
Die Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts für die Verfassungsbeschwerde ergibt sich aus Art. 93 I Nr. 4a GG, §§ 13 Nr. 8a, 90 ff. BVerfGG. Mit ihr können sich Bürger gegen Grundrechtsverletzungen durch den Staat wehren. Damit sichert sie die Grundrechte im Sinne des Art. 1 III GG gegenüber den drei Gewalten ab (BeckOK GG/Morgenthaler GG Art. 93 Rn. 49).
I. Die Beschwerdefähigkeit
Im Rahmen der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde muss zuerst auf die Beschwerdefähigkeit eingegangen werden. Art. 93 I Nr. 4a GG stellt dazu fest, dass „jedermann“ beschwerdefähig ist. Diese Formulierung meint alle Grundrechtsberechtigten. Das sind zunächst einmal alle natürlichen Personen.
Bei Ausländern ist zu beachten, dass diese sich nicht auf die sogenannten Deutschengrundrechte berufen können. Ihnen stehen nur die Jedermann-Grundrechte zur Verfügung (BeckOK GG/Morgenthaler GG Art. 93 Rn. 54). Daneben dient ihnen Art. 2 I GG als Auffanggrundrecht (vgl. Schlaich/Korioth, Das Bundesverfassungsgericht, Rn. 206).
Innerhalb der Beschwerdefähigkeit ist außerdem Art. 19 III GG relevant. Danach gelten die Grundrechte auch für inländische juristische Personen des Privatrechts, soweit sie ihrem Wesen nach auf sie anwendbar sind. Hiervon sind auch nichtrechtsfähige Personengruppen und Handelsgesellschaften erfasst (BeckOK GG/Morgenthaler GG Art. 93 Rn. 55). Juristische Personen des Privatrechts, die ihren Sitz im EU-Ausland haben, sind Ihnen gleichgestellt (Schlaich/Korioth, Rn. 207).
Dagegen sind juristische Personen des öffentlichen Rechts nicht grundrechtsfähig. Sie können sich grundsätzlich nur auf die Justizgrundrechte berufen. Hiervon gibt es aber einige Ausnahmen:
• Rundfunkanstalten können sich auf die Rundfunkfreiheit aus Art. 5 I 2 GG berufen.
• Universitäten sind in Bezug auf die Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 III 1 GG) grundrechtsfähig.
Auch bei den Rundfunkanstalten und den Universitäten gibt es aber eine Tendenz des Gerichts, die Geltendmachung anderer Grundrechte zuzulassen, wenn das durch sie geschützte Verhalten das ihnen jeweils zugeordnete Grundrecht schützt (Schlaich/Korioth, Rn. 208).
II. Die Prozessfähigkeit
Der nächste Prüfungspunkt gilt der Prozessfähigkeit. Volljährige natürliche Personen sind grundsätzlich prozessfähig. Bei Minderjährigen kommt es auf die Grundrechtsmündigkeit an. Nach herrschender Meinung muss dabei überprüft werden, ob sie hinsichtlich des Grundrechts, dessen Verletzung sie geltend machen wollen, über die hinreichende Einsichtsfähigkeit verfügen (Schlaich/Korioth, Rn. 212).
Ausnahmsweise gilt etwas anderes, wenn ein einfaches Gesetz eine Altersgrenze vorschreibt (Bsp.: § 5 des Gesetzes über die religiöse Kindererziehung legt fest, dass ein Kind ab 14 Jahren über seine Religionszugehörigkeit entscheiden kann). Wer prozessunfähig ist, muss sich hingegen vertreten lassen.
III. Der Beschwerdegegenstand
Über den tauglichen Beschwerdegegenstand geben Art. 93 I Nr. 4a GG und § 90 I BVerfGG Auskunft. Die Verfassungsbeschwerde kann sich damit gegen jeden Akt der öffentlichen Gewalt, also der Judikative (Gerichtsurteile), Legislative (formelle Gesetze) und der Exekutive (beispielsweise Verwaltungsakte), wenden.
IV. Die Beschwerdebefugnis
Als nächstes muss man sich mit der Beschwerdebefugnis auseinandersetzen. Nach Art. 93 I Nr. 4a GG, § 90 I BVerfGG muss der Beschwerdeführer behaupten, durch den Akt der öffentlichen Gewalt in einem seiner Grundrechte oder den dort aufgezählten grundrechtsähnlichen Rechten verletzt zu sein. Dabei muss die Möglichkeit bestehen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich in einem dieser Rechte verletzt ist (Hömig in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, § 92 Rn. 33).
Darüber hinaus verlangt das Bundeverfassungsgericht, dass der Beschwerdeführer selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen ist.
• Er ist gegenwärtig betroffen, wenn die von ihm behauptete Grundrechtsverletzung schon eingetreten ist und noch anhält (BeckOK GG/Morgenthaler GG Art. 93 Rn. 65).
• Unmittelbar ist er betroffen, wenn es keiner weiteren Zwischenakte mehr für eine Verletzung seines Rechts bedarf (Bsp.: Grundsätzlich keine unmittelbare Betroffenheit bei Gesetzen, die Vollzugsakte vorsehen). Diesem Umstand kommt aber nur Indizienwirkung für die Frage zu, ob eine unmittelbare Betroffenheit vorliegt. Es kann stattdessen auch ausreichen, dass der Beschwerdeführer bereits in seiner Dispositionsfreiheit eingeschränkt ist (BeckOK GG/Morgenthaler GG Art. 93 Rn. 66).
V. Die Rechtswegerschöpfung
§ 90 II 1 BVerfGG verlangt außerdem die vorherige Rechtswegerschöpfung. Der Beschwerdeführer muss also alle ihm zur Verfügung stehenden Rechtsmittel vor den Fachgerichten ausgeschöpft haben, bevor er eine Verfassungsbeschwerde einlegt. Eine Ausnahme enthält § 90 II 2 BVerfGG. Danach kann das Bundesverfassungsgericht über eine vor Rechtswegerschöpfung eingelegte Verfassungsbeschwerde sofort entscheiden, wenn sie von allgemeiner Bedeutung ist oder wenn dem Beschwerdeführer ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde, falls er zunächst auf den Rechtsweg verwiesen würde.
Das Erfordernis der Rechtswegerschöpfung gilt allerdings nicht bei formellen Gesetzen, weil der Beschwerdeführer diese nicht vor den Fachgerichten angreifen kann.
VI. Der Subsidiaritätsgrundsatz
Als nächste Zulässigkeitsvoraussetzung folgt die Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde. Danach muss der Beschwerdeführer auch über die Rechtswegerschöpfung hinaus versuchen, seine Interessen durch anderen fachgerichtlichen Rechtsschutz durchzusetzen (vgl. Peters/Markus, JuS 2013, 887 (889)).
VII. Form und Frist
Weiterhin ist zu prüfen, ob die Form gewahrt wurde. Nach § 23 I BVerfGG ist die Schriftform erforderlich. Der Antrag muss auch begründet werden. Dies ergibt sich aus §§ 23 I 2, 92 BVerfGG.
Schließlich muss geprüft werden, ob die Frist aus § 93 I BVerfGG eingehalten wurde. Danach muss die Verfassungsbeschwerde innerhalb eines Monats erhoben werden. Unter den Voraussetzungen des § 93 II BVerfGG ist auch eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand möglich. Will der Beschwerdeführer gegen ein Gesetz vorgehen, hat er dagegen die Jahresfrist nach § 93 III BVerfGG einzuhalten.
Hier sehen Sie die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Verfassungsbeschwerde noch einmal im Überblick:
II. Prozessfähigkeit
III. Beschwerdegegenstand
IV. Beschwerdebefugnis
V. Rechtswegerschöpfung
VI. Subsidiarität
VII. Form und Frist
Falls Sie noch weitergehend Interesse an diesem Themengebiet haben, bietet Ihnen Lecturio den Votrag „Verfassungsbeschwerde, Organstreitverfahren“ aus dem Kurs Verfassungsrecht und Grundrechte von RA Christian Falla an.
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2 Gedanken zu „Ich geh‘ zum Bundesverfassungsgericht! Die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde im Überblick“
Guten Tag,
Danke zunächst für Ihre gute, ausführliche und übersichtliche Übersicht zur Zulässigkeit der VB.
Nurz zur Info. Im Prüfpunkt „Form und Frist“ hat sich ein kleiner Fehler eingeschlichen. Sie schreiben : „Will der Beschwerdeführer gegen ein Gesetz vorgehen, hat er dagegen die Jahresfrist nach § 93 II BVerfGG einzuhalten.“
Es müsste hier aber § 93 III BVerfGG heißen. Zwar nur ein kleiner Fehler, aber gibt natürlich einen Punktabzug in der Klausur 😉
Beste Grüße
Carsten Embert
Guten Tag Herr Embert.
Vielen Dank für das Lob und den freundlichen Hinweis.
Ich habe den Beitrag entsprechend berichtigt.
Viele Grüße,
Désirée Linsmeier