Das unbeliebte Rechtsgebiet des EBV machen wir beliebt. Denn wir beschränken es auf das Wichtigste - die Rechtsfolgen. Die Regeln des EBV beinhalten drei Rechtsfolgen. Nutzungsersatz, Schadenersatz und Verwendungsersatz. Dieser Beitrag behandelt die Ansprüche des Besitzers gegenüber dem Eigentümer.
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Bild: “Damaged” von Brian Smithson. Lizenz: CC BY 2.0


I. Allgemeines

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Während der Dauer des Besitzes hat der Besitzer typischerweise Aufwendungen zum Erhalt oder der Verbesserung der Sache getätigt. Es liegt demnach in seinem Interesse für diese Aufwendungen Wertersatz zu bekommen.  §§ 994 ff. BGB sind abschließende Sonderregelungen die dem unberechtigten Besitzer einen Anspruch an die Hand gibt.

Definition: Verwendungen sind willentlich getätigte Vermögensaufwendungen, die der Sache zugutekommen. Diese also erhalten, wiederherstellen oder verbessern.

Anspruchsgrundlagen. Der Besitzer kann vom Eigentümer gem. § 994 BGB notwendige und gem. § 996 BGB nützliche Verwendungen ersetzt verlangen.

II. Notwendige Verwendungen


EBV Verwendungsersatz

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Notwendige Verwendungen sind solche, die im Zuge objektiver wirtschaftlicher Betrachtung erforderlich sind, um den Erhalt der Sache in ihrem wirtschaftlichen Bestand zu sichern. Beispiele: ärztliche Versorgung eines Tieres, Reparatur eines Pkw. Unter den Begriff der notwendigen Verwendungen zählen auch gewöhnliche Erhaltungskosten, § 994 Abs. 1 S. 2 BGB und Lasten, § 995 BGB.


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III. Prüfungsschema § 994 BGB

1. Vindikationslage

Der Anspruchsteller ist zum Zeitpunkt der Verwendung Besitzer ohne Recht zum Besitz gewesen. Der Anspruchsgegner ist zu diesem Zeitpunkt Eigentümer.

2. Unverklagter, redlicher Besitzer, § 990 Abs. 1 BGB

Aus dem Gegenschluss zu § 994 Abs. 2 BGB folgt, dass es sich bei § 994 Abs. 1 BGB um einen unverklagten oder redlichen Besitzer handeln muss. Denn § 994 Abs. 2 BGB bezieht sich auf den verklagten oder bösgläubigen Besitzer.

Der gutgläubige unverklagte Besitzer erhält Ersatz für notwendige Verwendungen gem. § 994 BGB. Ist der Besitzer bösgläubig oder verklagt, hat dieser lediglich Anspruch auf Ersatz notwendiger Verwendungen nach GoA, § 994 Abs. 2 S. 1 BGB.

3. Tätigen von notwendige Verwendungen

Des weiteren muss der Besitzer notwendige Verwendungen getätigt haben.

4. Abzug der gewöhnlichen Erhaltungskosten

Für notwendige Verwendungen gilt, dass die gewöhnlichen Erhaltungskosten abzuziehen sind, wenn dem Besitzer Nutzungen verbleiben, § 994 Abs. 1 S. 2 BGB.

IV. Nützliche Verwendungen

Nützliche Verwendungen steigern den Wert der Sache, z.B. neue Lackierung des Autolackes der verkratzt und stumpf geworden ist. Die Voraussetzungen für den Ersatz von nützlichen Verwendungen sind eben die die § 994 BGB voraussetzt. Freilich hat der Eigentümer lediglich die Verwendungen zu ersetzen, die den Wert seines Eigentums erhöht haben.

Auch an dieser Stelle unterscheidet das Gesetz noch gutgläubigen oder unverklagten Besitzer und bösgläubigen oder verklagten Besitzer. Dem gutgläubigen oder unverklagten Besitzer steht Ersatz der nützlichen Verwendungen gem. § 996 BGB zu. Der bösgläubige oder unverklagte Besitzer hingegen erhält Ersatz der nützlichen Verwendungen gem. §§ 683, 670; §§ 684 S. 1, 818 Abs. 3 BGB.

V. Luxusverwendungen

Nicht ersatzfähig sind so genannte Luxusverwendungen. Also solche, die den Wert der Sache aus objektiver Sicht nicht erhöhen oder dem Eigentümer von Nutzen sind, z.B. das Umlackieren eines neuwertigen Pkw in eine Farbe die ihnen besser gefällt.

VI. Umgestaltungen

Umstritten ist, ob Umgestaltungen, also Maßnahmen, welche die Sache in ihrem Wesen verändern, Verwendungen darstellen. Nach dem engen Verwendungsbegriff sind nur solche Maßnahmen erfasst, die die Sache erhalten oder verbessern ohne sie umzugestalten.

Der weite Vermögensbegriff umfasst alle vermögenswerten Maßnahmen, auch wenn dadurch die Zweckbestimmung der Sache verändert wird.

Der Fall, der den BGH beschäftigte, drehte sich im die Errichtung eines Gebäudes auf einem zuvor unbebauten Grundstück. Der BGH folgte dem engen Verwendungsbegriff. Daneben schloss er gleichzeitig die Bereicherungsansprüche aus §§ 951, 812 BGB.

Resultat dieser Auffassung ist die einseitige Bevorzugung der Eigentümerinteressen. Demgegenüber ergibt sich für den redlichen Besitzer aufgrund der Versagung jeglicher Ausgleichsansprüche eine unerträgliche Härte. Allein sein Wegnahmerecht gem. § 997 BGB bleibt erhalten. Dies führt allerdings noch nicht zu einem angemessenen Ausgleich.

Zum einen ist die Ausübung des Wegnahmerechts bereits mit Kosten verbunden, § 258 BGB. Zum anderen wird nur ein Teil des Wertes des aufgewendeten Materials ersetzt.

Mit Blick auf den Besitzer, den bei Anwendung des engen Verwendungsbegriffs eine unerträgliche Härte treffen würde, ist auf eine weite Auslegung des Verwendungsbegriffs zurückzugreifen. Demgemäß wird die Anwendung des abgestuften Ersatzsystems der §§ 994 ff. BGB möglich, die dem redlichen Besitzer einen Verwendungsanspruch gewährt.


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Insoweit sind Verwendungen alle Vermögensaufwendungen, die einer bestimmten Sache zugutekommen und ihren wirtschaftlichen Wert erhöhen.
Im EBV ist eines besonders wichtig – der Schutz des redlichen Besitzers. Dieser Rechtsgrundsatz ist bei der Fallbearbeitung von erheblicher Bedeutung. Daher spielen auch dessen Ersatzansprüche eine zentrale Rolle. Ihnen sind die notwendigen und nützlichen Verwendungen gem. §§ 994 ff. BGB nun bestens bekannt. Verwenden Sie Ihre Kenntnisse in der nächsten EBV-Klausur, um kräftig zu punkten.



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