
Inhaltsverzeichnis
- I. Allgemeines zum Mitverschulden, § 254 BGB
- II. Schema: Mitverschulden, § 254 BGB
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I. Allgemeines zum Mitverschulden, § 254 BGB
Falls dem Geschädigten durch das schädigende Ereignis auch Vermögensvorteile entstehen, müssen diese ihm angerechnet und so der Schadensersatz begrenzt werden.
Hierbei muss der Vorteil in einem adäquaten Ursachenzusammenhang zum schädigenden Ereignis stehen. Die Anrechnung des Vorteils muss dem Zweck des Schadensersatzes dienen. Zudem muss die Aufrechnung für den Geschädigten zumutbar sein und darf den Schädiger nicht unbillig entlasten.
Absatz 1 des § 254 BGB lautet:
(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
II. Schema: Mitverschulden, § 254 BGB
Es kann sich an folgendem Prüfungsschema für ein Mitverschulden (§ 254 BGB) in der Klausur orientiert werden:
- Mitwirkung des Geschädigten bei der Schadensentstehung
- Eigenes Verschulden
- Kausalität
- Verschuldensfähig, §§ 827, 828 BGB
1. Verschulden gem. § 254 BGB
Das „Verschuldens“ im Rahmen des § 254 ist im Sinne einer „Obliegenheit“ zu verstehen, es ist es somit von einer Schadensminderungspflicht zu sprechen.
Wer die Sorgfalt außer Acht lässt, die erforderlich erscheint, um sich selbst vor Schaden zu schützen, muss einen Verlust oder eine Verkürzung seines Ersatzanspruches hinnehmen.
2. Kausalität
Das Verschulden bei der Mitverursachung des Schadens (§ 254 BGB) muss äquivalent und adäquat kausal für das schädigende Ereignis sein.
Die verletzte Sorgfalt muss dabei gerade den Zweck gehabt haben, den konkret eingetretenen Schaden zu vermeiden (Schutzzweck der Norm).
Zu beachten sind hierbei die Fälle, wo das Gesetz eine Einstandspflicht auch ohne Verschulden anordnet. Beispiel: Haftung des Fahrzeughalters, § 7 StVG
3. Verschuldensfähig
Der Geschädigte muss auch verschuldensfähig sein. Hierbei sind beispielsweise die §§ 827, 828 BGB zu beachten.
4. Quote i.R.d. § 254 BGB
Am Ende der Prüfung des Mitverschuldens (§ 254 BGB) ist eine Quote bezüglich des Schadensersatzes zu bestimmen. Hierbei ist man in der Klausur relativ frei, das Ergebnis sollte jedoch nachvollziehbar sein.
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