Das Eigentümer-Besitzer-Verhältnis

Das Eigentümer-Besitzer-Verhältnis

Ansprüche aus dem Eigentümer-Besitzer-Verhältnis zählen eindeutig zu den unbeliebteren zivilrechtlichen Prüfungsgegenständen. Dieser Beitrag vermittelt Ihnen einen ersten Einstieg in die Thematik.
Eigentümer-Besitzer-Verhältnis
Lecturio Redaktion

·

04.01.2024

Inhalt

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I. Sinn und Zweck der §§ 987 ff. BGB

Der Anspruch auf Herausgabe, den der Eigentümer gegen den Besitzer ohne Recht zum Besitz nach § 985 BGB geltend machen kann, reicht oft nicht aus, um seinen Interessen gerecht zu werden. So kann es etwa sein, dass der Besitzer die Sache beschädigt hat, während sie sich bei ihm befand. Damit stehen dem Eigentümer regelmäßig noch andere Ansprüche gegen ihn zu. Hierbei handelt es sich um solche auf Nutzungsherausgabe und auf Schadensersatz. Demgegenüber hat der Besitzer gegenüber dem Eigentümer unter Umständen Ansprüche auf Verwendungsersatz.

Das System der §§ 987 ff. BGB schützt indessen den gutgläubigen, unverklagten Besitzer vor einer Inanspruchnahme durch den Eigentümer. Er soll (abweichend von den §§ 812 Abs. 1 S. 1 Var. 2, 818 und 823 Abs. 1 BGB) nicht gezwungen werden, Nutzungen herauszugeben oder Schadensersatz zu leisten.

II. Mögliche Ansprüche des Eigentümers auf Nutzungsherausgabe

Dem Eigentümer können gegen den Besitzer zunächst unterschiedliche Ansprüche auf Nutzungsherausgabe zustehen.

Tipp: Lies dir folgenden Artikel durch, um dich intensiver mit dem Nutzungsersatz im EBV zu beschäftigen!

1. Der Anspruch aus § 987 Abs. 1 BGB

Der Anspruch aus § 987 Abs. 1 BGB hat dabei diese Voraussetzungen:

1. Vindikationslage
2. Ziehung von Nutzungen durch den Besitzer
3. Nach Eintritt der Rechtshängigkeit bzw. der Bösgläubigkeit

Gemäß § 100 BGB sind Nutzungen die Früchte (§ 99 BGB)  einer Sache oder eines Rechts sowie die Vorteile, welche der Gebrauch der Sache oder des Rechts gewährt.

2. Der Anspruch aus § 987 Abs. 2 BGB

Gemäß § 987 Abs. 2 BGB ist derjenige Besitzer gegenüber dem Eigentümer zum Ersatz verpflichtet, der nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit Nutzungen nicht zieht, die er nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft ziehen könnte, soweit ihm ein Verschulden zur Last fällt. Dies gilt gemäß § 990 Abs. 1 BGB auch für den bösgläubigen Besitzer.

3. Der Anspruch aus § 988 BGB

§ 988 BGB gewährt einen Anspruch auf die Herausgabe von Nutzungen gegenüber dem gutgläubigen und unverklagten Besitzer unter folgenden Voraussetzungen:

1. Vindikationslage
2. Ziehung von Nutzungen durch den Eigenbesitzer oder Fremdbesitzer, der ein vermeintliches Nutzungsrecht hat
3. Besitzerwerb erfolgte unentgeltlich
4. Gutgläubigkeit und Unverklagtheit des Besitzers

Tauglicher Anspruchsgegner ist dabei nicht nur der Fremdbesitzer, der angeblich ein dingliches Nutzungsrecht hat, sondern auch derjenige, dem vermeintlich ein schudrechtliches Nutzungsrecht gegenüber dem Eigentümer zusteht, welches unentgeltlich ist.

Umstritten ist, ob § 988 BGB auch bei rechtsgrundlos erfolgtem Besitzerwerb (analog) Anwendung finden soll.

4. Der Anspruch aus § 993 Abs. 1 BGB

Gemäß § 993 Abs. 1 BGB ist auch der gutgläubige Besitzer zur Herausgabe verpflichtet, wenn er übermäßig Früchte (§ 99 BGB) gezogen hat. Er muss alle tatsächlich gezogenen Früchte herausgeben, wobei aber § 818 Abs. 3 BGB eingreift.

III. Mögliche Ansprüche des Eigentümers auf Schadensersatz

Daneben können dem Eigentümer auch Schadensersatzansprüche gegen den Besitzer zustehen.

Tipp: Lies dir folgenden Artikel durch, um dich intensiver mit dem Schadensersatz im EBV zu beschäftigen!

1. Der Anspruch aus §§ 989, 990 Abs. 1 BGB

Der Anspruch aus §§ 989, 990 Abs. 1 BGB hat dabei diese Voraussetzungen:

1. Vindikationslage
2. Verschlechterung oder Untergang der Sache bzw. anderer Grund, aus dem sie nicht herausgegeben werden kann
3. Zeitpunkt der Verschlechterung etc. nach Eintritt der Rechtshängigkeit, bösgläubigem Besitzerwerb (§ 990 Abs. 1 S. 1 BGB) bzw. nach Erlangung der Kenntnis von der Nichtberechtigung zum Besitz (§ 990 Abs. 1 S. 2 BGB)
4. Verschulden
5. Schaden

Mit Verschulden ist gemeint, dass der Besitzer die Verschlechterung, den Untergang der Sache usw. verschuldet haben muss, wobei nach herrschender Meinung § 276 BGB als Maßstab Anwendung findet.

2. Der Anspruch aus § 991 Abs. 2 BGB

§ 991 II sieht unter diesen Voraussetzungen einen Schadensersatzanspruch gegen den Besitzmittler vor:

1. Vindikationslage
2. Anspruchsgegner mittelt den Besitz einem Dritten
3. Gutgläubigkeit und Unverklagtheit des Anspruchsgegners
4. Verschlechterung oder Untergang der Sache bzw. anderer Grund, aus dem sie nicht herausgegeben werden kann
5. Verantwortlichkeit des Anspruchsgegners für den Schaden gegenüber dem mittelbaren Besitzer

Bei § 991 Abs. 2 BGB wird also der Schutz des redlichen, unverklagten Besitzers aufgrund eines Fremdbesitzerexzesses aufgehoben.

3. Der Anspruch aus §§ 992, 823 Abs. 1 BGB

§ 992 BGB beseitigt die Sperrwirkung der §§ 987 ff. BGB bezogen auf das Deliktsrecht für den deliktischen Besitzer. Dazu müssen diese Voraussetzungen erfüllt sein:

1. Vindikationslage
2. Besitzverschaffung durch verbotene Eigenmacht oder eine Straftat
3. Tatbestandliche Voraussetzungen des § 823 Abs. 1 BGB

Die herrschende Meinung fordert dabei, dass die verbotene Eigenmacht verschuldet sein muss, da nur dies ihre Gleichstellung mit der Begehung einer Straftat rechtfertigt.

IV. Mögliche Ansprüche des Besitzers auf Verwendungsersatz

Im Rahmen des EBV kann ferner der Besitzer gegen den Eigentümer Ansprüche auf Verwendungsersatz haben. Bei Verwendungen handelt es sich um solche Vermögensaufwendungen, die der Wiederherstellung, Erhaltung bzw. der Verbesserung einer Sache dienen.

Tipp: Lies den folgenden Artikel, um dich intensiver mit dem Verwendungsersatz im EBV zu beschäftigen!

1. Der Anspruch aus § 994 Abs. 1 S. 1 BGB

Gemäß § 994 Abs. 1 S. 1 BGB kann der Besitzer für notwendige Verwendungen Ersatz verlangen, die er gutgläubig gemacht hat. Der Anspruch hat diese Voraussetzungen:

1. Vindikationslage
2. Notwendige Verwendung durch den Besitzer
3. Vor Eintritt der Rechtshängigkeit des Herausgabeanspruchs bzw. vor Eintritt der Bösgläubigkeit

Notwendige Verwendungen sind dadurch gekennzeichnet, dass der Eigentümer sie aufgrund der Vornahme durch den Besitzer erspart. Sie sind im Hinblick auf den normalen Betrieb und die normale Bewirtschaftung der Sache erforderlich.

Mit diesem Anspruch kann der Besitzer die Kosten für die Verwendungen ersetzt verlangen. § 994 Abs. 1 S. 2 BGB bestimmt aber, dass ihm die gewöhnlichen Erhaltungskosten für die Zeit, für welche ihm Nutzungen verbleiben, nicht zu ersetzen sind.

2. Der Anspruch aus §§ 994 Abs. 2, 683 S. 1, 670 BGB

Will der Besitzer notwendige Verwendungen ersetzt verlangen, die er nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit bzw. der Bösgläubigkeit getätigt hat, steht ihm lediglich ein Anspruch aus § 994 Abs. 2 BGB i.V.m. den Vorschriften zur GoA zu. Im Einzelnen hat er diese Voraussetzungen:

1. Vindikationslage
2. Notwendige Verwendung durch den Besitzer
3. Nach Eintritt der Rechtshängigkeit bzw. der Bösgläubigkeit
4. Verwendung entspricht dem Interesse des Eigentümers sowie seinem wirklichen oder mutmaßlichen Willen nach § 683 S. 1 BGB

3. Der Anspruch aus § 996 BGB

§ 996 BGB regelt den Anspruch des Besitzers auf Ersatz von nützlichen Verwendungen. Hierfür müssen diese Bedingungen erfüllt sein:

1. Vindikationslage
2. Nützliche Verwendung durch den Besitzer
3. Vor Rechtshängigkeit bzw. vor Eintritt der Bösgläubigkeit
4. Erhöhter Wert der Sache aufgrund der Verwendung

Nützliche Verwendungen sind nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit bzw. der Bösgläubigkeit nicht ersatzfähig. Luxusaufwendungen sind nie ersatzfähig, egal wann sie getätigt wurden.

4. Wegnahmerecht, § 997 Abs. 1 BGB

Neben den genannten Ansprüchen kann dem Besitzer auch ein Recht zur Wegnahme gemäß § 997 Abs. 1 BGB zustehen, wenn er mit der Sache eine andere Sache als wesentlichen Bestandteil verbunden hat. Ausnahmen hierzu regelt § 997 Abs. 2 BGB.

Quellen

  • Vieweg, Klaus/Werner, Almuth: Sachenrecht, 6. Aufl. München.
  • Wolf, Manfred/Wellenhofer, Marina: Sachenrecht, 27. Aufl. München.

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Simon Veiser beschäftigt sich seit 2010 nicht nur theoretisch mit IT Service Management und ITIL, sondern auch als leidenschaftlicher Berater und Trainer. In unterschiedlichsten Projekten definierte, implementierte und optimierte er erfolgreiche IT Service Management Systeme. Dabei unterstützte er das organisatorische Change Management als zentralen Erfolgsfaktor in IT-Projekten. Simon Veiser ist ausgebildeter Trainer (CompTIA CTT+) und absolvierte die Zertifizierungen zum ITIL v3 Expert und ITIL 4 Managing Professional.

Dr. Frank Stummer

Dr. Frank Stummer ist Gründer und CEO der Digital Forensics GmbH und seit vielen Jahren insbesondere im Bereich der forensischen Netzwerkverkehrsanalyse tätig. Er ist Mitgründer mehrerer Unternehmen im Hochtechnologiebereich, u.a. der ipoque GmbH und der Adyton Systems AG, die beide von einem Konzern akquiriert wurden, sowie der Rhebo GmbH, einem Unternehmen für IT-Sicherheit und Netzwerküberwachung im Bereich Industrie 4.0 und IoT. Zuvor arbeitete er als Unternehmensberater für internationale Großkonzerne. Frank Stummer studierte Betriebswirtschaft an der TU Bergakademie Freiberg und promovierte am Fraunhofer Institut für System- und Innovationsforschung in Karlsruhe.

Sobair Barak

Sobair Barak hat einen Masterabschluss in Wirtschaftsingenieurwesen absolviert und hat sich anschließend an der Harvard Business School weitergebildet. Heute ist er in einer Management-Position tätig und hat bereits diverse berufliche Auszeichnungen erhalten. Es ist seine persönliche Mission, in seinen Kursen besonders praxisrelevantes Wissen zu vermitteln, welches im täglichen Arbeits- und Geschäftsalltag von Nutzen ist.

Wolfgang A. Erharter

Wolfgang A. Erharter ist Managementtrainer, Organisationsberater, Musiker und Buchautor. Er begleitet seit über 15 Jahren Unternehmen, Führungskräfte und Start-ups. Daneben hält er Vorträge auf Kongressen und Vorlesungen in MBA-Programmen. 2012 ist sein Buch „Kreativität gibt es nicht“ erschienen, in dem er mit gängigen Mythen aufräumt und seine „Logik des Schaffens“ darlegt. Seine Vorträge gestaltet er musikalisch mit seiner Geige.

Holger Wöltje

Holger Wöltje ist Diplom-Ingenieur (BA) für Informationstechnik und mehrfacher Bestseller-Autor. Seit 1996 hat er über 15.800 Anwendern in Seminaren und Work-shops geholfen, die moderne Technik produktiver einzusetzen. Seit 2001 ist Holger Wöltje selbstständiger Berater und Vortragsredner. Er unterstützt die Mitarbeiter von mittelständischen Firmen und Fortune-Global-500- sowie DAX-30-Unternehmen dabei, ihren Arbeitsstil zu optimieren und zeigt Outlook-, OneNote- und SharePoint-Nutzern, wie sie ihre Termine, Aufgaben und E-Mails in den Griff bekommen, alle wichtigen Infos immer elektronisch parat haben, im Team effektiv zusammenarbeiten, mit moderner Technik produktiver arbeiten und mehr Zeit für das Wesentliche gewinnen.

Frank Eilers

Frank Eilers ist Keynote Speaker zu den Zukunftsthemen Digitale Transformation, Künstliche Intelligenz und die Zukunft der Arbeit. Er betreibt seit mehreren Jahren den Podcast „Arbeitsphilosophen“ und übersetzt komplexe Zukunftsthemen für ein breites Publikum. Als ehemaliger Stand-up Comedian bringt Eilers eine ordentliche Portion Humor und Lockerheit mit. 2017 wurde er für seine Arbeit mit dem Coaching Award ausgezeichnet.

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Yasmin Kardi ist zertifizierter Scrum Master, Product Owner und Agile Coach und berät neben ihrer Rolle als Product Owner Teams und das höhere Management zu den Themen agile Methoden, Design Thinking, OKR, Scrum, hybrides Projektmanagement und Change Management.. Zu ihrer Kernkompetenz gehört es u.a. internationale Projekte auszusteuern, die sich vor allem auf Produkt-, Business Model Innovation und dem Aufbau von Sales-Strategien fokussieren.

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Leon Chaudhari ist ein gefragter Marketingexperte, Inhaber mehrerer Unternehmen im Kreativ- und E-Learning-Bereich und Trainer für Marketingagenturen, KMUs und Personal Brands. Er unterstützt seine Kunden vor allem in den Bereichen digitales Marketing, Unternehmensgründung, Kundenakquise, Automatisierung und Chat Bot Programmierung. Seit nun bereits sechs Jahren unterrichtet er online und gründete im Jahr 2017 die „MyTeachingHero“ Akademie.

Andreas Ellenberger

Als akkreditierter Trainer für PRINCE2® und weitere international anerkannte Methoden im Projekt- und Portfoliomanagement gibt Andreas Ellenberger seit Jahren sein Methodenwissen mit viel Bezug zur praktischen Umsetzung weiter. In seinen Präsenztrainings geht er konkret auf die Situation der Teilnehmer ein und erarbeitet gemeinsam Lösungsansätze für die eigene Praxis auf Basis der Theorie, um Nachhaltigkeit zu erreichen. Da ihm dies am Herzen liegt, steht er für Telefoncoachings und Prüfungen einzelner Unterlagen bzgl. der Anwendung gern zur Verfügung.

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Zach Davis ist studierter Betriebswirt und Experte für Zeitintelligenz und Zukunftsfähigkeit. Als Unternehmens-Coach hat er einen tiefen Einblick in über 80 verschiedene Branchen erhalten. Er wurde 2011 als Vortragsredner des Jahres ausgezeichnet und ist bis heute als Speaker gefragt. Außerdem ist Zach Davis Autor von acht Büchern und Gründer des Trainingsinstituts Peoplebuilding.

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Wladislaw Jachtchenko ist mehrfach ausgezeichneter Experte, TOP-Speaker in Europa und gefragter Business Coach. Er hält Vorträge, trainiert und coacht seit 2007 Politiker, Führungskräfte und Mitarbeiter namhafter Unternehmen wie Allianz, BMW, Pro7, Westwing, 3M und viele andere – sowohl offline in Präsenztrainings als auch online in seiner Argumentorik Online-Akademie mit bereits über 52.000 Teilnehmern. Er vermittelt seinen Kunden nicht nur Tools professioneller Rhetorik, sondern auch effektive Überzeugungstechniken, Methoden für erfolgreiches Verhandeln, professionelles Konfliktmanagement und Techniken für effektives Leadership.

Alexander Plath

Alexander Plath ist seit über 30 Jahren im Verkauf und Vertrieb aktiv und hat in dieser Zeit alle Stationen vom Verkäufer bis zum Direktor Vertrieb Ausland und Mediensprecher eines multinationalen Unternehmens durchlaufen. Seit mehr als 20 Jahren coacht er Führungskräfte und Verkäufer*innen und ist ein gefragter Trainer und Referent im In- und Ausland, der vor allem mit hoher Praxisnähe, Humor und Begeisterung überzeugt.