Geiselnahme (§ 239b StGB) von RA Stefan Koslowski

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Geiselnahme (§ 239b StGB)“ von RA Stefan Koslowski ist Bestandteil des Kurses „Straftaten gegen die Freiheit“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Geiselnahme
  • Die Formen des § 239b StGB
  • Das Nötigungsziel
  • Der Ausnutzungstatbestand
  • Fallbeispiel: Das Plappermaul
  • Falllösung: Das Plappermaul

Quiz zum Vortrag

  1. Entführungs- bzw. Sich-Bemächtigungstatbestand
  2. Ausnutzungstatbestand
  3. Aussetzungstatbestand
  4. Geiselnahmetatbestand
  1. Im Gegensatz zu § 239a StGB ist im Rahmen von § 239b StGB ein qualifiziertes Nötigungsmittel Voraussetzung
  2. Im Gegensatz zu § 239a StGB ist im Rahmen von § 239b StGB jede Nötigungsabsicht ausreichend
  3. Im Rahmen von § 239a StGB ist eine erpresserische Absicht Voraussetzung
  4. Im Rahmen von § 239b StGB ist eine erpresserische Absicht Voraussetzung
  5. Im Gegensatz zu § 239b StGB ist im RahmenIm Rahmen von § 239a StGB jede Nötigungsabsicht ausreichend
  1. Sowohl bei einem "Entführen", als auch einem "Sich Bemächtigen" erlangt der Täter die physische Herrschaft über sein Opfer
  2. Das "Entführen" setzt eine Ortsveränderung voraus
  3. Das "Entführen" bzw. "Sich Bemächtigen" ist genauso zu verstehen, wie im Rahmen von § 239a StGB
  4. Das "Sich Bemächtigen" setzt eine Ortsveränderung voraus
  1. Sowohl das Entführungs-/Bemächtigungsopfer selbst, als auch ein Dritter können die genötigte Person sein
  2. Nur das Entführungs-/Bemächtigungsopfer selbst kann die genötigte Person sein
  3. Nur ein Dritter kann die genötigte Person sein
  4. Grundsätzlich kann nur das Entführungs-/Bemächtigungsopfer selbst die genötigte Person sein. Eine Dritte Person kann aber dann die genötigte Person sein, wenn diese in einem besonderen Näheverhältnis zum Bemächtigungsopfer steht oder ein Angehöriger des Entführungs-/Bemächtigungsopfers ist.

Dozent des Vortrages Geiselnahme (§ 239b StGB)

RA Stefan Koslowski

RA Stefan Koslowski

Stefan Koslowski hat in Berlin Rechtswissenschaften studiert und bereits im Studium den Schwerpunkt auf das Strafrecht gelegt. Beide juristischen Prüfungen bestand er mit Prädikat. Er bringt als Strafverteidiger die notwendige Kompetenz und Erfahrung mit, die strafrechtlichen Materien kompetent darzustellen. Seine Erfahrung als Korrekturassistent an verschiedenen Universitäten lässt er immer wieder in die Vorträge einfließen, um typische Fehlerquellen und Fallen aufzuzeigen und zu zeigen, wie man es besser macht. Die Ausbildung junger Juristen ist für Stefan Koslowski eine Herzensangelegenheit. Sein durch Studium und Praxis erworbenes Wissen gibt er gerne an Studierende weiter, online und auch als Dozent an der Akademie Kraatz in Berlin.


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