
Bild: “Paragraphendschungel 218/365” von Dennis Skley. Lizenz: (CC BY-ND 2.0)
Die Gesetze sind dabei Ausdruck staatlicher Politik zum Schutz der Arbeitnehmer. Sie enthalten die von den am Arbeitsverhältnis beteiligten Parteien zu achtenden Mindeststandards.
Demgegenüber stellen Allgemeine Arbeitsbedingungen keine Normen dar, sondern sind vom Arbeitgeber formulierte Vertragsbedingungen. Sie haben den Charakter von Allgemeinen Geschäftsbedingungen und unterliegen der AGB-Kontrolle gem. § 310 Abs. 4 BGB.
Auf die AGB-Kontrolle im Arbeitsrecht wird in einem späteren Beitrag zurück zu kommen sein.
Im Gegensatz zu Verträgen, die mit der Erfüllung enden ( z.B. Kaufvertrag oder Werkvertrag) kann der Arbeitsvertrag als Dauervertrag bezeichnet werden.
Zu den Gesetzesquellen des Arbeitsrechts
I. BGB
Das Bürgerliche Gesetzbuch dient als Grundlage des Individualarbeitsrechts (vgl. Hanau/Adomeit, S. 49 ff).
Zentrale Normen:
- § 611 BGB Grundpflichten im Arbeitsrecht
- §§ 611a, 611b, 612 Abs. 3 BGB Benachteiligungsverbot aufgrund des Geschlechts
- §§ 612-616 BGB Lohnanspruch
- § 613a BGB Betriebsübergang
- § 618 BGB Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer
- § 619a BGB Arbeitnehmerhaftung
- § 622 BGB Kündigungsfristen (einheitlich für Arbeitnehmer und Arbeitgeber; 4 Wochen zum 15. eines Monats oder zum Ende des Kalendermonats)
- § 623 BGB Schriftform im Sinne des § 126 BGB
- § 626 BGB Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
II. Gewerbeordnung
Hier sind insbesondere die §§ 105, 106 GewO zu beachten.
III. HGB
Das Handelsgesetzbuch enthält in erster Linie Vorschriften über Kaufleute, Handelsgeschäfte und Handelsunternehmen und ist somit arbeitsrechtliches Gesetz. Trotzdem finden sich in ihm auch einige arbeitsrechtliche Regelungen.
Sie betreffen vor allem die kaufmännischen Angestellten (§§ 59 – 83 HGB).
Außerdem finden sich noch Regelungen des HGB über die Handelsvertreter (84 – 92c HGB). Diese sind zwar keine Arbeitnehmer, sondern Selbständige, gehören aber bei geringem Verdienst zu den arbeitnehmerähnlichen Personen, für die die Arbeitsgerichte zuständig sind (§ 5 Abs. 3 ArbGG).
IV. Arbeitnehmerschutzgesetze
- Mutterschutz
- Schwerbehinderung
- Jugendarbeit
- Heimarbeit
- Entgeltfortzahlung
- Kündigungsschutz
- Urlaubsanspruch
- Arbeitszeitenregelung
V. Tarifvertragsgesetz
Hier sind vor allem die §§ 1-5 TVG zu beachten.
VI. Betriebsverfassungs- und Mitbestimmungsgesetz
Das Betriebsverfassungsgesetz ist die gesetzliche Grundlage der Arbeit von Betriebsräten.
Das BetrVG regelt, in welchen Betrieben Betriebsräte zu wählen sind und wie dies geschieht, aus wie vielen Mitgliedern Betriebsräte bestehen, wann Betriebsräte von der Arbeit freizustellen sind und wann und wie Gesamtbetriebsräte, Konzernbetriebsräte und Jugend- und Auszubildendenvertretungen (JAV) zu errichten sind. Diese eher formal-juristischen Regelungen finden sich in den ersten drei Teilen des BetrVG, d.h. in den §§ 1 – 73b BetrVG.
Darüber hinaus enthält das BetrVG die Mitwirkungsrechte des Betriebsrats. Diese Rechte reichen von bloßen Informationsrechten über Anhörungs- und Mitberatungsrechte bis hin zu echten Mitbestimmungsrechten.
VII. Sozialgesetzbuch
Hier ist insbesondere das SGB IX von Bedeutung mit seinen Regelungen zur Schwerbehinderung.
Probleme mit einer Schwerbehinderung im Arbeitsrecht ergeben sich bereits vor einer Einstellung, nämlich bei der Bewerbung von Schwerbehinderten und der Frage, wie man als Arbeitgeber mit Bewerbungen von Schwerbehinderten umgehen muss. Ob die Frage nach einer Schwerbehinderung von einem Bewerber beantwortet werden muss oder ob ein „Lügerecht des Arbeitnehmers“ besteht, ist zu klären. Auch die Frage, ab wann ein Schwerbehinderter verpflichtet ist, seinem Arbeitgeber die Schwerbehinderung zu offenbaren und welche Folgen die Nichtoffenbarung der Schwerbehinderung hat, gehört hierzu.
Die Schwerbehinderung im Zusammenhang mit der Kündigung führen zu erheblichen arbeitsrechtlichen Problemen.
Die 2 wichtigsten Definitionen im Arbeitsrecht
Dies waren die wichtigsten Quellen im Individualarbeitsrecht. Kurz noch die zwei wichtigsten Definitionen im Arbeitsrecht:
1. Der Arbeitnehmer
Arbeitnehmer ist derjenige, der aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages in persönlicher Abhängigkeit weisungsgebunden für den Arbeitgeber gegen Entgelt tätig wird (vgl. Hanau/Adomeit, S. 152).
Voraussetzungen:
- Privatrechtlicher Vertrag
- Persönliche Abhängigkeit
- Weisungsgebundenheit
2. Der Arbeitgeber
Arbeitgeber ist derjenige, der mindestens einen Arbeitnehmer in seinem Betrieb beschäftigt (vgl. Hanau/Adomeit, S. 163).
Schreiben Sie einen Kommentar