
Das Verhältnis zu § 223 StGB
§ 225 ist nach herrschender Ansicht eine Qualifikation der Körperverletzung aus § 223. Die einzige Ausnahme bildet die Variante des Quälens, die auch seelische Misshandlungen erfasst [Kindhäuser, StrafR BT I, § 9 Rn. 26]. Nach anderer Ansicht handelt es sich bei § 225 um ein eigenständiges Delikt [Wessels/Hettinger, StrafR BT I, Rn. 310].
Für die Verwirklichung des § 225 ist es erforderlich, dass der Täter sich in einem der genannten Schutzverhältnisse zum Opfer befindet. Damit ist § 225 auch ein Sonderdelikt [Kindhäuser, StrafR BT I, § 9 Rn. 26].
Dieses Schutzverhältnis ist ein besonderes persönliches Merkmal im Sinne des § 28 StGB. Soweit die Varianten des § 225 eine Qualifikation zu § 223 darstellen, gilt für etwaige Beteiligte § 28 II. Wird der Tatbestand durch das Quälen des Opfers verwirklicht, ist § 28 I anwendbar [Kindhäuser, StrafR BT I, § 9 Rn. 27]. Gemäß § 225 II ist auch der Versuch der Misshandlung Schutzbefohlener strafbar.
Die Voraussetzungen des objektiven Tatbestandes
Der objektive Tatbestand verlangt das Vorliegen der folgenden Voraussetzungen:
1. Ein taugliches Tatopfer
Bei dem Opfer muss es sich um eine Person unter achtzehn Jahren oder um eine wegen Gebrechlichkeit oder Krankheit wehrlose Person handeln. Für die Annahme der Krankheit genügt es auch, wenn das Opfer betrunken ist. Wehrlosigkeit erfordert indessen keine völlige Wehrlosigkeit [Kindhäuser, StrafR BT I, § 9 Rn. 29].
2. Ein besonderes Schutzverhältnis zwischen Täter und Opfer
Zwischen dem Täter und dem Opfer muss ferner ein besonderes Schutzverhältnis bestehen. Dies ist zum einen der Fall, wenn die Person der Fürsorge oder Obhut des Täters untersteht (§ 225 I Nr. 1), sie seinem Hausstand angehört (§ 225 I Nr. 2), sie seiner Gewalt von dem Fürsorgepflichtigen überlassen worde (§ 225 I Nr. 3) oder ihm im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist (§ 225 I Nr. 4).
Damit das Opfer der Fürsorge des Täters untersteht, muss er verpflichtet sein, sich um sein Wohl zu kümmern. Das betrifft beispielsweise Eltern, Heimleiter oder Beamte im Strafvollzug [Kindhäuser, StrafR BT I, § 9 Rn. 31].
Demgegenüber befindet es sich in seiner Obhut, wenn der Täter es physisch für eine kurze Zeitdauer beaufsichtigen soll [Kindhäuser, StrafR BT I, § 9 Rn. 31]. Dem Hausstand des Täters gehört das Opfer an, wenn es mit ihm in einer Hausgemeinschaft lebt [Kindhäuser, StrafR BT I, § 9 Rn. 32].
Wird die Person dagegen mit dem Willen eines Fürsorgepflichtigen dem Täter zur temporären Beaufsichtigung unterstellt, ist sie seiner Gewalt von dem Fürsorgepflichtigen überlassen worden.
Das Opfer ist dem Täter ferner im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet, wenn es Arbeitnehmer oder Auszubildender ist. Dies trifft auch auf Scheinselbstständige zu [Kindhäuser, StrafR BT I, § 9 Rn. 34].
3. Eine taugliche Tathandlung
Daneben muss der Täter das Opfer quälen oder roh misshandeln bzw. durch eine böswillige Vernachlässigung seiner Pflicht, für es zu sorgen, an der Gesundheit schädigen.
Quälen meint die Zufügung von Schmerzen bzw. Leiden, die wiederholt oder länger andauernd erfolgt. Umfasst werden körperliche und seelische Schmerzen [Wessels/Hettinger, StrafR BT I, Rn. 313]. Diese müssen auch eine bestimmte Erheblichkeit erreichen [Joecks, Studienkommentar StGB, § 225 Rn. 6].
Bei der Variante der rohen Misshandlung, wird der Begriff der Misshandlung genauso wie im Rahmen des § 223 definiert [Joecks, Studienkommentar StGB, § 225 Rn. 8]. Demnach handelt es sich hierbei um eine üble, unangemessene Behandlung, durch die das Opfer mehr als unerheblich in seinem körperlichen Wohlbefinden beeinträchtigt wird.
Die Misshandlung muss bei § 225 allerdings stärker sein als diejenige bei der einfachen Körperverletzung [Joecks, Studienkommentar StGB, § 225 Rn. 8]. Sie ist roh, wenn sie aus einer gefühllosen Gesinnung resultiert, die eine Gleichgültigkeit gegenüber den Leiden des Opfers zur Folge hat [Kindhäuser, StrafR BT I, § 9 Rn. 38].
Der Täter vernachlässigt seine Pflichten böswillig, wenn die Vernachlässigung aus einem verwerflichen Grund geschieht: Solche Gründe sind beispielsweise Hass oder Egoismus [Joecks, Studienkommentar StGB, § 225 Rn. 9]. Handelt der Täter aufgrund einer Schwäche oder Gleichgültigkeit, ist der Tatbestand jedoch nicht erfüllt [Kindhäuser, StrafR BT I, § 9 Rn. 41].
Der subjektive Tatbestand
Subjektiv muss der Täter dolus eventualis bzgl. aller objektiven Tatbestandsmerkmale aufweisen.
Die Qualifikationen des § 225 III
§ 225 III enthält zwei Qualifikationstatbestände. Danach ist auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr zu erkennen, wenn der Täter die schutzbefohlene Person durch die Tat in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bzw. einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung bringt.
Für beide Varianten gilt, dass sie vom Vorsatz des Täters umfasst sein müssen – die Fahrlässigkeit nach § 18 genügt also nicht [Kindhäuser, StrafR BT I, § 9 Rn. 44].
Quellen
Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Aufl., München 2014
Kindhäuser, Urs: Strafrecht Besonderer Teil I, 6. Aufl., Baden-Baden 2014
Wessels, Johannes/Hettinger, Michael: Strafrecht Besonderer Teil I, 38. Aufl., Heidelberg [u.a.] 2014
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