Vorsteuerabzug im Umsatzsteuerrecht von Steuerberaterin und Diplom Kauffrau Margit Scholl

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Vorsteuerabzug im Umsatzsteuerrecht“ von Steuerberaterin und Diplom Kauffrau Margit Scholl ist Bestandteil des Kurses „Umsatzsteuer für Bilanzbuchhalter*innen“.


Quiz zum Vortrag

  1. Der Vorsteuerabzug aus Inlandsleistungen erfordert gem. § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG, dass die Lieferung bzw. sonstige Leistung von einem anderen Unternehmer für das Unternehmen des Leistungsbeziehers ausgeführt wurde und eine ordnungsgemäße Rechnung i.S.v. §§ 14 ff. UStG vorliegt.
  2. Gem. § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG gilt die Lieferung, die Einfuhr oder der innergemeinschaftliche Erwerb eines Gegenstand als nicht als für das Unternehmen ausgeführt, wenn der Unternehmer diesen zu weniger als 10 Prozent für sein Unternehmen nutzt.
  3. Sofern ein Unternehmer einen Gegenstand kauft, ist er zum Vorsteuerabzug gem. § 15 Abs. 1 UStG berechtigt.
  4. Der Vorsteuerabzug aus Eingangsleistungen erfordert nur eine ordnungsgemäße Rechnung i.S.v. §§ 14 ff. UStG.
  1. … kann der Leistungsempfänger die Vorsteuer gem. § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG nicht abziehen (vgl. A15.2 Abs. 1 UStAE).
  2. … kann der Leistungsempfänger die Vorsteuer gem. § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG abziehen, da der Leistende auch die Umsatzsteuer gem. § 14c Abs. 1 UStG schuldet.
  1. ... kann durch den Leistungsempfänger gemäß A 13b.15 Abs. 3 UStAE bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des § 15 UStG in der Voranmeldung oder in der Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr geltend gemacht werden, in dem der Umsatz zu versteuern ist (vgl. § 13b Abs. 1 und 2 UStG).
  2. … kann immer als Vorsteuer geltend gemacht werden.
  3. … ist erst möglich, wenn die Rechnung beglichen wurde.
  1. Wenn eine ordnungsgemäße Rechnung gem. § 14ff. UStG des Leistenden vorliegt und die Leistung ausgeführt wurde, kann die Vorsteuer gezogen werden (vgl. § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 und 2 UStG).
  2. Wenn eine ordnungsgemäße Rechnung gem. § 14ff. UStG des Leistenden vorliegt und die Rechnung bezahlt wurde, kann die Vorsteuer gezogen werden (vgl. § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 UStG).
  3. Die Vorsteuer kann immer gezogen werden, sobald eine ordnungsgemäße Rechnung gem. § 14 ff. UStG vorliegt.
  1. Die USt ist nicht als Vorsteuer abzugsfähig, vgl. § 15 Abs. 1a UStG.
  2. Die USt ist als Vorsteuer gem. § 15 Abs.1 Nr.1 UStG abzugsfähig. Es wird dafür eine unentgeltliche Wertabgabe gem. § 3 Abs. 1b Nr.3 UStG besteuert.
  1. Sofern der Zahnarzt das erworbene Wirtschaftsgut ausschließlich für steuerpflichtige Umsätze verwendet, kann er die Vorsteuer gem. § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG geltend machen.
  2. Sofern der Zahnarzt das erworbene Wirtschaftsgut ausschließlich für umsatzsteuerfreie Umsätze verwendet, kann er die Vorsteuer gem. § 15 Abs. 2 UStG nicht geltend machen.
  3. Sofern der Zahnarzt das erworbene Wirtschaftsgut teilweise für steuerpflichtige Umsätze verwendet, kann er die Vorsteuer gem. § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG geltend machen.
  4. Sofern der Zahnarzt auf die Regelung des Kleinunternehmers gem. § 19 Abs. 2 UStG verzichtet hat, kann er die Vorsteuer geltend machen.
  1. Steuerfreie Umsätze gemäß § 4 Nr. 9 bis 29 UStG.
  2. Steuerfreie Umsätze gemäß § 4 Nr. 1 bis 8 UStG.

Dozent des Vortrages Vorsteuerabzug im Umsatzsteuerrecht

Steuerberaterin und Diplom Kauffrau Margit Scholl

Steuerberaterin und Diplom Kauffrau Margit Scholl

Nach dem Studium der Betriebswirtschaftslehre an der Universität zu Köln und abschließender Diplomarbeit bei Professor Dr. Norbert Herzig erste berufliche war Margit Schollbei der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Deloitte in Düsseldorf tätig. Seit 2005 ist sie als Senior Tax Manager bei einer großen internationalen Geschäftsbank in Düsseldorf beschäftigt. Sie legte das Steuerberaterexamen im Frühjahr 2005 ab, seit 2009 ist Margit Scholl als Steuerberaterin bestellt. Für die Steuerfachschule Dr. Endriss unterrichtet sie seit 2005 Umsatz- und Körperschaftsteuer.

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