Die Frage, in welcher Form der Geschädigte Schadensersatz verlangen kann, spielt in zahlreichen Zivilrechtsklausuren eine wichtige Rolle. Gemäß §§ 249 ff. BGB  gibt es zwei Formen des Schadensersatzes: Die Naturalrestitution und den Geldersatz. Der Beitrag gibt Ihnen einen Überblick, wann welche Ersatzform in Frage kommt.

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I. Allgemeines zum Schadensersatz

Der Schadensersatz gemäß §§ 249 ff. BGB hat drei Funktionen:


Schadensersatz, § 249 BGB

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Wichtig ist auch sich vor Augen zu führen, dass die §§ 249 ff. BGB keine eigenen Anspruchsgrundlagen sind sondern lediglich auf sämtliche Schadensersatzansprüche (wie Beispielsweise § 280 BGB) anwendbar sind.

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II. Naturalrestitution

Als grundsätzliche Form des Schadensersatzes ist die Naturalrestitution zu nennen. Hierzu bestimmt § 249 Abs. 1 BGB:

Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

Demnach wird vom Schädiger grundsätzlich die Versetzung der Sache in einen Zustand gefordert, wie er vor dem schädigenden Ereignis bestand.


Schadensersatz, § 249 BGB

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Beispiel: Reparatur eines beschädigten Gartenzaunes.

Wurde ein Kfz beschädigt, liegt es auch im Rahmen der Naturalrestitution, sich ein Ersatzfahrzeug von gleichem wirtschaftlichem Wert zu beschaffen. Dies gilt ebenfalls im Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens. Entsprechend dem Wirtschaftlichkeitsgebot muss der Geschädigte die Naturalrestitution vornehmen, die mit dem geringsten Aufwand realisierbar ist.

III. Geldersatz als Möglichkeit des Schadensausgleichs

Als Alternative zur Naturalrestitution besteht die Möglichkeit des Schadensausgleichs durch Geldersatz. Dabei ist allerdings zu beachten, dass dem Geschädigten grundsätzlich nur ein Anspruch auf Naturalrestitution zusteht. Ob er dennoch Geldersatz verlangen kann, ergibt sich aus den §§ 249-251 BGB.


Schadensersatz, § 249 BGB

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1. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB: Verletzung einer Person oder Beschädigung einer Sache

Hierzu legt § 249 Abs. 2 S. 1 fest, dass der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen kann, wenn wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten ist. Dahinter steht der Gedanke, dass es dem Geschädigten nicht zugemutet werden soll, die gegebenenfalls amateurhaften Restitutionsversuche des Schädigers zu erdulden.

Beispiel: A ist bei B in die Hauswand gefahren. Dabei wurde die Hauswand als Sache stark beschädigt. Es ist nachvollziehbar, dass A lieber ein professionelles Unternehmen mit der Wiederherstellung beauftragen möchte und keinen Wert auf eine Reparatur durch den Laien B selbst legt.

2. § 250 BGB: Ablauf der Frist zur Naturalrestitution

Der Geschädigte kann dem Schuldner auch eine angemessene Frist zur Naturalrestitution setzen und diese mit der Erklärung verbinden, dass er die Naturalrestitution nach Fristablauf nicht mehr akzeptiert.  Sobald die Frist abgelaufen ist, kann er dann nur noch Geldersatz vom Schuldner verlangen. Dies ergibt sich aus § 250 BGB.

3. § 251 Abs. 1 BGB: Unmöglichkeit der Naturalrestitution

Gemäß § 251 Abs. 1 BGB muss der Ersatzpflichtige den Geschädigten außerdem mit Geld entschädigen, wenn eine Naturalrestitution nicht möglich ist oder zur Entschädigung nicht ausreicht.

Beispiel: Technischer Totalschaden an einem Kfz.

Möglich ist danach auch, dass der Schuldner teilweise eine Naturalrestitution durchführt und teilweise Geldersatz leistet, wenn die vollständige Naturalrestitution nicht möglich ist.

4. § 251 Abs. 2 BGB: Unverhältnismäßigkeit der Naturalrestitution

Nach § 251 Abs. 2 S. 1 BGB kann der Schuldner den Gläubiger ferner in Geld entschädigen, wenn die Naturalrestitution nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich ist.

Gemäß § 251 Abs. 2 S. 2 BGB sind die aus der Heilbehandlung eines verletzten Tieres entstandenen Aufwendungen nicht bereits dann unverhältnismäßig, wenn sie dessen Wert erheblich übersteigen.

Wann die Naturalrestitution im konkreten Fall unverhältnismäßig ist, ist anhand einer Abwägung der Gläubiger- und der Schuldnerinteressen zu bestimmen.

5. § 253 BGB: Immaterieller Schaden

Für einen immateriellen Schaden, der nicht Vermögensschaden ist, kann gemäß § 253 Abs. 1 BGB Entschädigung in Geld in den gesetzlich bestimmten Fällen gefordert werden. Dies ist nach § 253 Abs. 2 bei einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung der Fall.

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