Das Strafrecht ist ein elementarer Bestandteil der juristischen Ausbildung. Dennoch fragt man sich als Student viel zu selten, worin eigentlich der Zweck der Strafe besteht. Aus der Diskussion hierüber haben sich unterschiedliche Straftheorien entwickelt, die der folgende Beitrag übersichtlich zusammenfasst.
Tipp: Keine Lust zu lesen? Dann starten Sie doch einfach kostenlos unseren Online-Strafrecht-Kurs als Live-Repetitorium oder als Studio-Repetitorium.

Bild von Hédi Benyounes auf Unsplash


Zunächst ist für das Verständnis der unterschiedlichen Straftheorien erforderlich sich klar zu machen aus welchem Grund und wie wir bestrafen:


Warum bestrafen wir eigentlich?

© Lecturio GmbH. Alle Rechte vorbehalten.


Bei der Frage, was der Sinn der Strafe ist und welcher Zweck mit ihr verfolgt wird, werden sowohl absolute als auch relative Straftheorien vertreten.


Straftheorien im Überblick

© Lecturio GmbH. Alle Rechte vorbehalten.


I. Die absoluten Straftheorien

Die absoluten Straftheorien verfolgen die Erklärung, dass es der alleinige Zweck der Strafe sei:

die Rechtsordnung wiederherzustellen.

Dies wird erreicht, indem der Staat dem Täter ein „gerechtes Übel“ zufügt. Diese Ansätze werden dementsprechend auch als Gerechtigkeitstheorien bezeichnet.

Die Strafe entfaltet demnach eine repressive Wirkung, strebt aber keine zukünftigen Folgen für die Gesellschaft an. Letzteres wird schon durch die Bezeichnung „absolute“ Straftheorien deutlich, da lat. absolutus „losgelöst“, also in diesem Fall losgelöst von einem anderen Zweck, bedeutet.

Innerhalb dieses Ansatzes kann noch einmal zwischen der Sühne- und der Vergeltungstheorie differenziert werden.

1. Sühnetheorie

Nach der Sühnetheorie erfolgt durch die Bestrafung nach der Tat eine Versöhnung des Täters mit der Rechtsordnung. Gegen diese Ansicht wird aber eingewandt, dass eine Versöhnung nur auf freiwilliger Basis erfolgen könne und die Strafe dem Täter jedoch zwangsweise zugefügt werde.

2. Vergeltungstheorie

Demgegenüber muss nach der Vergeltungstheorie das Unrecht, das der Täter begangen hat, eine der Dauer und der Härte nach äquivalente Strafe nach sich ziehen, wobei Kant fordert, dass die Strafe auch der Art nach gleich sein muss und Hegel eine dem Wert nach gleiche Strafe genügen lässt.

In diesem Zusammenhang wird auch immer wieder das berühmte Inselbeispiel Kants angeführt. Der Vergeltungstheorie entsprechend müsste danach auch der letzte Mörder hingerichtet werden, wenn die Inselbevölkerung beschlossen hätte, ihre Insel zu verlassen und in anderen Erdteilen sesshaft zu werden. Nur dann würde jeder das bekommen, was er verdient.

3. Kritik an der Theorie

Gegen die absoluten Straftheorien kann man einwenden, dass es für die Legitimation von Strafe nicht ausreicht, sie ausschließlich mit der Vergeltung von Unrecht zu begründen.

Die Strafe stellt einen Eingriff dar, der dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügen und dementsprechend auch einem legitimen Zweck dienen muss. Ein solcher lässt sich unter der Zugrundelegung der absoluten Straftheorien aber nur schwer darlegen.

Außerdem werden durch eine Strafe mit einem ausschließlich repressiven Charakter nicht die Schäden in der Sozialisation des Täters behoben. Bei diesen handelt es sich aber um eine wichtige Ursache von Kriminalität.

II. Die relativen Straftheorien

Die relativen Straftheorien zielen hingegen darauf ab, dass mithilfe der Strafe:

weitere Straftaten in der Zukunft verhindert werden sollen

und haben dabei keinen Bezug zu der konkreten Tat, die der Täter begangen hat. Sie werden auch als utilitaristische Straftheorien bezeichnet. Es geht ihnen nicht um die Vergeltung der Tat.

Innerhalb der relativen Straftheorien kann ferner zwischen denjenigen unterschieden werden, die eine General- und solchen, die eine Spezialprävention bezwecken.

1. Generalprävention

Im Rahmen der Generalprävention gibt es Ansätze, die eine positive und solche, die eine negative Generalprävention vorsehen. Die negative Generalprävention meint, dass die Mitglieder der Gesellschaft durch die Androhung einer Strafe von der Begehung von Straftaten abgeschreckt werden.

Dagegen soll durch Strafe im Sinne einer positiven Generalprävention die Rechtstreue der Bevölkerung gestärkt und ihr Vertrauen in die Durchsetzbarkeit der Rechtsordnung bekräftigt werden.

2. Spezialprävention

Auch die Spezialprävention lässt sich in eine positive und in eine negative untergliedern. Die negative Spezialprävention zielt darauf ab, die Gesellschaft durch sein Einsperren vor dem Täter zu schützen. Demgegenüber betrifft die positive Spezialprävention seine Besserung.

3. Kritik an der Theorie

Gegen die relativen Straftheorien werden dabei verschiedene Argumente hervorgebracht: Im Hinblick auf die negative Generalprävention durch Abschreckung kann man einwenden, dass der Täter hierdurch für Gemeinwohlzwecke instrumentalisiert wird, was letztendlich einen Verstoß gegen Art. 1 I GG darstellen würde.

Außerdem besteht die Gefahr, dass mit dem Ziel der Prävention unverhältnismäßige Sanktionen verhängt werden, da die relativen Straftheorien keine Beschränkungen im Hinblick auf das zulässige Strafmaß enthalten.

III. Überblick über die beiden Theorien


Straftheorien im Überblick

© Lecturio GmbH. Alle Rechte vorbehalten.


IV. Die Vereinigungstheorien

Insgesamt kann man also festhalten, dass sowohl die absoluten als auch die relativen Straftheorien Defizite aufweisen. Heutzutage werden deshalb größtenteils Vereinigungstheorien aus den verschiedenen Ansätzen vertreten, wobei diese auch dem Strafgesetzbuch zugrunde liegen.


Die Straftheorie: Vereinigungstheorie

© Lecturio GmbH. Alle Rechte vorbehalten.


So bestimmt § 46 I 1 StGB, dass die Schuld des Täters die Grundlage für die Zumessung der Strafe ist. Darin ist die Vorstellung enthalten, dass die Strafe als Vergeltung dienen soll, was den absoluten Straftheorien entspricht.

Gemäß § 46 I 2 StGB sind jedoch die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, zu berücksichtigen. Damit wird der Gedanke der Spezialprävention in das Gesetz aufgenommen.

Hinzukommend hat auch die Generalprävention Einzug in das StGB gehalten, was an § 47 I StGB deutlich wird. Danach verhängt das Gericht nur dann eine Freiheitsstrafe unter sechs Monaten, wenn besondere Umstände, die in der Tat oder der Persönlichkeit des Täters liegen, die Verhängung einer Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung unerlässlich machen.

Im Video: Rechtsquellen Systematik und Geltungsbereich des deutschen Strafrechts, Garantiefunktion, Funktion und Zweck der Strafe

Gut erklärt? Hier findest Du das komplette Video-Repetitorium, das zu Dir passt.



Irrtümer im Strafrecht – Lernhilfe für Ihr Jurastudium

In unserem kostenlosen eBook finden Sie die einzelnen Irrtümer anhand geeigneter Beispielfälle Schritt für Schritt erläutert:

Irrtümer auf Tatbestandsebene

Irrtümer auf Ebene der Rechtswidrigkeit

Irrtümer auf Ebene der Schuld

Irrtümer über persönliche Strafausschließungsgründe

        EBOOK ANFORDERN        
Nein, danke!

Schreiben Sie einen Kommentar

Sie wollen einen Kommentar schreiben?
Registrieren Sie sich kostenlos, um Kommentare zu schreiben und viele weitere Funktionen freizuschalten.

Weitere Vorteile Ihres kostenlosen Profils:

  • Uneingeschränkter Zugang zu allen Magazinartikeln
  • Hunderte kostenlose Online-Videos für Beruf, Studium und Freizeit
  • Lecturio App für iOS und Android

Sie sind bereits registriert? Login

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind markiert *