Der private Rundfunk im juristischen Kontext

Der private Rundfunk im juristischen Kontext

Im Gegensatz zum öffentlich-rechtlichen Rundfunk ist der private Rundfunk nicht auf die Erfüllung eines öffentlichen Auftrags, sondern wie jedes privatwirtschaftliche Unternehmen primär auf Gewinnmaximierung ausgerichtet. Dennoch ist auch der private Rundfunk nicht völlig frei von jeglichen verfassungsrechtlichen und einfachgesetzlichen Vorgaben. Besonders diejenigen, die ihren Schwerpunkt im Medienrecht gewählt haben, sollten die folgenden Fakten zum privaten Rundfunk kennen.
private Rundfunk für Juristen
Lecturio Redaktion

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04.01.2024

Inhalt

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I. Geschichtliche Entstehung

Trotz zahlreicher Etablierungsversuche gab es in Deutschland für Jahrzehnte nur öffentlich-rechtlichen Rundfunk. Erst im Jahre 1984 lief zum ersten Mal die Sendung eines privatwirtschaftlichen Programmanbieters. Den Weg dahin rechtlich geebnet hatte 1981 das 3. Rundfunkurteil des BVerfG, auch FRAG-Urteil genannt, welches privaten Rundfunk unter bestimmten gesetzlichen Bedingungen für grundsätzlich zulässig erklärte und damit das heutige duale Rundfunksystem etablierte.

Dieses duale Rundfunksystem stellt eine Mischung aus binnen- und außenpluralem Modell dar, wobei der private Rundfunk für Außenpluralität steht, d.h. das Programm eines einzelnen Veranstalters muss nicht ausgewogen sein, die Meinungsvielfalt muss jedoch durch die Anzahl der Veranstalter gewährleistet werden.

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Weiterhin wichtig war das 4. Rundfunkurteil des BVerfG aus dem Jahr 1986, welches genauere Festlegungen zur Ausgestaltung des dualen Rundfunksystems traf und Vorgaben für den Gesetzgeber enthielt.

In gewisser Weise wirkte das BVerfG hier selbst gesetzgeberisch, was jedoch dadurch gerechtfertigt wird, dass zwischen Bund und Ländern ein Streit über die Gesetzgebungskompetenz tobte und es insoweit zu einer gesetzgeberischen Blockade gekommen war.

Auf der Grundlage dieser Urteile wurde schließlich im Jahr 1987 der Staatsvertrag zur Neuordnung des Rundfunkwesens zwischen den Bundesländern abgeschlossen.

II. Vorgaben des BVerfG

Auch der private Rundfunk unterliegt verfassungsrechtlichen Vorgaben, kann sich jedoch natürlich ebenso wie der öffentlich-rechtliche Rundfunk auf die Rundfunkfreiheit auf Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG berufen. Allerdings tritt der dienende Aspekt der Rundfunkfreiheit hier in den Hintergrund, während der individualrechtliche Abwehrcharakter gegen den Staat stärker betont wird.

Das BVerfG hat in seinen Rundfunkurteilen folgende Voraussetzungen für die Veranstaltung von privatem Rundfunk aufgestellt:

  • Gewährleistung von Meinungspluralität: Alle Meinungsrichtungen, auch die von Minderheiten, müssen die Chance haben, zum Ausdruck zu gelangen.
  • Gewährleistung eines Mindestmaßes an inhaltlicher Ausgewogenheit, Sachlichkeit und gegenseitiger Achtung in den Programmen
  • Gewährleistung der Grundversorgung: Grundsätzlich sind an den privaten Rundfunk geringere Anforderungen zu stellen. Dies gilt jedoch nur so lange, wie die Grundversorgung durch den öffentlich-rechtlichen Rundfunk gesichert ist.
  • Begrenzte Staatsaufsicht über die Sender
  • Gleicher Zugang zu Veranstaltungen des privaten Rundfunks

III. Rechtsgrundlagen

Grundsätzlich liegt die Gesetzgebungskompetenz für den Rundfunk bei den Ländern, Art. 70 Abs. 1 GG.

Rechtsgrundlage des privaten Rundfunks ist ebenso wie beim öffentlich-rechtlichen Rundfunk der Rundfunkstaatsvertrag (RStV). Auf Landesebene ist er jedoch nicht in den Landesrundfunkgesetzen, sondern in den Landesmediengesetzen geregelt.

Hinzu kommt der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV).

IV. Aufbau

Es gibt insgesamt 14 Landesmedienanstalten, welche den privaten Rundfunk beaufsichtigen. Diese haben sich wiederum in der Arbeitsgemeinschaft der Landesmedienanstalten (ALM) zusammengeschlossen.

Hinzu kommen verschiedene gemeinsame, gesetzliche Organe (§ 35 Abs. 2 RStV) der Landesmedienanstalten:

  • KEK (Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich)
  • ZAK (Kommission für Zulassung und Aufsicht)
  • KJM (Kommission für Jugendmedienschutz)
  • GVK (Gremienvorsitzendenkonferenz)

Diese Organe sind den jeweiligen Landesmedienanstalten im Wege der Organleihe zur Seite gestellt und unterstützen diese bei ihrer Aufgabenerfüllung.

V. Zulassung

Die Veranstaltung privaten Rundfunks bedarf grundsätzlich einer Zulassung. Dies hat zum einen technische und wirtschaftliche Gründe: Sendefrequenzen sind nicht unbeschränkt vorhanden und der Finanzaufwand zur Veranstaltung von Rundfunk ist enorm. Würde man den privaten Rundfunk wie beispielsweise die Presse dereguliert lassen, bestünde die Gefahr einer Monopolbildung .

Über die Zulassung entscheidet entweder die jeweils zuständige Landesmedienanstalt oder bei bundesweit verbreiteten Programmen die Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK).

VI. Einfachgesetzliche Programmvorgaben

  • Bachtung der Menschenwürde, § 3 Abs. 1 S. 1 RStV (gilt auch für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk)
  • Sicherung der Meinungsvielfalt, §§ 25, 25 RStV

Achtung: ab einem Zuschaueranteil von 30 % wird gem. § 26 Abs. 2 S. 1 RStV das Vorliegen von vorherrschender Meinungsmacht vermutet. Ist dieser Punkt überschritten, darf ein Unternehmen keine weiteren Programme veranstalten bzw. sich an Medienunternehmen beteiligen.

Die Feststellung des maßgeblichen Zuschaueranteils sowie die Einleitung entsprechender vielfaltssichernder Maßnahmen obliegt der KEK. Vielfaltssichernde Maßnahmen können die Einrichtung eines Fensterprogrammes gem. §§ 25 Abs. 4, 31 RStV oder die Einrichtung eines Programmbeirats gem. § 32 RStV sein.

Wie schon erwähnt, sind an die Meinungspluralität beim privaten Rundfunk geringere Anforderungen zu stellen, solange diese durch den öffentlich-rechtlichen Rundfunk ausreichend gewährleistet wird.

  • Beachtung der journalistischen Sorgfaltspflichten
  • Trennung von Werbung und Programm, § 7 Abs. 3 S. 1 RStV
  • Tendenzautonomie

Der private Rundfunk verfügt in Abgrenzung zum öffentlich-rechtlichen Rundfunk über Tendenzautonomie bzw. Tendenzschutz, d.h. es ist zulässig, dass in den Programmen bestimmte Meinungen eindeutig vertreten werden, diese also tendenziös sind.

VII. Kontrollmechanismen

Auch der private Rundfunk muss gemäß dem Bundesverfassungsgericht –zumindest begrenzt – unter staatliche Aufsicht gestellt werden. Diese Aufgabe nehmen die Landesmedienanstalten wahr.

Die Landesmedienanstalten sind Anstalten des öffentlichen Rechts und damit Hoheitsträger. Sie unterliegen der Rechtsaufsicht der obersten Landesbehörde. Trotzdem verfügen die Anstalten über eine gewisse Eigenständigkeit dem Staat gegenüber und können ausnahmsweise selbst Träger der Rundfunkfreiheit sein.

Die Landesmedienanstalten üben die Programmaufsicht über den privaten Rundfunk aus, d.h. sie wachen über die Einhaltung der Landesmediengesetze. Darüber hinaus entscheiden sie über die Zulassung von Privater zum Rundfunk und verteilen die Übertragungskapazitäten zwischen den Anbietern.

VIII. Finanzierung

Der private Rundfunk finanziert sich fast ausschließlich über Werbung. Dementsprechend gelten für den privaten Rundfunk liberalere Bestimmungen hinsichtlich Werbung und Sponsoring als beim öffentlich-rechtlichen Rundfunk. Das bedeutet aber auch, dass der er quotenabhängig und so wie jedes privatwirtschaftliche Unternehmen auf Gewinnerzielung ausgelegt ist.

Hinzu kommen Einnahmen aus Teleshopping und Teilnehmerentgelten (z.B. für Pay-TV).

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Simon Veiser

Simon Veiser beschäftigt sich seit 2010 nicht nur theoretisch mit IT Service Management und ITIL, sondern auch als leidenschaftlicher Berater und Trainer. In unterschiedlichsten Projekten definierte, implementierte und optimierte er erfolgreiche IT Service Management Systeme. Dabei unterstützte er das organisatorische Change Management als zentralen Erfolgsfaktor in IT-Projekten. Simon Veiser ist ausgebildeter Trainer (CompTIA CTT+) und absolvierte die Zertifizierungen zum ITIL v3 Expert und ITIL 4 Managing Professional.

Dr. Frank Stummer

Dr. Frank Stummer ist Gründer und CEO der Digital Forensics GmbH und seit vielen Jahren insbesondere im Bereich der forensischen Netzwerkverkehrsanalyse tätig. Er ist Mitgründer mehrerer Unternehmen im Hochtechnologiebereich, u.a. der ipoque GmbH und der Adyton Systems AG, die beide von einem Konzern akquiriert wurden, sowie der Rhebo GmbH, einem Unternehmen für IT-Sicherheit und Netzwerküberwachung im Bereich Industrie 4.0 und IoT. Zuvor arbeitete er als Unternehmensberater für internationale Großkonzerne. Frank Stummer studierte Betriebswirtschaft an der TU Bergakademie Freiberg und promovierte am Fraunhofer Institut für System- und Innovationsforschung in Karlsruhe.

Sobair Barak

Sobair Barak hat einen Masterabschluss in Wirtschaftsingenieurwesen absolviert und hat sich anschließend an der Harvard Business School weitergebildet. Heute ist er in einer Management-Position tätig und hat bereits diverse berufliche Auszeichnungen erhalten. Es ist seine persönliche Mission, in seinen Kursen besonders praxisrelevantes Wissen zu vermitteln, welches im täglichen Arbeits- und Geschäftsalltag von Nutzen ist.

Wolfgang A. Erharter

Wolfgang A. Erharter ist Managementtrainer, Organisationsberater, Musiker und Buchautor. Er begleitet seit über 15 Jahren Unternehmen, Führungskräfte und Start-ups. Daneben hält er Vorträge auf Kongressen und Vorlesungen in MBA-Programmen. 2012 ist sein Buch „Kreativität gibt es nicht“ erschienen, in dem er mit gängigen Mythen aufräumt und seine „Logik des Schaffens“ darlegt. Seine Vorträge gestaltet er musikalisch mit seiner Geige.

Holger Wöltje

Holger Wöltje ist Diplom-Ingenieur (BA) für Informationstechnik und mehrfacher Bestseller-Autor. Seit 1996 hat er über 15.800 Anwendern in Seminaren und Work-shops geholfen, die moderne Technik produktiver einzusetzen. Seit 2001 ist Holger Wöltje selbstständiger Berater und Vortragsredner. Er unterstützt die Mitarbeiter von mittelständischen Firmen und Fortune-Global-500- sowie DAX-30-Unternehmen dabei, ihren Arbeitsstil zu optimieren und zeigt Outlook-, OneNote- und SharePoint-Nutzern, wie sie ihre Termine, Aufgaben und E-Mails in den Griff bekommen, alle wichtigen Infos immer elektronisch parat haben, im Team effektiv zusammenarbeiten, mit moderner Technik produktiver arbeiten und mehr Zeit für das Wesentliche gewinnen.

Frank Eilers

Frank Eilers ist Keynote Speaker zu den Zukunftsthemen Digitale Transformation, Künstliche Intelligenz und die Zukunft der Arbeit. Er betreibt seit mehreren Jahren den Podcast „Arbeitsphilosophen“ und übersetzt komplexe Zukunftsthemen für ein breites Publikum. Als ehemaliger Stand-up Comedian bringt Eilers eine ordentliche Portion Humor und Lockerheit mit. 2017 wurde er für seine Arbeit mit dem Coaching Award ausgezeichnet.

Yasmin Kardi

Yasmin Kardi ist zertifizierter Scrum Master, Product Owner und Agile Coach und berät neben ihrer Rolle als Product Owner Teams und das höhere Management zu den Themen agile Methoden, Design Thinking, OKR, Scrum, hybrides Projektmanagement und Change Management.. Zu ihrer Kernkompetenz gehört es u.a. internationale Projekte auszusteuern, die sich vor allem auf Produkt-, Business Model Innovation und dem Aufbau von Sales-Strategien fokussieren.

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Leon Chaudhari ist ein gefragter Marketingexperte, Inhaber mehrerer Unternehmen im Kreativ- und E-Learning-Bereich und Trainer für Marketingagenturen, KMUs und Personal Brands. Er unterstützt seine Kunden vor allem in den Bereichen digitales Marketing, Unternehmensgründung, Kundenakquise, Automatisierung und Chat Bot Programmierung. Seit nun bereits sechs Jahren unterrichtet er online und gründete im Jahr 2017 die „MyTeachingHero“ Akademie.

Andreas Ellenberger

Als akkreditierter Trainer für PRINCE2® und weitere international anerkannte Methoden im Projekt- und Portfoliomanagement gibt Andreas Ellenberger seit Jahren sein Methodenwissen mit viel Bezug zur praktischen Umsetzung weiter. In seinen Präsenztrainings geht er konkret auf die Situation der Teilnehmer ein und erarbeitet gemeinsam Lösungsansätze für die eigene Praxis auf Basis der Theorie, um Nachhaltigkeit zu erreichen. Da ihm dies am Herzen liegt, steht er für Telefoncoachings und Prüfungen einzelner Unterlagen bzgl. der Anwendung gern zur Verfügung.

Zach Davis

Zach Davis ist studierter Betriebswirt und Experte für Zeitintelligenz und Zukunftsfähigkeit. Als Unternehmens-Coach hat er einen tiefen Einblick in über 80 verschiedene Branchen erhalten. Er wurde 2011 als Vortragsredner des Jahres ausgezeichnet und ist bis heute als Speaker gefragt. Außerdem ist Zach Davis Autor von acht Büchern und Gründer des Trainingsinstituts Peoplebuilding.

Wladislav Jachtchenko

Wladislaw Jachtchenko ist mehrfach ausgezeichneter Experte, TOP-Speaker in Europa und gefragter Business Coach. Er hält Vorträge, trainiert und coacht seit 2007 Politiker, Führungskräfte und Mitarbeiter namhafter Unternehmen wie Allianz, BMW, Pro7, Westwing, 3M und viele andere – sowohl offline in Präsenztrainings als auch online in seiner Argumentorik Online-Akademie mit bereits über 52.000 Teilnehmern. Er vermittelt seinen Kunden nicht nur Tools professioneller Rhetorik, sondern auch effektive Überzeugungstechniken, Methoden für erfolgreiches Verhandeln, professionelles Konfliktmanagement und Techniken für effektives Leadership.

Alexander Plath

Alexander Plath ist seit über 30 Jahren im Verkauf und Vertrieb aktiv und hat in dieser Zeit alle Stationen vom Verkäufer bis zum Direktor Vertrieb Ausland und Mediensprecher eines multinationalen Unternehmens durchlaufen. Seit mehr als 20 Jahren coacht er Führungskräfte und Verkäufer*innen und ist ein gefragter Trainer und Referent im In- und Ausland, der vor allem mit hoher Praxisnähe, Humor und Begeisterung überzeugt.