Die StPO kennt einige Beweisverwertungsverbote, so z. B. in §§ 100c Abs. 5, 136a Abs. 3 StPO. Daneben gibt es jedoch einige Beweisverwertungsverbote, die nicht als solche gesetzlich normiert sind. Die wichtigsten dieser ungeschriebenen Verbote solltest du kennen.
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I. Hintergrund

Prinzipiell gilt gem. § 261 StPO der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Die Grenze der freien richterlichen Beweiswürdigung sind die Beweisverbote. Beweisverbote lassen sich unterteilen in Beweiserhebungsverbote und Beweisverwertungsverbote. Im Strafprozessrecht existieren zahlreiche ungeschriebene Beweisverwertungsverbote, die auch nicht immer unumstritten sind. Diese ungeschriebenen Beweisverwertungsverbote lassen sich nochmal unterteilen in selbstständige und unselbstständige Verbote. Für Klausuren sind insbesondere letztere relevant. Unselbstständige Beweisverwertungsverbote sind solche, die an ein (gesetzlich normiertes) Beweiserhebungsverbot anknüpfen. Ob ein ungeschriebenes Beweisverwertungsverbot vorliegt, wird nach unterschiedlichen Ansätzen bestimmt:

  • Abwägungslehre: danach liegt ein Verbot vor, wenn die verletzte Vorschrift ein Interesse des Beschuldigten schützt, das im Rahmen einer Abwägung gewichtiger ist als das staatliche Interesse an der Strafverfolgung.
  • Rechtskreistheorie: nach dieser Theorie liegt ein Verbot vor, wenn die verletzte Erhebungsvorschrift den Rechtskreis des Beschuldigten verletzt.
  • Schutzzwecktheorie: danach ist ein Verwertungsverbot gegeben, wenn der Schutzzweck der verletzten Verfahrensvorschrift dies gebietet.

II. Die wichtigsten ungeschriebenen Beweisverwertungsverbote

1. Verstoß gegen das Zeugnisverweigerungsrecht, § 52 Abs. 1, 2 StPO

§ 52 Abs. 1, 2 StPO gibt Angehörigen die Möglichkeit, ihre Aussage vollständig zu verweigern. Dieses Zeugnisverweigerungsrecht dient der Wahrung des „familiären Friedens“. Die Verwertung eines Beweises, der unter Umgehung von § 52 Abs. 1, 2 StPO erlangt wurde, würde diesen Zweck so ziemlich zunichte machen. Daraus resultiert grundsätzlich ein Beweisverwertungsverbot. Dieses entfällt jedoch dann, wenn der Zeuge seine Rechte gekannt hat und auch nach einer Belehrung ausgesagt hätte.

2. Verstoß gegen das Zeugnisverweigerungsrecht, §§ 53, 53a StPO

Nicht nur Angehörigen, sondern auch bestimmten Berufsträgern steht ein Zeugnisverweigerungsrecht zu. Dazu gehören gem. § 53 Abs. 1 Nr.3 StPO beispielsweise Anwälte. Dieses Zeugnisverweigerungsrecht ist notwendig, weil sich diese Berufsgruppen ansonsten oftmals strafbar machen würden, wenn sie vor Gericht aussagen müssten. Natürlich könnte man denken, bei diesem Zeugnisverweigerungsrecht bestünde ebenso ein Beweisverwertungsverbot wie bei § 52 StPO. Einer Ansicht nach ist dies auch so, dies fordere schon allein die Einheit von materiellem (Straf-)Recht und prozessualem (Strafprozess-)Recht.

Einheit der Rechtsordnung bedeutet: Es soll nicht vor Gericht verwertet werden können, was offensichtlich gegen einen Straftatbestand des StGB verstößt.

Der BGH lehnt dies jedoch ab und lässt kein Beweisverwertungsverbot zu. Denn seiner Ansicht nach ist Schutzzweck der §§ 53, 53a StPO nicht der Schutz des Beschuldigten, sondern die Wahrung des besonderen Vertrauensverhältnis zu solchen Berufsträgern. Nach der Schutzzwecktheorie liegt deshalb kein Beweisverwertungsverbot vor.

3. Auskunftsverweigerungsrecht, § 55 StPO

Nach § 55 StPO kann der Zeuge bei bestimmten Fragen die Aussage verweigern, wenn er sich ansonsten selbst belasten würde. Nach Ansicht des BGH liegt kein Beweisverwertungsverbot vor, weil die Norm nicht den Rechtskreis des Beschuldigten schützt, sondern nur den des befragten Zeugen.

4. Aussagefreiheit, § 136 Abs. 1 S. 2 StPO

§ 136 Abs. 1 S. 2 StPO gibt dem Beschuldigten bei der ersten Vernehmung die Möglichkeit, die Aussage zu verweigern. Über dieses Recht muss er belehrt werden. Früher sah der BGH den § 136 Abs. 1 S. 2 StPO als bloße Ordnungsvorschrift, sodass aus einer unterbliebenen Belehrung kein Beweisverwertungsverbot resultierte. Inzwischen sieht der BGH darin ein Beweisverwertungsverbot. Begründet wird dies damit, dass vor allem bei der ersten Vernehmung die „Überrumpelungsgefahr“ besonders groß sei, und damit auch die Gefahr, dass der Beschuldigte sich versehentlich selbst belastet. Dies verstößt gegen den nemo-tenetur-Grundsatz.

5. Verlesungsverbot, § 252 StPO

§ 252 StPO bestimmt, dass die frühere Aussage eines Zeugen, der erst in der Hauptverhandlung von seinem Verweigerungsrecht Gebrauch macht, nicht verlesen werden darf. Nach h.M. ist dies nicht nur ein Verlesungsverbot, sondern ein umfassendes Beweisverwertungsverbot. Dies heißt insbesondere, dass auch keine Zeugenvernehmung vom Hörensagen möglich ist. Eine wichtige Ausnahme davon ist die Vernehmung des Ermittlungsrichters als Zeugen vom Hörensagen.

Voraussetzungen für eine Vernehmung des Ermittlungsrichters:
1) Das Zeugnisverweigerungsrecht bestand schon zum Zeitpunkt der Aussage.
2) Der Zeuge wurde damals ordnungsgemäß belehrt.


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