenzen erwerben.

Quickcheck_Urheberrecht
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Haben Sie eine dieser Fragen mit “Nein” beantwortet? Dann sollten Sie das Thema Urheberrecht und dessen Einhaltung in Ihrer Firma sorgfältig prüfen.

Das Urheberrecht nicht vernachlässigen und Mitarbeiter schulen

Das Urheberrecht ist ein komplexer Themenbereich: das dazugehörige Gesetz umfasst 143 Paragraphen und dennoch ist es nicht immer klar genug umrissen, um Streitigkeiten zu verhindern. Momentan gibt es in Deutschland allein 13 Verwertungsgesellschaften, die für die Rechte einer bestimmten Urhebergruppe eintreten.

Reicht das Gesetz nicht aus, um Urheberstreitigkeiten zwischen einer Verwertungsgesellschaft wie der GEMA und einem Nutzer zu lösen, tritt eine eigens geschaffene Schiedsstelle nach dem Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten als Schlichterin ein.

Sind die Streitparteien Unternehmen und Mitarbeiter oder Unternehmen und Dritte, bleibt nur ein Gang vor Gericht, der kosten- und zeitintensiv wirkt. Der Urheber wird jedoch erbittert für seine Rechte kämpfen, weshalb jedes Unternehmen Prävention als oberstes Gebot sehen sollte. Diese erreichen Sie durch maximale Schulung Ihrer Mitarbeiter.

Geben Sie Ihren Mitarbeitern lediglich eine Belehrung zum Lesen und Unterschreiben, mögen Sie sich zwar in einigen Fällen juristisch abgesichert haben, doch der jeweilige Mitarbeiter hat dann noch nicht das volle Ausmaß des Themenbereichs Urheberrecht begriffen.

Dasselbe gilt für einzelne Fachvorträge vor der gesamten Belegschaft. Hier müssen Sie evtl. zudem hohe Kosten für Reise- und Unterkunft einrechnen, wenn alle Mitarbeiter vor Ort sein sollen.

E-Learning als interaktive Schulungsmethode

Der Arbeitsalltag wird so zu einer Art Minenfeld, da immer die Gefahr einer Urheberrechtsverletzung durch Mitarbeiter besteht. E-Learning stellt eine interaktive Alternative zu herkömmlichen Schulungen dar, bei der Mitarbeiter grafisch anschaulich aufbereitet Zugang zu einem Thema erhalten, das ihnen bislang häufig völlig fremd war und das sich im Gesetz äußerst abstrakt liest.

Nur wer Urheberrecht greif- und anwendbar verstanden hat, kann sich darauf aufbauend über Neuerungen in der Gesetzeslage informieren. Gerade in den Zeiten des Internet, mit Bildern, Videos und Debatten über Urheberrechte bei Verlinkungen, ist es unerlässlich, immer auf dem neuesten Stand zu bleiben.

Quellen

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herausragende didaktische Multimediaprodukte auszeichnet.

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Die Deutsche Gesellschaft für Verbraucherstudien (DtGV) hat Lecturio zum Branchen-Champion unter den deutschen Online-Kurs-Plattformen gekürt. Beim Kundenservice belegt Lecturio den 1. Platz, bei der Kundenzufriedenheit den 2. Platz.

B2B Award 2022

Für herausragende Kundenzufriedenheit wurde Lecturio von der Deutschen Gesellschaft für Verbraucherstudien (DtGV) mit dem deutschen B2B-Award 2022 ausgezeichnet.
In der Rubrik Kundenservice deutscher Online-Kurs-Plattformen belegt Lecturio zum zweiten Mal in Folge den 1. Platz.

Simon Veiser

Simon Veiser beschäftigt sich seit 2010 nicht nur theoretisch mit IT Service Management und ITIL, sondern auch als leidenschaftlicher Berater und Trainer. In unterschiedlichsten Projekten definierte, implementierte und optimierte er erfolgreiche IT Service Management Systeme. Dabei unterstützte er das organisatorische Change Management als zentralen Erfolgsfaktor in IT-Projekten. Simon Veiser ist ausgebildeter Trainer (CompTIA CTT+) und absolvierte die Zertifizierungen zum ITIL v3 Expert und ITIL 4 Managing Professional.

Dr. Frank Stummer

Dr. Frank Stummer ist Gründer und CEO der Digital Forensics GmbH und seit vielen Jahren insbesondere im Bereich der forensischen Netzwerkverkehrsanalyse tätig. Er ist Mitgründer mehrerer Unternehmen im Hochtechnologiebereich, u.a. der ipoque GmbH und der Adyton Systems AG, die beide von einem Konzern akquiriert wurden, sowie der Rhebo GmbH, einem Unternehmen für IT-Sicherheit und Netzwerküberwachung im Bereich Industrie 4.0 und IoT. Zuvor arbeitete er als Unternehmensberater für internationale Großkonzerne. Frank Stummer studierte Betriebswirtschaft an der TU Bergakademie Freiberg und promovierte am Fraunhofer Institut für System- und Innovationsforschung in Karlsruhe.

Sobair Barak

Sobair Barak hat einen Masterabschluss in Wirtschaftsingenieurwesen absolviert und hat sich anschließend an der Harvard Business School weitergebildet. Heute ist er in einer Management-Position tätig und hat bereits diverse berufliche Auszeichnungen erhalten. Es ist seine persönliche Mission, in seinen Kursen besonders praxisrelevantes Wissen zu vermitteln, welches im täglichen Arbeits- und Geschäftsalltag von Nutzen ist.

Wolfgang A. Erharter

Wolfgang A. Erharter ist Managementtrainer, Organisationsberater, Musiker und Buchautor. Er begleitet seit über 15 Jahren Unternehmen, Führungskräfte und Start-ups. Daneben hält er Vorträge auf Kongressen und Vorlesungen in MBA-Programmen. 2012 ist sein Buch „Kreativität gibt es nicht“ erschienen, in dem er mit gängigen Mythen aufräumt und seine „Logik des Schaffens“ darlegt. Seine Vorträge gestaltet er musikalisch mit seiner Geige.

Holger Wöltje

Holger Wöltje ist Diplom-Ingenieur (BA) für Informationstechnik und mehrfacher Bestseller-Autor. Seit 1996 hat er über 15.800 Anwendern in Seminaren und Work-shops geholfen, die moderne Technik produktiver einzusetzen. Seit 2001 ist Holger Wöltje selbstständiger Berater und Vortragsredner. Er unterstützt die Mitarbeiter von mittelständischen Firmen und Fortune-Global-500- sowie DAX-30-Unternehmen dabei, ihren Arbeitsstil zu optimieren und zeigt Outlook-, OneNote- und SharePoint-Nutzern, wie sie ihre Termine, Aufgaben und E-Mails in den Griff bekommen, alle wichtigen Infos immer elektronisch parat haben, im Team effektiv zusammenarbeiten, mit moderner Technik produktiver arbeiten und mehr Zeit für das Wesentliche gewinnen.

Frank Eilers

Frank Eilers ist Keynote Speaker zu den Zukunftsthemen Digitale Transformation, Künstliche Intelligenz und die Zukunft der Arbeit. Er betreibt seit mehreren Jahren den Podcast „Arbeitsphilosophen“ und übersetzt komplexe Zukunftsthemen für ein breites Publikum. Als ehemaliger Stand-up Comedian bringt Eilers eine ordentliche Portion Humor und Lockerheit mit. 2017 wurde er für seine Arbeit mit dem Coaching Award ausgezeichnet.

Yasmin Kardi

Yasmin Kardi ist zertifizierter Scrum Master, Product Owner und Agile Coach und berät neben ihrer Rolle als Product Owner Teams und das höhere Management zu den Themen agile Methoden, Design Thinking, OKR, Scrum, hybrides Projektmanagement und Change Management.. Zu ihrer Kernkompetenz gehört es u.a. internationale Projekte auszusteuern, die sich vor allem auf Produkt-, Business Model Innovation und dem Aufbau von Sales-Strategien fokussieren.

Leon Chaudhari

Leon Chaudhari ist ein gefragter Marketingexperte, Inhaber mehrerer Unternehmen im Kreativ- und E-Learning-Bereich und Trainer für Marketingagenturen, KMUs und Personal Brands. Er unterstützt seine Kunden vor allem in den Bereichen digitales Marketing, Unternehmensgründung, Kundenakquise, Automatisierung und Chat Bot Programmierung. Seit nun bereits sechs Jahren unterrichtet er online und gründete im Jahr 2017 die „MyTeachingHero“ Akademie.

Andreas Ellenberger

Als akkreditierter Trainer für PRINCE2® und weitere international anerkannte Methoden im Projekt- und Portfoliomanagement gibt Andreas Ellenberger seit Jahren sein Methodenwissen mit viel Bezug zur praktischen Umsetzung weiter. In seinen Präsenztrainings geht er konkret auf die Situation der Teilnehmer ein und erarbeitet gemeinsam Lösungsansätze für die eigene Praxis auf Basis der Theorie, um Nachhaltigkeit zu erreichen. Da ihm dies am Herzen liegt, steht er für Telefoncoachings und Prüfungen einzelner Unterlagen bzgl. der Anwendung gern zur Verfügung.

Zach Davis

Zach Davis ist studierter Betriebswirt und Experte für Zeitintelligenz und Zukunftsfähigkeit. Als Unternehmens-Coach hat er einen tiefen Einblick in über 80 verschiedene Branchen erhalten. Er wurde 2011 als Vortragsredner des Jahres ausgezeichnet und ist bis heute als Speaker gefragt. Außerdem ist Zach Davis Autor von acht Büchern und Gründer des Trainingsinstituts Peoplebuilding.

Wladislav Jachtchenko

Wladislaw Jachtchenko ist mehrfach ausgezeichneter Experte, TOP-Speaker in Europa und gefragter Business Coach. Er hält Vorträge, trainiert und coacht seit 2007 Politiker, Führungskräfte und Mitarbeiter namhafter Unternehmen wie Allianz, BMW, Pro7, Westwing, 3M und viele andere – sowohl offline in Präsenztrainings als auch online in seiner Argumentorik Online-Akademie mit bereits über 52.000 Teilnehmern. Er vermittelt seinen Kunden nicht nur Tools professioneller Rhetorik, sondern auch effektive Überzeugungstechniken, Methoden für erfolgreiches Verhandeln, professionelles Konfliktmanagement und Techniken für effektives Leadership.

Alexander Plath

Alexander Plath ist seit über 30 Jahren im Verkauf und Vertrieb aktiv und hat in dieser Zeit alle Stationen vom Verkäufer bis zum Direktor Vertrieb Ausland und Mediensprecher eines multinationalen Unternehmens durchlaufen. Seit mehr als 20 Jahren coacht er Führungskräfte und Verkäufer*innen und ist ein gefragter Trainer und Referent im In- und Ausland, der vor allem mit hoher Praxisnähe, Humor und Begeisterung überzeugt.