Vorsteuerabzugsberechtigung gem. §15a UStG von Steuerberaterin und Diplom Kauffrau Margit Scholl

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Vorsteuerabzugsberechtigung gem. §15a UStG“ von Steuerberaterin und Diplom Kauffrau Margit Scholl ist Bestandteil des Kurses „Umsatzsteuer für Bilanzbuchhalter*innen“.


Quiz zum Vortrag

  1. Die Vorsteuerabzugsberichtigung gem. § 15a UStG erfasst sowohl Vorsteuerbeträge, die der Steuerpflichtige zusätzlich geltend machen kann, als auch Vorsteuerbeträge, die an die Finanzverwaltung zurückzuzahlen sind.
  2. Die Vorsteuerabzugsberichtigung gem. § 15a UStG erfolgt nur, wenn der Steuerpflichtige Vorsteuerbeträge an die Finanzverwaltung zurückzahlen muss.
  1. Der Berichtigungszeitraum beträgt für Grundstücke und Gebäude 10 Jahre.
  2. Der Berichtigungszeitraum beträgt für Wirtschaftsgüter, deren tatsächlicher betriebsgewöhnlicher Nutzungszeitraum kürzer ist, diesen kürzeren Zeitraum.
  3. Der Berichtigungszeitraum beträgt für alle Wirtschaftsgüter 5 Jahre.
  4. Der Berichtigungszeitraum beträgt für Wirtschaftsgüter, deren tatsächlicher betriebsgewöhnlicher Nutzungszeitraum kürzer ist, trotzdem 5 Jahre.
  1. Eine Berichtigung des Vorsteuerabzuges entfällt, wenn die auf die Anschaffungs- und Herstellungskosten eines Wirtschaftsgutes entfallende Vorsteuer 1.000 € nicht übersteigt.
  2. Haben sich bei einem Wirtschaftsgut die maßgebenden Verhältnisse um weniger als zehn Prozentpunkte geändert, entfällt bei diesem Wirtschaftsgut für dieses Kalenderjahr die Berichtigung des Vorsteuerabzugs. Das gilt nicht, wenn der Betrag, um den der Vorsteuerabzug für dieses Kalenderjahr zu berichtigen ist, 1.000 Euro übersteigt (vgl. § 44 Abs. 2 UStDV).
  3. Eine Berichtigung des Vorsteuerabzuges muss gemäß § 15a UStG immer vorgenommen werden, wenn sich die maßgeblichen Verhältnisse ändern.
  1. Der Berichtigungszeitraum beginnt am 01.04.2023 und endet zum 31.03.2033.
  2. Der Berichtigungszeitraum beginnt am 01.04.2023 und endet zum 31.12.2033.
  1. Berichtigungsbetrag = 110.200 € * 1/10 *4/12 = 3.673,33 €
  2. Berichtigungsbetrag = 92.605,04 € * 1/10 *4/12 = 3..086,83 €
  1. Gem. § 44 Abs.3 UStDV können Berichtigungsbeträge unter 6.000 € in der Umsatzsteuerjahreserklärung erklärt werden.
  2. Gem. § 44 Abs. 3 UStDV müssen Berichtigungsbeträge immer in der UStVA des jeweiligen Monates erklärt werden, in dem diese anfallen.

Dozent des Vortrages Vorsteuerabzugsberechtigung gem. §15a UStG

Steuerberaterin und Diplom Kauffrau Margit Scholl

Steuerberaterin und Diplom Kauffrau Margit Scholl

Nach dem Studium der Betriebswirtschaftslehre an der Universität zu Köln und abschließender Diplomarbeit bei Professor Dr. Norbert Herzig erste berufliche war Margit Schollbei der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Deloitte in Düsseldorf tätig. Seit 2005 ist sie als Senior Tax Manager bei einer großen internationalen Geschäftsbank in Düsseldorf beschäftigt. Sie legte das Steuerberaterexamen im Frühjahr 2005 ab, seit 2009 ist Margit Scholl als Steuerberaterin bestellt. Für die Steuerfachschule Dr. Endriss unterrichtet sie seit 2005 Umsatz- und Körperschaftsteuer.

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