Der Jauchegruben-Fall (BGHSt 14, 193)

Der Jauchegruben-Fall (BGHSt 14, 193)

Ein Evergreen der strafrechtlichen Fallbearbeitung ist der Jauchegruben-Fall (BGHSt 14, 193) allemal. Daher sollten er auch spätestens im Examen parat sein. Aber worum geht es dabei eigentlich? Und wie wird die Lösung des Falls in der Prüfung aufgebaut? Keine Bange: Wir erklären das Problem des Jauchegruben-Falls, die Lösungsansätze und wie die Prüfung in der Klausur oder im Examen aufgebaut werden sollte.
Jauchegruben-Fall BGHSt 14, 193
Lecturio Redaktion

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29.01.2024

Inhalt

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I. Sachverhalt des Jauchegruben-Falls

A und B streiten sich. Daraufhin will A die B am Schreien hindern und steckt ihr deshalb zwei Hände voll Sand in den Mund. Dies geschieht mit bedingtem Tötungsvorsatz seitens der A. B wird schließlich bewusstlos. Daraufhin hält A die B für tot. Zur Beseitigung der vermeintlichen Leiche wirft A sie in eine Jauchegrube. Im Nachhinein stellt sich jedoch heraus, dass B nicht zuvor erstickt, sondern erst in der Jauchegrube ertrunken ist (nach BGHSt 14, 193).

Wie hat sich die A strafbar gemacht?

II. Problem des Jauchegruben-Falls

Mit dem Jauchegrubenfall tritt eine Fallkonstellation in Erscheinung, bei der das Tun des Täters in mehrere Handlungsabschnitte unterteilt werden kann. Am Ende dieser Abschnitte steht ein tatbestandsmäßiger Erfolg. Aufgrund eines Irrtums geht der Täter jedoch davon aus, dass dieser bereits nach dem ersten Handlungsabschnitt und nicht erst später eingetreten ist.

Im Klartext heißt das: Im ersten Handlungsabschnitt stopft B der A Sand in den Mund. Im zweiten Schritt wirft sie B in die Jauchegrube. A hält B jedoch bereits für tot, nachdem sie ihr den Sand in den Mund gestopft hat. Fraglich ist nun, wie sich dieser Umstand auf die Strafbarkeit der A auswirkt, ob in diesem Fall also noch eine vorsätzliche Tötung (§ 212 Abs. 1 StGB) durch A angenommen werden kann.

III. Lösungsansätze des Jauchegruben-Falls

Es wird zwischen drei Lösungsansätzen für die Jauchegruben Problematik unterschieden:

1. Dolus generalis

Die Lehre vom dolus generalis nimmt bei derartigen Fällen ein Gesamtgeschehen an, weshalb der Vorsatz des Täters, der sich eigentlich nur auf den ersten Handlungsabschnitt bezieht, auch auf den zweiten erstreckt wird.

A hatte zwar keinen Vorsatz, B in der Jauchegrube zu ertränken. Sie nahm jedoch den Tod der B durch die Zufuhr des Sandes billigend in Kauf. Nach dieser Lehre wird ihr Vorsatz aus dem ersten Handlungsabschnitt auf den zweiten (das Werfen der B in die Grube mit deren anschließendem Ertrinken) übertragen. Nach dieser Argumentation wäre A folglich aus vollendetem Delikt zu bestrafen.

Gegen diese Ansicht wird eingewandt, dass sie gegen das Koinzidenzprinzip verstoße. Dieses ist in § 16 Abs. 1 S. 1 StGB normiert und legt fest, dass der Täter „bei Begehung der Tat“ vorsätzlich handeln muss. Darüber hinaus können beide Teilakte auch nicht als ein Gesamtgeschehen behandelt werden, da sie aus der Perspektive des Täters völlig verschiedene Bedeutungen haben: Mit der ersten Handlung wollte A die B töten, im zweiten Schritt ging es jedoch nur noch um die Beseitigung der vermeintlichen Leiche.

Die Theorie des dolus generalis ist demnach abzulehnen.

2. Versuchslösung

Eine weitere Ansicht wird als Versuchslösung bezeichnet, diese betrachtet beide Geschehensakte unabhängig voneinander.

Danach sei die Zufuhr des Sandes als versuchter Totschlag (§§ 212 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1 StGB) in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu bewerten. Demgegenüber sei das Werfen in die Grube als fahrlässige Tötung (§ 222 StGB) einzustufen.

Hierzu wird ausgeführt, dass das Koinzidenzprinzip (§ 16 Abs. 1 S. 1 StGB) verlange, dass die Handlung und der Vorsatz gleichzeitig vorliegen müssten. Bei der Tötungshandlung selbst hätte der Täter aber keinen Vorsatz mehr gehabt.

Gegen diese Meinung wird argumentiert, dass der Vorsatz des Täters sich nicht auf den Zeitpunkt des Erfolgseintritts beziehen müsse. Relevant sei stattdessen, dass der Vorsatz zu dem Zeitpunkt besteht, in dem der Täter die tatbestandsmäßige Handlung vornimmt bzw. den Kausalverlauf aus der Hand gibt.

3. Vollendungslösung

Die herrschende Meinung vertritt demgegenüber die Vollendungslösung, welche derartige Fälle mithilfe des Irrtums über den Kausalverlauf löst.

Nach dieser Ansicht wäre A wegen vollendeten Totschlags (§ 212 StGB) zu bestrafen. Dabei wird argumentiert, dass der Tod der B durch Ertrinken in der Jauchegrube keine atypische Abweichung vom Kausalverlauf darstellt.

Diese Ansicht hat auch der BGH in der angegebenen Entscheidung vertreten. Da ein Kausalverlauf sich nie hundertprozentig vorhersehen lässt, muss der Täter ihn für seine Vollendungsstrafbarkeit nur in groben Zügen erfassen.

Gegen die Vollendungslösung wird eingewandt, dass sie meist zu den gleichen Ergebnissen wie die Lehre vom dolus generalis gelange, da die Abweichung vom Kausalverlauf in der Regel als unerheblich angesehen wird.

IV. Prüfung des Jauchegruben-Falls

Die angesprochenen Theorien müssen innerhalb der Klausur grundsätzlich bei der Prüfung des subjektiven Tatbestandes diskutiert werden.

1. Strafbarkeit der A gem. § 212 Abs. 1 StGB durch Werfen der B in die Jauchegrube

Beginne mit der Prüfung der Strafbarkeit der A wegen Totschlags aufgrund des Werfens der B in die Jauchegrube.

Der objektive Tatbestand bereitet keine großartigen Probleme. Das Hineinwerfen der B in die die Jauchegrube ist kausal sowie objektiv Zurechenbar für deren Tod.

Im Rahmen des subjektiven Tatbestands kann nun erstmals das Problem des Jauchegruben-Falls erläutert werden und auf die einzelnen Theorie eingegangen werden. Die Theorie des dolus generalis sollte dann, aufgrund der oben bereits erwähnten Argumenten, abgelehnt werden.

2. Strafbarkeit der A gem. § 212 Abs. 1 StGB durch Stopfen von Sand in den Mund der B

Danach prüfe die Strafbarkeit der A nach § 212 Abs. 1 StGB durch das Stopfen des Sandes in den Mund der B.

a) Objektiver Tatbestand

Dieses war für ihren Tod kausal im Sinne der Conditio-sine-qua-non-Formel (Äquivalenztheorie). Schließlich wurde B hierdurch erst bewusstlos. Ohne diesen Umstand hätte A sie nicht für tot gehalten und sie demnach auch nicht in die Grube geschubst.

Der Erfolg müsste jedoch auch objektiv zurechenbar sein. Dies ist er, wenn der Täter eine rechtlich relevante Gefahr geschaffen hat, die sich im tatbestandsmäßigen Erfolg realisiert.

Hier gilt es zu prüfen, ob sich in dem Ertrinken eine typische Gefahr des vorherigen Befüllens des Mundes mit Sand realisiert hat. Dies wird von der herrschenden Meinung mit dem Argument angenommen, dass A die Gefahr des Todes durch Ertrinken während der Beseitigungshandlung bereits durch die Aktion mit dem Sand geschaffen hat. Schließlich wurde A hierdurch erst bewusstlos.

b) Subjektiver Tatbestand

Sofern die objektive Zurechnung bejaht wird, werden nun im Rahmen des Vorsatzes innerhalb des subjektiven Tatbestands die Vollendungs- und die Versuchslösung mit den oben erwähnten Ausführungen diskutiert. Beide Ansichten sind vertretbar.

Wenn der Vollendungslösung (BGH) gefolgt wird, hat A sich durch das Stopfen des Sandes in den Mund der B wegen Totschlags nach § 212 Abs. 1 StGB strafbar gemacht. Die fahrlässige Tötung durch den zweiten Akt tritt dann als mitbestrafte Nachtat zurück.

Sofern du dich jedoch der Versuchslösung anschließt, gelangst du zu einer Strafbarkeit nach §§ 212 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1 StGB hinsichtlich des Stopfens des Sandes in den Mund der B und zu einer fahrlässigen Tötung nach § 222 StGB aufgrund der vermeintlichen Beseitigung in der Jauchegrube in Tatmehrheit.

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Simon Veiser beschäftigt sich seit 2010 nicht nur theoretisch mit IT Service Management und ITIL, sondern auch als leidenschaftlicher Berater und Trainer. In unterschiedlichsten Projekten definierte, implementierte und optimierte er erfolgreiche IT Service Management Systeme. Dabei unterstützte er das organisatorische Change Management als zentralen Erfolgsfaktor in IT-Projekten. Simon Veiser ist ausgebildeter Trainer (CompTIA CTT+) und absolvierte die Zertifizierungen zum ITIL v3 Expert und ITIL 4 Managing Professional.

Dr. Frank Stummer

Dr. Frank Stummer ist Gründer und CEO der Digital Forensics GmbH und seit vielen Jahren insbesondere im Bereich der forensischen Netzwerkverkehrsanalyse tätig. Er ist Mitgründer mehrerer Unternehmen im Hochtechnologiebereich, u.a. der ipoque GmbH und der Adyton Systems AG, die beide von einem Konzern akquiriert wurden, sowie der Rhebo GmbH, einem Unternehmen für IT-Sicherheit und Netzwerküberwachung im Bereich Industrie 4.0 und IoT. Zuvor arbeitete er als Unternehmensberater für internationale Großkonzerne. Frank Stummer studierte Betriebswirtschaft an der TU Bergakademie Freiberg und promovierte am Fraunhofer Institut für System- und Innovationsforschung in Karlsruhe.

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Sobair Barak hat einen Masterabschluss in Wirtschaftsingenieurwesen absolviert und hat sich anschließend an der Harvard Business School weitergebildet. Heute ist er in einer Management-Position tätig und hat bereits diverse berufliche Auszeichnungen erhalten. Es ist seine persönliche Mission, in seinen Kursen besonders praxisrelevantes Wissen zu vermitteln, welches im täglichen Arbeits- und Geschäftsalltag von Nutzen ist.

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Wolfgang A. Erharter ist Managementtrainer, Organisationsberater, Musiker und Buchautor. Er begleitet seit über 15 Jahren Unternehmen, Führungskräfte und Start-ups. Daneben hält er Vorträge auf Kongressen und Vorlesungen in MBA-Programmen. 2012 ist sein Buch „Kreativität gibt es nicht“ erschienen, in dem er mit gängigen Mythen aufräumt und seine „Logik des Schaffens“ darlegt. Seine Vorträge gestaltet er musikalisch mit seiner Geige.

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Holger Wöltje ist Diplom-Ingenieur (BA) für Informationstechnik und mehrfacher Bestseller-Autor. Seit 1996 hat er über 15.800 Anwendern in Seminaren und Work-shops geholfen, die moderne Technik produktiver einzusetzen. Seit 2001 ist Holger Wöltje selbstständiger Berater und Vortragsredner. Er unterstützt die Mitarbeiter von mittelständischen Firmen und Fortune-Global-500- sowie DAX-30-Unternehmen dabei, ihren Arbeitsstil zu optimieren und zeigt Outlook-, OneNote- und SharePoint-Nutzern, wie sie ihre Termine, Aufgaben und E-Mails in den Griff bekommen, alle wichtigen Infos immer elektronisch parat haben, im Team effektiv zusammenarbeiten, mit moderner Technik produktiver arbeiten und mehr Zeit für das Wesentliche gewinnen.

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Frank Eilers ist Keynote Speaker zu den Zukunftsthemen Digitale Transformation, Künstliche Intelligenz und die Zukunft der Arbeit. Er betreibt seit mehreren Jahren den Podcast „Arbeitsphilosophen“ und übersetzt komplexe Zukunftsthemen für ein breites Publikum. Als ehemaliger Stand-up Comedian bringt Eilers eine ordentliche Portion Humor und Lockerheit mit. 2017 wurde er für seine Arbeit mit dem Coaching Award ausgezeichnet.

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Yasmin Kardi ist zertifizierter Scrum Master, Product Owner und Agile Coach und berät neben ihrer Rolle als Product Owner Teams und das höhere Management zu den Themen agile Methoden, Design Thinking, OKR, Scrum, hybrides Projektmanagement und Change Management.. Zu ihrer Kernkompetenz gehört es u.a. internationale Projekte auszusteuern, die sich vor allem auf Produkt-, Business Model Innovation und dem Aufbau von Sales-Strategien fokussieren.

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Leon Chaudhari ist ein gefragter Marketingexperte, Inhaber mehrerer Unternehmen im Kreativ- und E-Learning-Bereich und Trainer für Marketingagenturen, KMUs und Personal Brands. Er unterstützt seine Kunden vor allem in den Bereichen digitales Marketing, Unternehmensgründung, Kundenakquise, Automatisierung und Chat Bot Programmierung. Seit nun bereits sechs Jahren unterrichtet er online und gründete im Jahr 2017 die „MyTeachingHero“ Akademie.

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Alexander Plath ist seit über 30 Jahren im Verkauf und Vertrieb aktiv und hat in dieser Zeit alle Stationen vom Verkäufer bis zum Direktor Vertrieb Ausland und Mediensprecher eines multinationalen Unternehmens durchlaufen. Seit mehr als 20 Jahren coacht er Führungskräfte und Verkäufer*innen und ist ein gefragter Trainer und Referent im In- und Ausland, der vor allem mit hoher Praxisnähe, Humor und Begeisterung überzeugt.