
Bild: “Money-fight illustration” von Frits Ahlefeldt-Laurvig. Lizenz: CC BY-ND 2.0
Schadensersatz statt Leistung (§§281, 280 BGB) | Rücktritt § 323 BGB |
I. Bestehen eines Schuldverhältnisses | I. Gegenseitiger Vertrag, § 323 I BGB |
II. Pflichtverletzung, § 281 BGB |
II. Fällige und durchsetzbare Leistungspflicht, § 323 I BGB |
III. Fristablauf
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III. Nichtleistung/Nicht vertragsgemäße Leistung des Schuldners, § 323 I BGB |
IV. Mangelhafte Erfüllung, § 281 I S.3 BGB | IV. Fristablauf/ Entbehrlichkeit der Frist |
V. Vertretenmüssen des Schuldners | V. Eigene Vertragstreue des Gläubigers |
VI. Schaden |
VI. Kein Ausschluss des Rücktrittsrechts, § 323 VI BGB |
VII. Keine Unwirksamkeit des Rücktritts nach § 218 I 1 BGB | |
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Seit der neuen Schuldrechtsreform in Verbindung mit der Vereinfachung, ist ein Rücktritt, unabhängig vom Vertretenmüssen, des Schuldners zulässig.
Nach § 323 BGB kann der Gläubiger den gegenseitigen Vertrag rückgängig machen, wenn der Schuldner die Leistung oder Nacherfüllung nach Fristsetzung nicht vornimmt.
§ 281 BGB regelt die Transformation des Schuldverhältnisses vom Erfüllungsanspruch (= Primäranspruch) in einen Schadensersatzanspruch (= Sekundäranspruch). Zentrale Voraussetzung ist, dass der Gläubiger dem Schuldner erfolglos eine Frist zur Leistung oder Nacherfüllung gesetzt hat und eine angemessene Frist verstrichen ist bzw. dass die Leistung endgültig verweigert wird.
1. Vorliegen eines gegenseitigen Vertrages
Voraussetzung ist ein Schuldverhältnis gem. § 241 I BGB oder ein gegenseitiger Vertrag i.S.d. § 311 I BGB. Ein Schuldverhältnis aus Vertragsanbahnung nach § 311 II BGB ist nicht ausreichend, da sich hieraus mangels Leistungspflicht kein Schadensersatz statt der Leistung ableiten lässt.
- Nicht anwendbar ist § 323 BGB auf einseitig verpflichtende Verträge, §§ 516 ff. BGB, §§ 765 ff. BGB
- Auf unvollkommen zweiseitige Verträge, §§ 598 ff., §§ 662ff., 690 ff. BGB
2. Fälligkeit und Durchsetzbarkeit der Leistung
Nach § 323 I BGB erfordert der Rücktritt die Fälligkeit der Leistung. Im Sinne des § 271 BGB kann der Käufer die Leistung verlangen und durchsetzen.
3. Nichterbringung der Leistung oder mangelhafte Erfüllung
Nach § 323 I Alt. 2 BGB setzt der Rücktritt eine „Nichtleistung“ oder eine „nicht vertragsgemäße Leistung“ voraus. Nichtleistung ist die vollständige Nichterbringung der Leistung trotz Fälligkeit. Nicht vertragsgemäße Leistung meint die Fälle der Schlechtleistung, d.h. der qualitativen Minderleistung. Sie ist gegeben, wenn die Kaufsache an einem Sach- oder Rechtsmangel leidet, §§ 434, 435 BGB.
4. Fristsetzung und Ablauf der gesetzten Frist
Vor der Geltendmachung eines Anspruchs auf Schadensersatz, muss der Schuldner eine Gelegenheit zur Nacherfüllung erhalten, wobei es auf die Vornahme der geschuldeten Leistung ankommt. Zudem muss diese angemessen sein. Dem Schuldner muss die Möglichkeit zur Leistung gegeben werden.
5. Entbehrlichkeit der Fristsetzung
- Schadensersatz, § 281 II BGB: Ernsthafte und endgültige Leistungsverweigerung des Schuldners, beim Fixhandelsgeschäft nach § 376 HGB, Vorliegen von Umständen die sofortige Geltendmachung rechtfertigen, Abmahnung i.S.d. § 281 III BGB
- Rücktritt, § 323 II, IV BGB: Erfüllungsverweigerung nach § 323 II Nr. 1 BGB, beim Fixgeschäft nach § 323 II Nr. 2 BGB, bei besonderen Umständen i.S.d. § 323 II Nr. 3 BGB und letztlich vor dem Eintreten der Fälligkeit gem. § 323 II Nr. 4 BGB
6. Eigene Vertragstreue des Gläubigers, § 323 VI BGB
Das Recht zum Rücktritt besteht nicht:
- wenn der Gläubiger für die Nicht-, Spät- oder Schlechtleistung verantwortlich ist
- wenn diese Leistung aus Zufall eintritt
7. Erheblichkeit des Mangels bei Schlechtleistung
- Schadensersatz statt der Leistung: Erheblichkeit des Mangels muss vorliegen, § 281 I S. 3 BGB
- Rücktritt: Auch hier erfordert es eine Erheblichkeit, § 323 V S. 2 BGB
8. Vertretenmüssen, § 280 I S. 2 BGB
Der Gläubiger kann nur einen Schadensersatz fordern, wenn der Schuldner nicht einwendet, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Eine Darlegungs- und Beweislast hält der Schuldner inne.
9. Keine Unwirksamkeit des Rücktritts, § 218 I 1 BGB
Der Rücktritt ist unwirksam, wenn der Leistungsanspruch oder Nacherfüllungsanspruch verjährt ist, ferner der Schuldner die Einrede der Verjährung erhoben hat.
10. Rechtsfolgen
- Schadensersatz statt der Leistung, §§ 281, 280 BGB (§ 249 BGB): Gläubiger ist so zu stellen, als ob der Vertrag ordnungsgemäß erfüllt worden wäre. Zudem Ersatz des Verzögerungsschadens, wenn dieser nach Ablauf der Frist entstanden ist. Ist dieser vor Ablauf der Frist entstanden greift §§ 286, 280 II BGB.
- Rücktritt, §§ 323, 346 ff. BGB: Nach Ablauf der Frist kann der Gläubiger vom Vertrag zurücktreten. Das fruchtlose Verstreichen der Frist führt noch nicht zum Wegfall der Geschäftsgrundlage
- Aufwendungsersatz, § 284 BGB
- Ausschluss der Erfüllung: Sobald die Frist abgelaufen ist und der Gläubiger Schadensersatz statt der Leistung in Anspruch genommen hat, ist die Erfüllung nach § 281 IV BGB ausgeschlossen
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