Das Pferd ist des Prüfers Liebling. Jedes Prüfungsamt hat in seiner Historie schon mehrfach Pferde - oder auch andere Tiere - in seinen zivilrechtlichen Klausuren untergebracht. Häufig handelt es sich dabei um Klausuren aus dem Mangelgewährleistungsrecht, jedoch ist zu beachten, dass auch immer darauf geachtet werden muss, ob andere Anspruchsgrundlagen in Betracht kommen. Damit man für die Klausur gewappnet ist, lohnt es sich die Tierhalterhaftung gemäß § 833 BGB  besonders anzuschauen. 
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I. Allgemeines

Bei § 833 BGB handelt es sich um eine verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung im Ursprung. Für Nutztiere gilt eine Ausnahme der Verschuldenshaftung für vermutetes Verschulden mit Beweislastumkehr. Der dogmatische Ansatzpunkt für die verschuldensunabhängige Haftung liegt darin, dass sich gerade durch den Unfall die in dem Tier steckende spezifische Tiergefahr realisiert hat. Damit ist die Abweichung von dem allgemeinen Grundsatz, dass für jede Haftung ein Verschulden erforderlich ist, durch die vom Tier ausgehende unberechenbare Gefahr für die Allgemeinheit rechtfertigt.

§ 833 BGB:

(1) Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Schaden durch ein Haustier verursacht wird, das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt ist, und entweder der Tierhalter bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.

§ 833 BGB ist, wie erwähnt, eine Norm, die in ihren Absätzen zwei verschiedene Haftungsmodelle enthält.

  1. Eine Verschuldenshaftung mit Beweislastumkehr für „Nutztiere“
  2. Eine strenge Gefährdungshaftung für „Luxustiere“

II. Schema, § 833 BGB

Daraus ergibt sich für § 833 BGB folgendes Prüfungsschema:

  1. Rechtsgutsverletzung
  2. Durch ein Tier
    1. Kausalität
    2. Verwirklichung einer spezifischen Tiergefahr
  3. Anspruchsgegner ist Tierhalter
  4. Haftungsausschluss durch Entlastungsbeweis
    1. Zulässigkeit eines Entlastungsbeweises
    2. Sorgfältige Beaufsichtigung oder, wenn sie fehlt
    3. Mangelnde Ursächlichkeit des Aufsichtsverschuldens für die Rechtsgutsverletzung
  5. Haftungsumfang (§§ 249 ff. BGB)
    1. Art des Schadens
    2. Haftungsausfüllende Kausalität
    3. Art des Ersatzes (Naturalherstellung, § 249 BGB oder Wertersatz, § 251 BGB)
    4. Höhe des Ersatzes, ggf. Mitverschulden des Geschädigten (§ 254 BGB)

III. Rechtsgutsverletzung

Diese gleicht denen aus § 823 BGB. Umfasst sind Leib, Leben, Gesundheit und Eigentum.

Tipp: Lesen sie hier den Artikel zu § 823 BGB, um sich die Rechtsgutsverletzung zu vergegenwärtigen!

§ 833 BGB Tierhalterhaftung

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IV. Durch ein Tier

Der Begriff des Tiers ist nach dem allgemeinen Verständnis zu bestimmen.

Definition: Demnach meint Tier eines im biologischen, naturwissenschaftlichen Sinne.

1. Kausalität

Gemeint ist damit die Kausalität nach Äquivalenztheorie. Das heißt: Kausal ist alles, was nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der tatbestandliche Erfolg ausbliebe.

2. Realisierung der Tiergefahr

Die Realisierung der Tiergefahr ergibt sich daraus, dass viele Tiere zum einen über große Körperkräfte oder natürliche Waffen verfügen aber auch in ihrem Verhalten für Menschen schlichtweg unberechenbar sind. Gerade hierauf muss die Rechtsgutverletzung zurückgehen.

Definition: Das heißt eine tierspezifische Gefahr besteht auf Grund des unberechenbaren und unvorhersehbaren tierischen Verhaltens und muss dadurch die Verletzung hervorrufen.

Beispiele: Ein Hund beißt, ein Pferd scheut, Stechen einer Biene.


§ 833 BGB Tierhalterhaftung

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V. Anspruchsgegner ist Halter

Weiterhin haftet nach § 833 BGB ausschließlich der Halter. Für den Tieraufseher ist eine spezielle Haftung selbstständig geregelt.

Definition: Halter ist, wer das Tier im eigenen Interesse besitzt und für dieses aufkommt, so wie das Risiko dessen Verlust kennt und trägt.

Auf Eigentumsverhältnisse kommt es nicht an.

VI. Haftungsausschluss

Ein Haftungsausschluss ist gerade bei einer Gefährdungshaftung nicht unproblematisch gegeben.

Ein Ausschluss für Luxustiere liegt nur vor, wenn sie:

  • nicht unmittelbar ursächlich sind oder
  • nach h.M. durch von Menschen geleitetes Verhalten agiert haben (str.) – dann kommt eine Haftung nach § 823 Abs. 1 BGB in Betracht

Bei Haustieren sieht die Situation anders aus: Dort ist ein vermutetes Verschulden nötig und kann auch ein Haftungsausschluss bei fehlenden Verschulden vorliegen.

Definition: Haustiere sind Nutztiere, die dem Beruf, Erwerb oder Unterhalt dienen.

Es ist darauf zu achten, dass in unserem alltäglichen Sprachgebrauch Haustiere eher den hier genannten Luxustieren entsprechen, die Definition aber historisch bedingt so gestaltet ist!


§ 833 BGB Tierhalterhaftung

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VII. Schaden und Haftungsumfang

Hierfür gelten die gängigen Regelungen. Nur ist zu beachten, dass bei einer Mitverschuldensprüfung auch eine Gefährdungshaftung nach § 822 BGB vorliegen kann.



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