Im Gegensatz zum öffentlich-rechtlichen Rundfunk ist der private Rundfunk nicht auf die Erfüllung eines öffentlichen Auftrags, sondern wie jedes privatwirtschaftliche Unternehmen primär auf Gewinnmaximierung ausgerichtet. Dennoch ist auch der private Rundfunk nicht völlig frei von jeglichen verfassungsrechtlichen und einfachgesetzlichen Vorgaben. Besonders diejenigen, die ihren Schwerpunkt im Medienrecht gewählt haben, sollten die folgenden Fakten zum privaten Rundfunk kennen.
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Bild: “Street TV” von Bonnaf. Lizenz: CC BY 2.0


I. Geschichtliche Entstehung

Trotz zahlreicher Etablierungsversuche gab es in Deutschland für Jahrzehnte nur öffentlich-rechtlichen Rundfunk. Erst im Jahre 1984 lief zum ersten Mal die Sendung eines privatwirtschaftlichen Programmanbieters. Den Weg dahin rechtlich geebnet hatte 1981 das 3. Rundfunkurteil des BVerfG, auch FRAG-Urteil genannt, welches privaten Rundfunk unter bestimmten gesetzlichen Bedingungen für grundsätzlich zulässig erklärte und damit das heutige duale Rundfunksystem etablierte.

Dieses duale Rundfunksystem stellt eine Mischung aus binnen- und außenpluralem Modell dar, wobei der private Rundfunk für Außenpluralität steht, d.h. das Programm eines einzelnen Veranstalters muss nicht ausgewogen sein, die Meinungsvielfalt muss jedoch durch die Anzahl der Veranstalter gewährleistet werden.

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Weiterhin wichtig war das 4. Rundfunkurteil des BVerfG aus dem Jahr 1986, welches genauere Festlegungen zur Ausgestaltung des dualen Rundfunksystems traf und Vorgaben für den Gesetzgeber enthielt.

In gewisser Weise wirkte das BVerfG hier selbst gesetzgeberisch, was jedoch dadurch gerechtfertigt wird, dass zwischen Bund und Ländern ein Streit über die Gesetzgebungskompetenz tobte und es insoweit zu einer gesetzgeberischen Blockade gekommen war.

Auf der Grundlage dieser Urteile wurde schließlich im Jahr 1987 der Staatsvertrag zur Neuordnung des Rundfunkwesens zwischen den Bundesländern abgeschlossen.

II. Vorgaben des BVerfG

Auch der private Rundfunk unterliegt verfassungsrechtlichen Vorgaben, kann sich jedoch natürlich ebenso wie der öffentlich-rechtliche Rundfunk auf die Rundfunkfreiheit auf Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG berufen. Allerdings tritt der dienende Aspekt der Rundfunkfreiheit hier in den Hintergrund, während der individualrechtliche Abwehrcharakter gegen den Staat stärker betont wird.

Das BVerfG hat in seinen Rundfunkurteilen folgende Voraussetzungen für die Veranstaltung von privatem Rundfunk aufgestellt:

  • Gewährleistung von Meinungspluralität: Alle Meinungsrichtungen, auch die von Minderheiten, müssen die Chance haben, zum Ausdruck zu gelangen.
  • Gewährleistung eines Mindestmaßes an inhaltlicher Ausgewogenheit, Sachlichkeit und gegenseitiger Achtung in den Programmen
  • Gewährleistung der Grundversorgung: Grundsätzlich sind an den privaten Rundfunk geringere Anforderungen zu stellen. Dies gilt jedoch nur so lange, wie die Grundversorgung durch den öffentlich-rechtlichen Rundfunk gesichert ist.
  • Begrenzte Staatsaufsicht über die Sender
  • Gleicher Zugang zu Veranstaltungen des privaten Rundfunks

III. Rechtsgrundlagen

Grundsätzlich liegt die Gesetzgebungskompetenz für den Rundfunk bei den Ländern, Art. 70 Abs. 1 GG.

Rechtsgrundlage des privaten Rundfunks ist ebenso wie beim öffentlich-rechtlichen Rundfunk der Rundfunkstaatsvertrag (RStV). Auf Landesebene ist er jedoch nicht in den Landesrundfunkgesetzen, sondern in den Landesmediengesetzen geregelt.

Hinzu kommt der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV).

IV. Aufbau

Es gibt insgesamt 14 Landesmedienanstalten, welche den privaten Rundfunk beaufsichtigen. Diese haben sich wiederrum in der Arbeitsgemeinschaft der Landesmedienanstalten (ALM) zusammengeschlossen.

Hinzu kommen verschiedene gemeinsame, gesetzliche Organe (§ 35 Abs. 2 RStV) der Landesmedienanstalten:

  • KEK (Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich)
  • ZAK (Kommission für Zulassung und Aufsicht)
  • KJM (Kommission für Jugendmedienschutz)
  • GVK (Gremienvorsitzendenkonferenz)

Diese Organe sind den jeweiligen Landesmedienanstalten im Wege der Organleihe zur Seite gestellt und unterstützen diese bei ihrer Aufgabenerfüllung.

V. Zulassung

Die Veranstaltung privaten Rundfunks bedarf grundsätzlich einer Zulassung. Dies hat zum einen technische und wirtschaftliche Gründe: Sendefrequenzen sind nicht unbeschränkt vorhanden und der Finanzaufwand zur Veranstaltung von Rundfunk ist enorm. Würde man den privaten Rundfunk wie beispielsweise die Presse dereguliert lassen, bestünde die Gefahr einer Monopolbildung .

Über die Zulassung entscheidet entweder die jeweils zuständige Landesmedienanstalt oder bei bundesweit verbreiteten Programmen die Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK).

VI. Einfachgesetzliche Programmvorgaben

  • Bachtung der Menschenwürde, § 3 Abs. 1 S. 1 RStV (gilt auch für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk)
  • Sicherung der Meinungsvielfalt, §§ 25, 25 RStV

Achtung: ab einem Zuschaueranteil von 30 % wird gem. § 26 Abs. 2 S. 1 RStV das Vorliegen von vorherrschender Meinungsmacht vermutet. Ist dieser Punkt überschritten, darf ein Unternehmen keine weiteren Programme veranstalten bzw. sich an Medienunternehmen beteiligen.

Die Feststellung des maßgeblichen Zuschaueranteils sowie die Einleitung entsprechender vielfaltssichernder Maßnahmen obliegt der KEK. Vielfaltssichernde Maßnahmen können die Einrichtung eines Fensterprogrammes gem. §§ 25 Abs. 4, 31 RStV oder die Einrichtung eines Programmbeirats gem. § 32 RStV sein.

Wie schon erwähnt, sind an die Meinungspluralität beim privaten Rundfunk geringere Anforderungen zu stellen, solange diese durch den öffentlich-rechtlichen Rundfunk ausreichend gewährleistet wird.

  • Beachtung der journalistischen Sorgfaltspflichten
  • Trennung von Werbung und Programm, § 7 Abs. 3 S. 1 RStV
  • Tendenzautonomie

Der private Rundfunk verfügt in Abgrenzung zum öffentlich-rechtlichen Rundfunk über Tendenzautonomie bzw. Tendenzschutz, d.h. es ist zulässig, dass in den Programmen bestimmte Meinungen eindeutig vertreten werden, diese also tendenziös sind.

VII. Kontrollmechanismen

Auch der private Rundfunk muss gemäß dem Bundesverfassungsgericht –zumindest begrenzt – unter staatliche Aufsicht gestellt werden. Diese Aufgabe nehmen die Landesmedienanstalten wahr.

Die Landesmedienanstalten sind Anstalten des öffentlichen Rechts und damit Hoheitsträger. Sie unterliegen der Rechtsaufsicht der obersten Landesbehörde. Trotzdem verfügen die Anstalten über eine gewisse Eigenständigkeit dem Staat gegenüber und können ausnahmsweise selbst Träger der Rundfunkfreiheit sein.

Die Landesmedienanstalten üben die Programmaufsicht über den privaten Rundfunk aus, d.h. sie wachen über die Einhaltung der Landesmediengesetze. Darüber hinaus entscheiden sie über die Zulassung von Privater zum Rundfunk und verteilen die Übertragungskapazitäten zwischen den Anbietern.

VIII. Finanzierung

Der private Rundfunk finanziert sich fast ausschließlich über Werbung. Dementsprechend gelten für den privaten Rundfunk liberalere Bestimmungen hinsichtlich Werbung und Sponsoring als beim öffentlich-rechtlichen Rundfunk. Das bedeutet aber auch, dass der er quotenabhängig und so wie jedes privatwirtschaftliche Unternehmen auf Gewinnerzielung ausgelegt ist.

Hinzu kommen Einnahmen aus Teleshopping und Teilnehmerentgelten (z.B. für Pay-TV).



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