Culpa in contrahendo, §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB

Culpa in contrahendo, §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB

Beeinträchtigt der Verkäufer schuldhaft Nebenpflichten aus dem Kaufvertrag, so haftet er grundsätzlich nach §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB. Daneben kann der Schuldner auch bei Verschulden während der Vertragsverhandlungen gemäß §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB in Anspruch genommen werden. Diese Konstellation wird culpa in contrahendo (auch c.i.c.) genannt. Nachfolgend erfahren Sie, ab welchem Zeitpunkt der Schädiger einen Schadensersatz zu entrichten hat.
Culpa in contrahendo
Lecturio Redaktion

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04.01.2024

Inhalt

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A. Allgemeine Informationen zur culpa in contrahendo

Bereits der Eintritt in die Vertragsverhandlungen begründet (vorvertragliche) Schutzpflichten, bei deren Verletzung eine Schadensersatzpflicht eingreifen kann. Dies findet seinen Grund darin, dass sich der Geschädigte zur Erfüllung der Vertragsverhandlung in die Reichweite des anderen Teils begeben hat und hierdurch auf eine gesteigerte Sorgfalt seines Verhandlungspartners vertrauen kann. Durch die culpa in contrahendo werden die vertragsorientierten Vermögensinteressen des Vertragspartners geschützt.

Die Haftung aus c.i.c. gem. § 311 Abs. 2 BGB stellt den Geschädigten gegenüber der deliktischen Haftung wesentlich günstiger.

B. Schema

I. Schuldverhältnis i.S.v. § 311 Abs. 2 BGB

1. Aufnahme von Vertragsverhandlungen, § 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB

2. Vertragsanbahnung, § 311 Abs. 2 Nr. 2 BGB

3. Ähnliche geschäftliche Kontakte, § 311 Abs. 2 Nr. 3 BGB

II. Pflichtverletzung, § 241 Abs. 2 BGBvor Zustandekommen des Vertrags

III. Vertretenmüssen, § 280 Abs. 1 S. 2 BGBBeweislast für Nichtvertretenmüssen liegt beim Schuldner

IV. Rechtsfolge

Schadensersatz, § 280 Abs. 1 BGB

C. Voraussetzungen der culpa in contrahendo (c.i.c.)

I. Schuldverhältnis

Bedingung für die Haftung aus c.i.c. nach § 311 Abs. 2 BGB ist zunächst das Bestehen eines vorvertraglichen Schuldverhältnisses in Verbindung mit der Verletzung einer aus diesem Vertragsverhältnis stehenden Pflicht, § 280 Abs. 1 BGB.
Die Frage, wann ein solches Schuldverhältnis entsteht, ist in § 311 Abs. 2 BGB normiert. Der Gesetzgeber hat dabei drei Entstehungstatbestände geschaffen, die nachstehend beschrieben werden.

1. Aufnahme von Vertragsverhandlungen

§ 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB nennt zunächst den „klassischen“ Fall der Aufnahme von Vertragsverhandlungen. Das vorvertragliche Schuldverhältnis entsteht mit dem Beginn der Vertragsverhandlungen und endet mit der Beendigung der Verhandlungen. Bei Vertragsschluss gehen die vorvertraglichen Pflichten, in dem durch den Vertrag begründeten Pflichtenprogramm auf.

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2. Vertragsanbahnung

§ 311 Abs. 2 Nr. 2 BGB versetzt die Entstehung des vorvertraglichen Schuldverhältnisses auf die Vertragsanbahnung und bringt ferner den Grund der Haftung aus culpa in contrahendo zum Ausdruck; die Bedingung der Inanspruchnahme sowie die Gewährung von Vertrauen zwischen potenziellen Vertragspartnern. Der Gesetzgeber wollte damit den Fall aufgreifen, dass es dem potenziellen Kunde ohne feste Kaufabsicht möglich ist, sich in den Gefahrenbereich von seinem potenziellen Vertragspartner zu begeben um sich ein Bild von den angebotenen Erzeugnissen zu machen.

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Ein Beispiel hierfür ist der sogenannte „Gemüseblattfall“ des BGH (BGHZ 66, 51), in dem eine Kundin auf einem Gemüseblatt in einem Kaufhaus ausgerutscht war und dabei zu Schaden kam. Bereits bei Betreten des Kaufhauses entsteht ein rechtsgeschäftlicher Kontakt, wenn der Geschädigte es in Betracht gezogen hat, einen Kaufvertrag einzugehen. Eine konkrete Kaufabsicht muss indes nicht vorliegen. Im Gegensatz dazu, wenn der Geschädigte das Kaufhaus nur betreten hat um sich aufzuwärmen oder sich vor einem Gewitter zu schützen, fällt dies nicht unter § 311 Abs. 2 Nr. 2 BGB.

3. ähnlicher geschäftlicher Kontakt

Nach § 311 Abs. 2 Nr. 3 BGB kann ein vorvertragliches Schuldverhältnis ferner durch ähnliche geschäftliche Kontakte begründet werden. Somit können unter gewissen Voraussetzungen auch nicht beteiligte Dritte in den Schutzbereich einbezogen werden, wonach sie aus der Nebenpflichtverletzung Schadensersatzansprüche im eigenen Namen geltend machen können. Der oben genannte Gemüseblattfall betraf einen solchen Punkt, da nicht die Kundin selbst, sondern vielmehr ihre Tochter ausgerutscht war.

II. Pflichtverletzung

Voraussetzung des Schadensersatzanspruches ist, dass eine Verhaltenspflicht seitens des Schädigers verletzt worden sein müsste, §§ 280 Abs. 1241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB. Auf die c.i.c greift man lediglich dann zurück, wenn die Pflichtverletzung vor oder während des Vertragsschlusses oder auch im Rahmen eines nichtigen Vertrages stattfand.

Fallgruppen der culpa in contrahendo

Für die culpa in contrahendo haben sich unterschiedliche Fallgruppen herausgebildet. Nachfolgend werden die wichtigsten genauer betrachtet.

  • Schutzpflichten gegenüber gefährdeten Rechtsgütern, § 241 Abs. 2 BGB („Gemüseblattfall“): Verletzt ein Vertragspartner eine vorvertragliche Schutzpflicht begründet dies neben deliktischen Ansprüchen einen Schadensersatzanspruch, § 280 Abs. 1 BGB. Mithin werden auch Dritte, unter Anwendung eines Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter, in dem Schutzbereich berücksichtigt. Siehe auch: BGHZ 66,51.
  • Abbruch von Vertragsverhandlungen: Die Vertragsfreiheit ermöglicht jedem Vertragspartner das Recht, von dem potenziellen Vertragsschluss Abstand zu nehmen. Werden während dieser Zeit Aufwendungen getätigt, so muss sich dieser Vertragsteil dieses Risiko anrechnen lassen. Wird jedoch ein als sicher anzunehmender Vertragsschluss, nach den nötigen Vertragsverhandlungen später ohne triftigen Grund beendet, können die getätigten Aufwendungen unter dem Punkt des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen zu erstatten sein. Zu der Ausnahme bei redlichen Verhalten siehe auch: BGH NJW 1996, 1884.
  • Verhinderung wirksamer Verträge: Erfolgt die Unwirksamkeit auf einem Wirksamkeitshindernis bspw. in Form mangelnder Aufklärung, unwirksamer Geschäftsbedingungen, so kann die schädigende Partei gemäß §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB schadensersatzpflichtig sein. Siehe dazu auch: BGHZ 99, 101 ff.
  • Verletzung von Aufklärungspflichten: Während der Vertragsverhandlungen unterliegen die Beteiligten der Pflicht, den anderen über diejenigen Umstände aufzuklären, die von hoher Bedeutung sind. Als Rechtsfolge kommen unterschiedliche Möglichkeiten in Betracht; es wäre bei ordnungsgemäßer Aufklärung zum Abschluss gekommen, zum Abschluss eines anderen Vertrages oder gar zu keinerlei Abschluss. Um jegliche Streitstände diesbezüglich zu verhindern, hat die Rechtsprechung eine Beweislastumkehr anerkannt. In diesem Sinne ist der Schädiger beweispflichtig, dass der Schaden eben auch eingetreten wäre, wenn er sich pflichtgemäß verhalten hätte. Siehe auch: BGHZ 124, 151 (159).

D. Konkurrenzen

Die c.i.c. wirft vielfältige Konkurrenzfragen auf. Bedenken Sie bei Ihrer schematischen Prüfung immer an den Grundsatz von dem Nebeneinander von Vertrags- und Deliktsansprüchen. Der Vertragsverletzungsanspruch schließt nicht deliktische Ansprüche aus, wonach bei Verletzung nicht leistungsbezogener Pflichten auch Deliktsansprüche bestehen. Zudem muss eine Abgrenzung nicht leistungsbezogener Schutz- und Aufklärungspflichten von Leistungspflichten erfolgen. Relevant ist dies insbesondere bei der Verjährung und den §§ 281, 283, 434 ff., 633 ff. BGB.

E. Schaden, Kausalität, Verschulden

Dem Anspruchsteller muss durch das pflichtwidrige Verhalten des Schuldners ein Schaden entstanden sein, § 280 Abs. 1 BGB. Hinsichtlich des Verschuldens sind die §§ 276 bis 278 BGB anwendbar. Der Geschäftsherr muss gemäß § 278 BGB für alle Personen einstehen, derer er sich bedient. Das Verschulden wird nach § 280 Abs. 1 S. 2 BGB vermutet, sodass es dem Schuldner letztlich freisteht, den Entlastungsbeweis zu führen, wenn er sich von der Haftung befreien will.

Tipp: Schau dir hier unser Video zu den Voraussetzungen der culpa in contrahendo (c.i.c.) gem. § 311 Abs. 2 BGB an!

F. Rechtsfolgen der culpa in contrahendo

Im Falle der Haftung wegen vorvertraglicher Verletzung von Nebenpflichten hat der Geschädigte einen Anspruch auf Schadensersatz, §§ 280 Abs. 1241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB. Der Geschädigte ist gemäß § 249 BGB dabei so zu stellen, wie wenn das geschädigte Ereignis nicht eingetreten wäre. Der Ersatz erfolgt auf der Basis des Vertrauensschadens.

Denke auch an dieser Stelle an die Möglichkeit des Ersatzes des entgangenen Gewinns (Erfüllungsinteresse).

Bei der Verteilung der Behauptungslast und der Beweislast trägt der Anspruchsteller die Beweislast der anspruchsbegründeten Tatsachen, der Anspruchsgegner nach § 280 Abs. 1 S. 2 BGB lediglich den Beweis, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

Bei der Beweislastverteilungsanordnung in § 280 Abs. 1 S. 2 BGB auf die Beweislast für die objektive Pflichtverletzung hält ebenfalls der Anspruchssteller den Beweis inne.

Ansprüche aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB verjähren grundsätzlich nach § 195 BGB in drei Jahren.

Tipp: Schau dir hier unser Video zu den Rechtsfolgen der culpa in contrahendo (c.i.c.) gem. § 311 Abs. 2 BGB an!

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Simon Veiser

Simon Veiser beschäftigt sich seit 2010 nicht nur theoretisch mit IT Service Management und ITIL, sondern auch als leidenschaftlicher Berater und Trainer. In unterschiedlichsten Projekten definierte, implementierte und optimierte er erfolgreiche IT Service Management Systeme. Dabei unterstützte er das organisatorische Change Management als zentralen Erfolgsfaktor in IT-Projekten. Simon Veiser ist ausgebildeter Trainer (CompTIA CTT+) und absolvierte die Zertifizierungen zum ITIL v3 Expert und ITIL 4 Managing Professional.

Dr. Frank Stummer

Dr. Frank Stummer ist Gründer und CEO der Digital Forensics GmbH und seit vielen Jahren insbesondere im Bereich der forensischen Netzwerkverkehrsanalyse tätig. Er ist Mitgründer mehrerer Unternehmen im Hochtechnologiebereich, u.a. der ipoque GmbH und der Adyton Systems AG, die beide von einem Konzern akquiriert wurden, sowie der Rhebo GmbH, einem Unternehmen für IT-Sicherheit und Netzwerküberwachung im Bereich Industrie 4.0 und IoT. Zuvor arbeitete er als Unternehmensberater für internationale Großkonzerne. Frank Stummer studierte Betriebswirtschaft an der TU Bergakademie Freiberg und promovierte am Fraunhofer Institut für System- und Innovationsforschung in Karlsruhe.

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Sobair Barak hat einen Masterabschluss in Wirtschaftsingenieurwesen absolviert und hat sich anschließend an der Harvard Business School weitergebildet. Heute ist er in einer Management-Position tätig und hat bereits diverse berufliche Auszeichnungen erhalten. Es ist seine persönliche Mission, in seinen Kursen besonders praxisrelevantes Wissen zu vermitteln, welches im täglichen Arbeits- und Geschäftsalltag von Nutzen ist.

Wolfgang A. Erharter

Wolfgang A. Erharter ist Managementtrainer, Organisationsberater, Musiker und Buchautor. Er begleitet seit über 15 Jahren Unternehmen, Führungskräfte und Start-ups. Daneben hält er Vorträge auf Kongressen und Vorlesungen in MBA-Programmen. 2012 ist sein Buch „Kreativität gibt es nicht“ erschienen, in dem er mit gängigen Mythen aufräumt und seine „Logik des Schaffens“ darlegt. Seine Vorträge gestaltet er musikalisch mit seiner Geige.

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Holger Wöltje ist Diplom-Ingenieur (BA) für Informationstechnik und mehrfacher Bestseller-Autor. Seit 1996 hat er über 15.800 Anwendern in Seminaren und Work-shops geholfen, die moderne Technik produktiver einzusetzen. Seit 2001 ist Holger Wöltje selbstständiger Berater und Vortragsredner. Er unterstützt die Mitarbeiter von mittelständischen Firmen und Fortune-Global-500- sowie DAX-30-Unternehmen dabei, ihren Arbeitsstil zu optimieren und zeigt Outlook-, OneNote- und SharePoint-Nutzern, wie sie ihre Termine, Aufgaben und E-Mails in den Griff bekommen, alle wichtigen Infos immer elektronisch parat haben, im Team effektiv zusammenarbeiten, mit moderner Technik produktiver arbeiten und mehr Zeit für das Wesentliche gewinnen.

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Frank Eilers ist Keynote Speaker zu den Zukunftsthemen Digitale Transformation, Künstliche Intelligenz und die Zukunft der Arbeit. Er betreibt seit mehreren Jahren den Podcast „Arbeitsphilosophen“ und übersetzt komplexe Zukunftsthemen für ein breites Publikum. Als ehemaliger Stand-up Comedian bringt Eilers eine ordentliche Portion Humor und Lockerheit mit. 2017 wurde er für seine Arbeit mit dem Coaching Award ausgezeichnet.

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Yasmin Kardi ist zertifizierter Scrum Master, Product Owner und Agile Coach und berät neben ihrer Rolle als Product Owner Teams und das höhere Management zu den Themen agile Methoden, Design Thinking, OKR, Scrum, hybrides Projektmanagement und Change Management.. Zu ihrer Kernkompetenz gehört es u.a. internationale Projekte auszusteuern, die sich vor allem auf Produkt-, Business Model Innovation und dem Aufbau von Sales-Strategien fokussieren.

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Leon Chaudhari ist ein gefragter Marketingexperte, Inhaber mehrerer Unternehmen im Kreativ- und E-Learning-Bereich und Trainer für Marketingagenturen, KMUs und Personal Brands. Er unterstützt seine Kunden vor allem in den Bereichen digitales Marketing, Unternehmensgründung, Kundenakquise, Automatisierung und Chat Bot Programmierung. Seit nun bereits sechs Jahren unterrichtet er online und gründete im Jahr 2017 die „MyTeachingHero“ Akademie.

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Als akkreditierter Trainer für PRINCE2® und weitere international anerkannte Methoden im Projekt- und Portfoliomanagement gibt Andreas Ellenberger seit Jahren sein Methodenwissen mit viel Bezug zur praktischen Umsetzung weiter. In seinen Präsenztrainings geht er konkret auf die Situation der Teilnehmer ein und erarbeitet gemeinsam Lösungsansätze für die eigene Praxis auf Basis der Theorie, um Nachhaltigkeit zu erreichen. Da ihm dies am Herzen liegt, steht er für Telefoncoachings und Prüfungen einzelner Unterlagen bzgl. der Anwendung gern zur Verfügung.

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Wladislaw Jachtchenko ist mehrfach ausgezeichneter Experte, TOP-Speaker in Europa und gefragter Business Coach. Er hält Vorträge, trainiert und coacht seit 2007 Politiker, Führungskräfte und Mitarbeiter namhafter Unternehmen wie Allianz, BMW, Pro7, Westwing, 3M und viele andere – sowohl offline in Präsenztrainings als auch online in seiner Argumentorik Online-Akademie mit bereits über 52.000 Teilnehmern. Er vermittelt seinen Kunden nicht nur Tools professioneller Rhetorik, sondern auch effektive Überzeugungstechniken, Methoden für erfolgreiches Verhandeln, professionelles Konfliktmanagement und Techniken für effektives Leadership.

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Alexander Plath ist seit über 30 Jahren im Verkauf und Vertrieb aktiv und hat in dieser Zeit alle Stationen vom Verkäufer bis zum Direktor Vertrieb Ausland und Mediensprecher eines multinationalen Unternehmens durchlaufen. Seit mehr als 20 Jahren coacht er Führungskräfte und Verkäufer*innen und ist ein gefragter Trainer und Referent im In- und Ausland, der vor allem mit hoher Praxisnähe, Humor und Begeisterung überzeugt.