Inhaltsverzeichnis
- Feststellungen des Gerichts
- Der Sachverhalt
- Sachlicher Anwendungsbereich
- Umfang der Verantwortlichkeit
- Rechtsschutz
- Fazit
- Weiterführende Literatur
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Bild: “ ” von Ervins Strauhmanis. Lizenz: CC BY 2.0
Feststellungen des Gerichts
In seinem Urteil beruft sich der EuGH auf die RL 95/46/EG (sog. Datenschutzrichtlinie). Es stellt dabei fest, dass die Auflistung personenbezogener Daten in einer Suchmaschine in einer bestimmten Reihenfolge unter den Begriff der „Verarbeitung personenbezogener Daten“ i.S.d. Art. 2 lit. b RL 95/46/EG fällt.
Auch weit auszulegen ist, ob der Betreiber einer Suchmaschine „Verantwortlicher“ i.S.d. Art. 2 lit. d RL 95/46/EG. Art. 4 Abs. 1 lit. a RL 95/46/EG ist.
Aus dem Widerspruchsrecht von Art. 12 lit. b i.V.m. Art. 14 Abs. 1 lit. a RL 95/46/EG ergibt sich, dass der Suchmaschinenbetreiber bei einer Namenssuche solche Links zu entfernen hat, aus denen sich Informationen über die betroffene Person ergeben – unabhängig von den Internetseiten, auf welche verlinkt wurde. Dabei kommt es nicht auf einen Schaden an, maßgeblich sind vielmehr die Rechte aus Art. 7 und 8 GRCh.
Der Sachverhalt
In Spanien war ein Verfahren anhängig, in dem der Betroffene sowohl Google, als auch eine Tageszeitung dazu aufforderte, personenbezogene Daten zu löschen. Dagegen erhob Google Beschwerde, weshalb das spanische Gericht die Sache dem EuGH vorlegte.
Problematisch erschienen sowohl die Frage, ob Suchmaschinenanbieter „Verantwortliche“ sind, da sie selbst keine Informationen verbreiten, sondern sie nur zusammentragen, und weiterhin, ob die EU überhaupt zuständig sein kann, da die Datenverarbeitung in den USA stattfand.
Sachlicher Anwendungsbereich
Unter die Verarbeitung personenbezogener Daten zählt bereits das ins Internet stellen, selbst wenn die Informationen bereits im Internet abrufbar sind. Wäre dem nicht so, würde die RL großteils nicht anwendbar sein.
Der Suchmaschinenbetreiber ist auch der „Verantwortliche“, da er über die Art und Weise der Dateneinstellung entscheidet. Zudem würde der Schutz durch die RL nicht gegeben sein, wenn Suchmaschinenbetreiber nicht zuständig wären.
Gerade da die meisten Menschen Suchmaschinen tagtäglich nutzen, wenn sie etwas im Internet finden wollen, sieht der EuGH die Suchmaschinenbetreiber in der Pflicht.
Der Schutz des Privatlebens und personenbezogener Daten wird somit durch die Suchmaschinen erheblich beeinträchtigt.Gerade deshalb haben die Suchmaschinenbetreiber auf die RL 95/46/EG zu achten und deren Vorgaben umzusetzen.
Ebenso wurde der räumliche Anwendungsbereich der Richtlinie bejaht, obwohl die Datenverarbeitung in den USA stattfand. Denn aus Art. 4 Abs. 1 lit. a RL 95/46/EG ergibt sich, dass die Datenverarbeitung im Rahmen der Tätigkeit stattfinden muss.
Der Schutz des Privatlebens soll nicht umgangen werden können, weshalb die Richtlinie weit auszulegen ist. Zudem nutzt Google lokale Möglichkeiten, Geld zu verdienen (vor allem durch spanische Werbebanner), weshalb die Tätigkeit nicht auf die USA beschränkt werden kann.
Umfang der Verantwortlichkeit
In welchem Umfang der Suchmaschinenbetreiber für seine Inhalte verantwortlich ist, ergibt sich dem EuGH nach aus Art. 1 und Erwägungsgrund 10 der RL 95/46/EG. Das Ziel der Richtlinie ist demnach ein starker Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten, insbesondere der Privatsphäre natürlicher Personen.
Die Verarbeitung personenbezogener Daten hat stets unter voller Rücksichtnahme der Grundrechte und Grundfreiheiten der Betroffenen zu erfolgen und deren Widerspruch umzusetzen. Aus Art. 7 und 8 GRCh folgen dabei die einschlägigen Grundfreiheiten.
Aus Art. 12 lit. b Rl 95/46/EG ergibt sich das Recht des Betroffenen auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten. Dies umfasst auch sachlich zutreffende Daten. Dabei hat der Suchmaschinenbetreiber seine eigenen wirtschaftlichen Interessen gegeneinander abzuwägen, die Informationsfreiheit der Nutzer, sowie das Interesse der Betroffenen auf Schutz ihrer Privatsphäre.
Rechtsschutz
Betroffene können einen Antrag nach Art. 12 lit. b RL 95/46/EG stellen. Die Kontrollstelle oder das zuständige Gericht muss danach berücksichtigen, dass durch die Indexierung durch Suchmaschinen erhebliche Eingriffe in die Privatsphäre der Betroffenen geschehen können.
Durch die strukturierte Indexierung ist es möglich, viele Informationen über eine Person zu erhalten, was ohne die Suchmaschine oft gar nicht möglich wäre.
Auch die überragende Rolle der Suchmaschinen zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist zu berücksichtigen, so dass eine Abwägung in den allermeisten Fällen zugunsten der Betroffenen und gegen das wirtschaftliche Interesse des Suchmaschinenbetreibers zu erfolgen hat. Die besondere Gefährdung ergibt sich durch die Möglichkeit der gezielten Profilerstellung.
Bei der Abwägung mit dem Interesse der Internetnutzer auf Informationsfreiheit ist zu berücksichtigen, wie sensibel die Daten sind und wie hoch ein öffentliches Interesse an diesen sein mag. Dabei ist auch auf die Bekanntheit der Person abzustellen.
Zudem ist vor allem zu berücksichtigen, welches Alter die Daten haben und ob sie noch relevant sind. Sind sie dies nicht mehr, spricht das eher dafür, dass das Interesse der Betroffenen an Löschung höher zu gewichten ist. Sie haben das sog. „Recht auf Vergessen“.
Der Suchmaschinenbetreiber kann im Folgenden angewiesen werden, entsprechende Links zu löschen. Dies gilt auch, wenn die Seite auf die verlinkt wird, trotzdem noch die entsprechenden Informationen zur Verfügung stellt.
Fazit
Durch dieses Urteil hat der EuGH den Grundrechten der Betroffenen zu weitaus stärkerer Geltung verholfen, als dies vorher der Fall war. Seit dem Urteil wurden bereits zahlreiche Anfragen auf Löschung bei Google vorgebracht. Ob das Recht auf Vergessen auf lange Sicht erfolgreich sein wird, bleibt abzuwarten. So weigert sich Google, vielen dieser Anfragen wirklich nachzukommen.
Weiterführende Literatur
- Das Urteil EuGH, 13.05.2014 – C-131/12 ist abrufbar unter http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=152065&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1
- Eibe aktuelle Meldung zu Googles Verhalten in Bezug auf das Urteil ist abrufbar unter http://www.spiegel.de/netzwelt/web/recht-auf-vergessen-google-soll-mehr-links-loeschen-a-1016810.html
- Volker Boehme-Neßler: Das Recht auf Vergessenwerden – Ein neues Internet-Grundrecht im Europäischen Recht: NVwZ 2014, S. 825 ff.
- Gerald Spindler: Durchbruch für ein Recht auf Vergessen(werden)? – Die Entscheidung des EuGH in Sachen Google Spain und ihre Auswirkungen auf das Datenschutz- und Zivilrecht | JZ 2014, 981-991.
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