Die in Art. 5 GG versammelten Grundrechte werden als „Mediengrundrechte“ oder "Kommunikationsgrundrechte" bezeichnet. Oft werden die Medien bei uns auch als die „vierte Gewalt“ bezeichnet. Aus diesem Grund haben die verfassungsrechtlichen Vorgaben in Art. 5 GG in den letzten Jahrzehnten eine weitreichende Ausgestaltung erfahren. Dieser Beitrag enthält alles wissenswerte zur  Meinungs- und Informationsfreiheit, Art. 5 GG.
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A. Die Meinungsfreiheit, Art. 5 Abs. 1 S. 1 HS. 1 GG

„Ich mag verdammen, was du sagst, aber ich werde mein Leben dafür einsetzen, dass du es sagen darfst.“

Dieses Zitat von Evelyn Beatrice Hall mag zwar etwas pathetisch klingen, doch es fasst den enormen Gehalt der Meinungsfreiheit (Art. 5 GG) in einer Demokratie sehr gut zusammen.

Art. 5 Abs. 1 GG lautet:

Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern […].

I. Schutzbereich

1. Persönlicher Schutzbereich

Die Meinungsfreiheit (Art. 5 GG) ist ein „Jedermann-Grundrecht“, d.h. Art. 5 GG gilt unabhängig von der Staatsbürgerschaft. Sowohl natürliche als auch juristische Person können sich auf die Meinungsfreiheit berufen, gem. Art. 19 Abs. 3 GG.

2. Sachlicher Schutzbereich

Definition: Unter Meinungen werden zunächst Werturteile jeder Art verstanden, welche durch ihre Subjektivität keinem Beweis zugänglich sind.

Der Begriff der Meinung ist hierbei weit zu verstehen. So ist es nicht zwingend erforderlich, dass der sich Äußernde im Rahmen einer geistigen Auseinandersetzung eine eigene Stellung bezieht.

Vielmehr fallen auch Tatsachenmitteilungen und -behauptungen in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit (Art. 5 GG). Grund ist, dass Werturteile und Tatsachenbehauptungen oftmals so eng miteinander verflochten sind, dass sie sich nur schwerlich auseinanderhalten lassen. So gut wie jede Tatsachenbehauptung enthält auch ein wertendes Element, so gut wie jede Meinungsäußerung enthält einen Tatsachenkern. Eine Ausnahme hierbei bilden z.B. Statistiken.

Es kommt nicht auf den Wert bzw. Unwert einer Äußerung an, ob sie emotional oder rational, begründet oder unbegründet, nützlich oder schädlich ist. Auch banale Äußerungen sind geschützt.

Nicht geschützt von Art. 5 GG sind jedoch bewusst unwahre bzw. evident unrichtige Tatsachenbehauptungen (beispielsweise Holocaustleugnung).


Meinungsfreiheit, Art. 5 GG

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Geschützt wird sowohl der Prozess der Meinungsbildung als auch der Meinungsäußerung.

Die Meinungsäußerung kann nicht nur ihrem Inhalt nach frei geschehen, sondern auch hinsichtlich der Form der Verbreitung, der Wahl des Mittels und der Wahl des Ortes und der Zeit der Äußerung. D.h., man hat nicht nur das Recht, sich überhaupt zu äußern, sondern auch die Umstände hierfür zu wählen.

Umfasst ist natürlich auch die negative Meinungsfreiheit, also das Recht, keine Meinung zu haben bzw. äußern zu müssen.

Dem Wortlaut von Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG zufolge ist die Meinungsäußerung in Wort, Schrift und Bild geschützt. „Bild“ meint hierbei jedes Zeichen, was aus Sicht des sich Äußernden als Meinungsäußerung verstanden werden soll. Es kann sich daher auch um eine Skizze oder Fotografie handeln.

Tipp: Wir empfehlen auch diesen Artikel, der sich mit dem Sonderproblem der Schmähkritik (Art. 5 GG) beschäftigt.

II. Eingriff

Ein Eingriff in die Meinungsfreiheit (Art. 5 GG) ist gegeben, wenn durch ein staatliches Handeln die Ausübung der Meinungsfreiheit ganz oder teilweise unmöglich gemacht wird (z.B. Ge- oder Verbote, Sanktionen).


Meinungsfreiheit Art. 5 GG

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III. Rechtfertigung

Eine Einschränkung der Meinungsfreiheit ergibt sich aus der Schrankentrias des Art. 5 Abs. 1 GG.

1. Allgemeine Gesetze

Es handelt sich um einen qualifizierten Gesetzesvorbehalt.

Definition: Ein Gesetz ist dann allgemein, wenn es nicht lediglich zu dem Zweck erlassen wurde, eine bestimmte Meinung zu unterdrücken bzw. einer anderen zum Durchbruch zu verhelfen. Vielmehr muss ein allgemeines Gesetz dem Schutz eines schlechthin, ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung zu schützenden Rechtsguts dienen.

Meinungsfreiheit Art. 5 GG

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Kritisch wurde dies insbesondere bei § 130 Abs. 4 StGB gesehen, wonach sich der, der „öffentlich oder in einer Versammlung den öffentlichen Frieden in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise dadurch stört, dass er die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft billigt, verherrlicht oder rechtfertigt“ strafbar macht.

Gemäß dem Wunsiedel-Beschluss des BVerfG vom 4.11.2009 handelt es sich bei § 130 Abs. 4 StGB zwar nicht um ein allgemeines Gesetz, jedoch um „Sonderrecht zur Verhinderung der propagandistischen Gutheißung der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft“, welches angesichts des „sich allgemeinen Kategorien entziehenden Unrechts und des Schreckens, die die nationalsozialistische Herrschaft über Europa und weite Teile der Welt gebracht hat“ ausnahmsweise zulässig ist.

2. Gesetzliche Bestimmungen zum Schutze der Jugend und Recht der persönlichen Ehre

Nach der Rechtsprechung des BVerfG müssen auch diesen Schranken entsprechende Gesetze allgemein sein.


Meinungsfreiheit, Art. 5 GG

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3. Schranken-Schranke: Art. 5 Abs. 1 S. 3 GG Zensurverbot

Staatliche Präventivzensur (vor Veröffentlichungen) ist stets verfassungswidrig, es sei denn, es handelt sich um strafbare Inhalte. Dies ist jedoch eher für die Presse- bzw. Rundfunkfreiheit relevant.

4. Art. 17a Abs. 1 1. Fall GG

Bei Wehr- und Ersatzdienstleistenden kann die Meinungsfreiheit durch einfachen Gesetzesvorbehalt eingeschränkt werden.

Tipp: Mehr zur Meinungsfreiheit (Art. 5 GG)? Dann empfehlen wir dieses Video.

B. Die Informationsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 S. 1 HS. 2 GG

I. Schutzbereich

1. Persönlicher Schutzbereich

Der persönliche Schutzbereich ist der gleiche wie bei der Meinungsfreiheit.

2. Sachlicher Schutzbereich

Jeder hat das Recht, […] sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten.

Die Informationsfreiheit schützt das Recht des Einzelnen, sich Informationen zu beschaffen und dabei auf alle allgemein zugänglichen Informationsquellen zuzugreifen. Denn nur wer umfassend informiert ist, kann sich wiederum eine Meinung bilden und eigenverantwortlich am politischen Willensbildungsprozess teilnehmen.

Definition: Der Begriff „Quelle“ meint hierbei jeden Träger von Informationen wie z.B. die Massenmedien, das Internet, Flugblätter, Bücher und die öffentliche Gerichtsverhandlung.

Geschützt wird auch das Recht, zwischen mehreren Informationsquellen eine auszuwählen. Begrifflich umfasst ist auch der Gegenstand der Information selbst.

Definition: „Allgemein zugänglich“ muss jedoch nicht „kostenlos“ bedeuten. Es genügt, wenn die Informationsquelle technisch geeignet und dazu bestimmt ist, der Allgemeinheit, d.h. einem individuell nicht bestimmbaren Personenkreis, Informationen zu verschaffen.

Des Weiteren sind auch ausländische Informationsquellen eingeschlossen.

Ist allerdings eine Information aus einer nicht allgemein zugänglichen Quelle an die Öffentlichkeit gelangt, unterscheidet sie sich nicht mehr von einer anderen allgemein zugänglichen Quelle und darf weiter verbreitet werden.

Definition: Der Begriff „Unterrichtung“ schließt neben der bloßen Kenntnisnahme von Informationen auch das Anbringen technischer Hilfsmittel wie z.B. einer Parabolantenne ein.

Die Informationsfreiheit gibt dem Bürger jedoch keinen Anspruch auf Informationen durch den Staat.

II. Eingriff

Ein Eingriff in die Informationsfreiheit ist gegeben, wenn der Zugang zu einer Information zeitlich verzögert oder endgültig verwehrt wird.

Erfasst der Staat die Informationsquellen, deren sich die Bürger bedienen, stellt auch dies einen Eingriff dar.

Kein Eingriff liegt demgegenüber vor, wenn die Modalitäten des Zugangs zu einer Informationsquelle bestimmt bzw. beschränkt werden (bspw. Festlegung von Öffnungszeiten für Bibliotheken, Erhebung von Eintrittsgeldern für Museen).

III. Rechtfertigung

Auch hier gilt die Schrankentrias des Art. 5 Abs. 2 GG.

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