Dr. John Montag BMR Juristische Intensivlehrgänge: Komplettkurs
Speziell zur Zwischenprüfung Zivilrecht: „von Lilien & Kraatz“

Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs
Inhaltsverzeichnis
- I. Ursprung der „Schlüsselgewalt“
- II. Die Vorschrift des § 1357 BGB
- III. Verhältnis zum Stellvertretungsrecht
- IV. Allgemeine Voraussetzungen für die Anwendung
- V. Rechtsfolgen
- VI. Fazit
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I. Ursprung der „Schlüsselgewalt“
Die in § 1357 BGB geregelte „Schlüsselgewalt“ sollte – bei Zugrundelegung des früheren Rollenverständnisses – der Ehefrau die Haushaltsführung erleichtern und gleichzeitig dem Schutz des Gläubigers dienen. Denn früher verfügte die Ehefrau, sofern sie als Hausfrau tätig war, über kein eigenes Einkommen.
Trotzdem sollte sie angemessene Rechtsgeschäfte tätigen und dem Gläubiger einen solventen Schuldner bieten können. Daher ordnet die Vorschrift die Mitverpflichtung des Ehegatten für die Rechtsgeschäfte an, ohne dass ein „Handeln im fremden Namen“ oder die Kenntnis des Gläubigers von der Ehe nötig ist.
II. Die Vorschrift des § 1357 BGB
Die Vorschrift des § 1357 BGB ist nicht besonders klar formuliert, weshalb auch zahlreiche Funktionen der Vorschrift sehr umstritten sind. Zum besseren Verständnis hilft daher der Blick ins Gesetz:
(1) Jeder Ehegatte ist berechtigt, Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie mit Wirkung auch für den anderen Ehegatten zu besorgen. Durch solche Geschäfte werden beide Ehegatten berechtigt und verpflichtet, es sei denn, dass sich aus den Umständen etwas anderes ergibt.
(2) Ein Ehegatte kann die Berechtigung des anderen Ehegatten, Geschäfte mit Wirkung für ihn zu besorgen, beschränken oder ausschließen; besteht für die Beschränkung oder Ausschließung kein ausreichender Grund, so hat das Familiengericht sie auf Antrag aufzuheben. Dritten gegenüber wirkt die Beschränkung oder Ausschließung nur nach Maßgabe des § 1412.
(3) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Ehegatten getrennt leben.
III. Verhältnis zum Stellvertretungsrecht
Die „Schlüsselgewalt“ wird innerhalb der Klausur relevant, wenn nach Ansprüchen gegen den Ehepartner gefragt wird, der nicht selbst kontrahiert hat. Zunächst ist mit dem allgemeinen Stellvertretungsrecht der §§ 164 ff. BGB zu beginnen. Dieses bleibt neben § 1357 BGB stets anwendbar. Sofern der Ehepartner bei Abschluss des Rechtsgeschäfts den anderen Ehepartner nicht erwähnt, scheitert eine Stellvertretung an der fehlenden Offenkundigkeit.
Danach kann eine Verpflichtung des Ehepartners aus der eigentlichen Anspruchsgrundlage geprüft werden. Der Ehepartner wird nach der herrschenden Ansicht aufgrund der Rechtsmacht „sui generis“ durch eine gesetzliche Verpflichtungsermächtigung automatisch mitverpflichtet.
IV. Allgemeine Voraussetzungen für die Anwendung
Grundlegende Voraussetzung der Anwendbarkeit der Vorschrift ist zunächst:
1. Wirksame Ehe
Eine Wirksame Ehe gem. §§ 1303-1320 BGB muss bestehen.
2. Kein Getrennt Leben
Dann dürfen die Ehepartner nicht gem. § 1357 Abs. 3 BGB getrennt leben. Das „Getrenntleben“ wird in § 1567 BGB legal definiert und sollte daher zur Auslegung herangezogen werden.
3. Kein Ausschluss
Außerdem darf der Ehepartner die Mitverpflichtung nicht gem. § 1357 Abs. 2 BGB ausgeschlossen haben.
4. Geschäft zur Deckung des Lebensbedarfs
Das Geschäft muss nach seiner Art zum Lebensbedarf der Familie gehören. Die unterhaltsrechtlichen Vorschriften der §§ 1360, 1360a BGB werden dabei zur Auslegung herangezogen. Nach § 1360a BGB zählt dazu alles, was zur Haushaltsführung und der Befriedigung der persönlichen Bedürfnisse der Ehepartner und der Kinder erforderlich ist. Dazu zählt unter anderem:
- Kauf von Nahrung, Kleidung, Einrichtungsgegenständen
- Buchen von Reisen
- Abschluss von ärztlichen Behandlungsverträgen
- Kreditverträge zur Finanzierung des Lebensbedarfs
Nicht umfasst sind Grundlagengeschäfte wie z.B. die Kündigung des Mietvertrags oder Geschäfte aus der beruflichen Sphäre wie z.B. Anlagegeschäfte.
5. Angemessenheit des Geschäfts
Das Geschäft muss „angemessen“ sein. Ein Geschäft ist dann angemessen, wenn es in der Regel ohne vorherige Abstimmung von einem Ehegatten selbstständig erledigt werden kann, es sei denn eine vorherige Abstimmung hat tatsächlich stattgefunden. Dies wird vom Standpunkt eines objektiven Betrachters durch das Auftreten der Familie nach außen beurteilt.
V. Rechtsfolgen
1. Gesamtschuld
Schuldrechtlich haften beide Ehepartner als Gesamtschuldner gem. §§ 421 ff. BGB. Sofern ein Ehepartner minderjährig ist, kann er ohne Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters nicht mitverpflichtet werden. Der Minderjährigenschutz geht vor. Andererseits kann der minderjährige Ehepartner den volljährigen Ehepartner mitverpflichten.
2. Obligatorische Berechtigung des Ehegatten
Umstritten ist die Art der Mitberechtigung des Ehegatten. Die herrschende Meinung geht davon aus, dass der Ehepartner als Gesamtgläubiger nach § 428 BGB mitberechtigt wird. Die Mindermeinung geht von einer Forderungsgemeinschaft der Ehepartner nach § 432 BGB aus.
3. Dingliche Berechtigung des Ehegatten
Höchst umstritten ist auch die Frage, ob § 1357 BGB auch eine dingliche Wirkung besitzt.
- Nach einer Ansicht entfaltet § 1357 BGB eine dingliche Wirkung mit der Folge, dass der andere Miteigentümer i.S.d. §§ 1008 ff. BGB wird. Dies sei notwendige Konsequenz ihrer gesamtschuldnerischen Haftung.
- Nach einer anderen Ansicht besitzt § 1357 BGB eine dingliche Wirkung nach dem Surrogationsprinzip. Die Gegenstände fallen der Person zu, mit deren Mitteln sie erworben wurden. Dies entspräche dem mutmaßlichen Willen der Ehepartner.
- Nach der herrschenden und vorzugswürden Ansicht hat § 1357 BGB keine dingliche Wirkung. Der Wortlaut „berechtigt und verpflichtet“ spricht eindeutig nur für eine schuldrechtliche Wirkung. Das allgemeine Sachenrecht kommt zur Anwendung, sodass nach den Regeln des „Geschäfts für den, den es angeht“ über § 164 Abs. 1 BGB Miteigentum entstehen kann.
VI. Fazit
Die Vorschrift des § 1357 BGB zu beherrschen lohnt sich für jeden Jurastudenten. Ein Blick ins Gesetz wird leider in der Klausur nur selten reichen, um auf die BGH-Lösung der dinglichen Wirkung über das „Geschäft für den, den es angeht“ zu kommen. Und schließlich lohnt sich das Auswendiglernen gleich doppelt: Einmal fürs Staatsexamen, einmal fürs eigene Privatleben.
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