Die Scheingesellschaft

Die Scheingesellschaft

Von der fehlerhaften Gesellschaft, die unter gewissen Mängeln existiert, ist die Scheingesellschaft zu unterscheiden. Hierbei wollen die handelnden Personen keine wirksame Gesellschaft errichten. Dennoch haften die Scheingesellschafter unter bestimmten Voraussetzungen für ihre Verbindlichkeiten wie tatsächliche Gesellschafter.
Scheingesellschaft
Lecturio Redaktion

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31.01.2024

·

Inhalt

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I. Allgemeines zur Scheingesellschaft

Grundsätzlich ist eine Scheingesellschaft eine Personengesellschaft, die rechtlich nicht existiert bzw. nur zum Schein geschlossen wurde. Denkbar sind verschiedene Fälle:

  • es wurde gar kein Gesellschaftsvertrag geschlossen.
  • es wird in Wahrheit eine andere Gesellschaft betrieben, als die, deren Bestehen die (Schein-) Gesellschafter behaupten.
  • der Gesellschaftsvertrag wurde nur zum Schein geschlossen, obwohl gar keine Gründung einer Gesellschaft beabsichtig war.

Die Scheingesellschaft wird nach dem allgemeinen Rechtsscheingrundsatz behandelt. Danach muss derjenige, der öffentliche Erklärungen im Rechtsverkehr abgibt, gutgläubige Dritte an diesen Erklärungen festhalten lassen.

Der Rechtsscheintatbestand kann ein objektiver Vertrauenstatbestand unterschiedlichster Art sein und ausdrücklich oder konkludent geweckt werden. Es gelten im Einzelnen die von der Anscheins- und Duldungsvollmacht bekannte, jedoch modifizierte Voraussetzungen.

Tipp: Schau dir zur Wiederholung unser Video zum Rechtsschein der Vollmacht (§ 164 BGB) an!

Bei Kapitalgesellschaften hingegen kann eine Scheingesellschaft nicht vorkommen, da der Gesellschaftsvertrag bei der Anmeldung zum Handelsregister vorzulegen ist (§ 37 Abs. 4 Nr. 1 AktG, § 8 Abs. 1 Nr. 1 GmbHG). Die Kapitalgesellschaften entstehen zudem erst mit der Eintragung in das Register.

II. Prüfungsschema: Scheingesellschaft

Bezüglich der Prüfung einer Scheingesellschaft, kann sich an folgendem Schema orientiert werden:

  1. Rechtsschein des Bestehens einer Personengesellschaft
  2. Zurechenbarkeit des Rechtsscheins
  3. Schutzbedürftigkeit und Gutgläubigkeit des Dritten
  4. Rechtsfolgen

1. Rechtsschein des Bestehens einer Personengesellschaft

Die Handelnden müssen den Rechtsschein einer Personengesellschaft (bspw. einer oHG) veranlasst haben, indem sie als Gesellschafter einer solchen aufgetreten sind.

Im Handelsrecht ist anerkannt, dass der gute Glaube über die Rechtsscheintatbestände der §§ 5, 15 HGB hinausgeht. Rechtsscheintatbestände können hierbei ebenso die Verwendung von Briefbögen darstellen, die den Anschein erwecken, es handele sich um einen kaufmännisch eingerichteten Geschäftsbetrieb und mithin eine OHG oder wenn ein Angestellter des Kaufmanns mit p.p.a. signiert, was für Prokurist steht und im nicht-kaufmännischen Bereich nicht vorkommt.

Nicht ausreichend für einen Rechtsschein ist dagegen, wenn der Vertreter nur telefonisch oder mündlich und ohne auf den Rechtsfirmenzusatz (etwa OHG) aufmerksam zu machen oder allgemein „für den Betrieb kauft“.

2. Zurechenbarkeit des Rechtsscheins

Der Rechtsschein müsste zudem der Scheingesellschaft zurechenbar sein.

Definition: Zurechenbar ist der Rechtsschein demjenigen, der ihn durch Tun oder pflichtwidriges Unterlassen gesetzt hat.

Handelt ein Mitarbeiter der Scheingesellschaft, muss neben dem Schein der bestehenden Gesellschaft auch der Schein gesetzt worden sein, der Mitarbeiter habe Vertretungsmacht für die Gesellschaft.

Diesen Mitarbeiter muss der Prinzipal pflichtwidrig veranlasst haben. Es kommt Anscheins- oder Duldungsvollmacht in Frage.

Kommt man zu dem Schluss es handelt sich um eine Scheingesellschaft, so sind hinsichtlich des Vertretungsumfangs des Vertreters die entsprechend weiten Möglichkeiten i.S.v. Scheinhandlungsvollmacht und -prokura gem. §§ 48 Abs. 1 ff., 54 HGB zu beachten.

3. Schutzbedürftigkeit und Gutgläubigkeit des Dritten

Der Dritte muss gutgläubig und damit schutzwürdig sein, d.h. im Vertrauen auf eine tatsächlich bestehende Gesellschaft seine Willenserklärung abgegeben haben. Dies fehlt bei Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis vom Rechtsschein.

4. Rechtsfolgen

Als Rechtsfolge tritt die Gleichstellung von Rechtsschein und Wirklichkeit ein. Der Rechtsschein wirkt nur zu Lasten seines Verursachers. Scheingesellschafter sind zwar gem. § 128 S. 1 HGB verpflichtet – das Gesellschaftsrecht, insbes. im Innenverhältnis, also Liquidationsrecht etc., findet aber wegen inexistenter Gesellschaft keine Anwendung.

Der alte Spruch: „Wer als Kaufmann auftritt, gilt als Kaufmann“ gilt daher nur eingeschränkt. Der Dritte darf den entlarvten Rechtsscheinkaufmann (die OHG) als Nichtkaufmann behandeln. Der Rechtsscheinkaufmann darf hingegen nicht auf Anwendung von kaufmännischen Recht bestehen.

Quellen

  • Bartels: Die Scheingesellschaft als „Teilnehmerin“ am Rechtsverkehr, in: ZRP 2013 (Zeitschrift für Unternehmens- und Gesellschaftsrecht) 2013, 482 ff.
  • Baumbach/Hopt, Handelsgesetzbuch, 33. Auflage, 2008.
  • Münchener Kommentar zum Handelsgesetzbuch, Band II, § 105 – 160, 2004.

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Simon Veiser beschäftigt sich seit 2010 nicht nur theoretisch mit IT Service Management und ITIL, sondern auch als leidenschaftlicher Berater und Trainer. In unterschiedlichsten Projekten definierte, implementierte und optimierte er erfolgreiche IT Service Management Systeme. Dabei unterstützte er das organisatorische Change Management als zentralen Erfolgsfaktor in IT-Projekten. Simon Veiser ist ausgebildeter Trainer (CompTIA CTT+) und absolvierte die Zertifizierungen zum ITIL v3 Expert und ITIL 4 Managing Professional.

Dr. Frank Stummer

Dr. Frank Stummer ist Gründer und CEO der Digital Forensics GmbH und seit vielen Jahren insbesondere im Bereich der forensischen Netzwerkverkehrsanalyse tätig. Er ist Mitgründer mehrerer Unternehmen im Hochtechnologiebereich, u.a. der ipoque GmbH und der Adyton Systems AG, die beide von einem Konzern akquiriert wurden, sowie der Rhebo GmbH, einem Unternehmen für IT-Sicherheit und Netzwerküberwachung im Bereich Industrie 4.0 und IoT. Zuvor arbeitete er als Unternehmensberater für internationale Großkonzerne. Frank Stummer studierte Betriebswirtschaft an der TU Bergakademie Freiberg und promovierte am Fraunhofer Institut für System- und Innovationsforschung in Karlsruhe.

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Sobair Barak hat einen Masterabschluss in Wirtschaftsingenieurwesen absolviert und hat sich anschließend an der Harvard Business School weitergebildet. Heute ist er in einer Management-Position tätig und hat bereits diverse berufliche Auszeichnungen erhalten. Es ist seine persönliche Mission, in seinen Kursen besonders praxisrelevantes Wissen zu vermitteln, welches im täglichen Arbeits- und Geschäftsalltag von Nutzen ist.

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Wolfgang A. Erharter ist Managementtrainer, Organisationsberater, Musiker und Buchautor. Er begleitet seit über 15 Jahren Unternehmen, Führungskräfte und Start-ups. Daneben hält er Vorträge auf Kongressen und Vorlesungen in MBA-Programmen. 2012 ist sein Buch „Kreativität gibt es nicht“ erschienen, in dem er mit gängigen Mythen aufräumt und seine „Logik des Schaffens“ darlegt. Seine Vorträge gestaltet er musikalisch mit seiner Geige.

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Holger Wöltje ist Diplom-Ingenieur (BA) für Informationstechnik und mehrfacher Bestseller-Autor. Seit 1996 hat er über 15.800 Anwendern in Seminaren und Work-shops geholfen, die moderne Technik produktiver einzusetzen. Seit 2001 ist Holger Wöltje selbstständiger Berater und Vortragsredner. Er unterstützt die Mitarbeiter von mittelständischen Firmen und Fortune-Global-500- sowie DAX-30-Unternehmen dabei, ihren Arbeitsstil zu optimieren und zeigt Outlook-, OneNote- und SharePoint-Nutzern, wie sie ihre Termine, Aufgaben und E-Mails in den Griff bekommen, alle wichtigen Infos immer elektronisch parat haben, im Team effektiv zusammenarbeiten, mit moderner Technik produktiver arbeiten und mehr Zeit für das Wesentliche gewinnen.

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