Der Rechtsschein der Vollmacht (§ 164 BGB) von RA Mario Kraatz

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Der Rechtsschein der Vollmacht (§ 164 BGB)“ von RA Mario Kraatz ist Bestandteil des Kurses „BGB Allgemeiner Teil (AT)“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Überblick Vertretungsmacht
  • Gesetzlich geregelte Fälle der Rechtsscheinhaftung – Außenvollmacht
  • Gesetzlich geregelte Fälle der Rechtsscheinhaftung – Innenvollmacht
  • Gesetzlich nicht geregelte Fälle des Rechtsscheins der Vollmacht
  • Fallbeispiel – Korn statt Obstler
  • Falllösung – Korn statt Obstler

Quiz zum Vortrag

  1. § 15 HGB
  2. § 172 II BGB
  3. § 56 HGB
  4. § 167 BGB
  5. §§ 170 ff. BGB
  1. Ja, weil S im Rahmen einer Anscheinsvollmacht nach h.M. mit Vertretungsmacht handelt.
  2. Nein, weil S im Rahmen einer Anscheinsvollmacht nach h.M. ohne Vertretungsmacht handelt. Allerdings muss B Vertrauensschadensersatz gem. § 280 I i.V.m. §§ 311 II, 241 II BGB leisten.
  3. Ja, weil S im Rahmen einer Duldungsvollmacht nach h.M. mit Vertretungsmacht handelt.
  4. Ja, weil S im Rahmen einer konkludent erteilten Vollmacht mit Vertretungsmacht handelt.
  1. in § 170 BGB besteht der Rechtsschein kraft Außenvollmacht.
  2. In § 172 besteht der Rechtsschein kraft durch Vollmachtsurkunde nachgewiesener Innenvollmacht.
  3. in § 170 BGB besteht der Rechtsschein kraft innenvollmacht.
  4. In § 171 BGB besteht der Rechtsschein kraft besonders mitgeteilter Außenvollmacht sowie öffentlich bekanntgemachter Innenvollmacht.
  1. Nach formeller Betrachtungsweise muss die Kundgabe nicht gesondert angefochten werden, weil sie eine reine Wissenszurechnung ist.
  2. Nach materieller Betrachtungsweise muss auch die Kundgabe angefochten werden, weil sie von ihrer Wertung mit der Außenvollmacht vergleichbar ist.
  3. Nach formeller Betrachtungsweise lässt sich ein einmal entstandener Rechtsschein nicht durch Anfechtung beseitigen.
  4. Eine Anfechtung der Kundgabe ist grundsätzlich nicht möglich.
  1. Der Vertretene vertraut gutgläubig auf den gesetzten Rechtsschein.
  2. Der Vertreter hat den Rechtsschein einer Bevollmächtigung in zurechenbarer Weise gesetzt.
  3. Der Dritte vertraut gutgläubig auf den gesetzten Rechtsschein.
  4. Der Vertretene hat dem Handelnden keine Vollmacht erteilt.
  5. Das Vertrauen des Dritten auf den Bestand einer Vollmacht wird nicht nach den §§ 170-172 BGB geschützt.
  1. Nein, beide Arten sind nach h.M. nicht anfechtbar, weil ein einmal geschaffener Rechtsschein nicht rückwirkend beseitigt werden kann.
  2. Eine Anscheinsvollmacht ist nach keiner Ansicht anfechtbar.
  3. Eine Duldungsvollmacht ist nach h.M. wegen ihrer Nähe zur konkludenten erteilten Vollmacht anfechtbar, eine Anscheinsvollmacht nicht.
  4. Eine Duldungsvollmacht ist nach h.M. immer anfechtbar, eine Anscheinsvollmacht nur nach einer Mindermeinung.
  1. Die gesetzlich geregelten Fälle der Rechtsscheinhaftung schützen nach herrschender Meinung nur das Vertrauen in den Fortbestand der Vollmacht.
  2. Der Rechtsschein ergibt sich aus §§ 170, 171 II und § 172 II BGB.
  3. Die gesetzlich geregelten Fälle der Rechtsscheinhaftung schützen nach herrschender Meinung das Vertrauen in die Erteilung einer Vollmacht.
  4. Der Rechtsschein ergibt sich aus §§ 170, 171 I und § 172 I BGB.
  5. Nur wenn der Dritte das Erlöschen der Vertretungsmacht kennt, wird er nicht durch die Rechtsscheinshaftung geschützt.

Dozent des Vortrages Der Rechtsschein der Vollmacht (§ 164 BGB)

RA Mario Kraatz

RA Mario Kraatz

Mario Kraatz zeichnet sich insbesondere durch seine Kenntnisse und jahrelange Erfahrung bei der Prüfungsvorbereitung von Jurastudenten und Referendaren aus. Nach dem Studium der Rechtswissenschaften in Potsdam und Frankfurt (Oder) war er als wissenschaftlicher Mitarbeiter und später als Rechtsanwalt in mehreren Großkanzleien im Bereich des Zivilrechts und Steuerrechts tätig. Er ist seit 2004 als Repetitor tätig und gründete 2007 das nunmehr in vielen Städten Deutschlands tätige Juristische Repetitorium, Akademie Kraatz GmbH. RA Mario Kraatz ist seitdem ausschließlich als Repetitor im Zivilrecht tätig und hat schon über 2.000 Jurastudenten erfolgreich auf die Staatsexamina vorbereitet.


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