
Bild: “ ” von U.S. Army Corps of Engineers. Lizenz: CC BY 2.0
Die vermeintliche Rechtfertigung des Täters als Ausgangssituation
Um Ihnen zu verdeutlichen, wann ein Erlaubnistatbestandsirrtum überhaupt in Frage kommt, sollten Sie sich den folgenden Beispielfall einmal vergegenwärtigen:
Aufgrund des Schlags mit dem Spazierstock könnte R sich einer gefährlichen Körperverletzung nach §§ 223, 224 I Nr. 2 Var. 2 StGB strafbar gemacht haben. Dabei lag tatsächlich keine Notwehrsituation vor. Problematisch ist jedoch, dass er davon ausging, O wolle ihn angreifen.
Es stellt sich damit zunächst die Frage, ob R sich eine Situation vorgestellt hat, bei derem tatsächlichen Vorliegen ein Rechtfertigungsgrund zu seinen Gunsten eingreifen würde. R könnte der Meinung gewesen sein, in Notwehr nach § 32 StGB gehandelt zu haben.
Was hat der Täter sich vorgestellt?
R müsste sich eine Notwehrlage vorgestellt haben. Hierfür ist ein gegenwärtiger rechtswidriger Angriff auf ein notwehrfähiges Rechtsgut die Voraussetzung. R dachte, O wolle ihn niederschlagen. Er ging demnach von einem gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff auf seine körperliche Unversehrtheit bzw. seine Gesundheit aus. Demnach stellte er sich eine Notwehrlage vor.
Weiterhin müsste er sich eine adäquate Notwehrhandlung vorgestellt haben. Diese muss gegen den Angreifer gerichtet, geeignet und erforderlich sein, wobei gegebenenfalls sozialethische Einschränkungen zu beachten sind. R schlug O als vermeintlichen Angreifer nieder. Dieses Handeln war auch geeignet, den Angriff sofort und sicher zu beenden. Angesichts der körperlichen Konstitution des O war der Schlag mit dem Stock auch erforderlich. Darüber hinaus sind keine sozialethischen Einschränkungen zu beachten. R stellte sich also eine rechtmäßige Notwehrhandlung vor.
Hinzukommend ist das Vorliegen des subjektiven Rechtfertigungselements eine zwingende Voraussetzung. R handelte mit Verteidigungsabsicht. Demnach ist festzuhalten, dass er sich vorgestellt hat, er handle in Notwehr und somit gerechtfertigt.
Wie ist der Erlaubnistatbestandsirrtum nun zu behandeln?
Seit Jahrzehnten umstritten, erhitzt die rechtliche Behandlung des Erlaubnistatbestandsirrtums auch heute noch die Gemüter. Dabei werden namentlich die folgenden Abgrenzungstheorien vertreten:
Als erstes kann man die Vorsatztheorie nennen. Nach dieser gehört das Unrechtsbewusstsein zum Vorsatz. Nimmt der Täter also irrtümlicherweise das Vorliegen der Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrundes an, erliegt er einem Tatbestandsirrtum. § 16 I 1 StGB wird direkt angewandt (Wessels/Beulke/Satzger, StrafR AT, 44. Aufl., Rn. 468). Diese Theorie ist durch die Einführung des § 17 StGB jedoch obsolet geworden (Wessels/Beulke/Satzger, StrafR AT, 44. Aufl., Rn. 463) und ist somit nicht mehr vertretbar.
Hinzukommend ist die strenge Schuldtheorie zu nennen. Diese erachtet das Unrechtsbewusstsein als einen selbstständigen Bestandteil der Schuld. Der ETBI wird also, so wie jeder andere Irrtum über die Rechtswidrigkeit einer Tat, als Verbotsirrtum bewertet, der die Konsequenzen des § 17 StGB nach sich zieht. Es kommt demnach auf die Vermeidbarkeit des Irrtums an. Gerade deshalb spricht gegen diese Ansicht, dass ihre Ergebnisse mit dem Gerechtigkeitsgefühl oft nur schwer vereinbar sind (Wessels/Beulke/Satzger, StrafR AT, 44. Aufl., Rn. 469).
Schließlich sind die eingeschränkten Schuldtheorien zu nennen, die das gleiche Ergebnis haben, es aber mit unterschiedlichen Begründungsansätzen herleiten. Sie schränken die Schuldtheorie ein. Der ETBI wird aus dem Anwendungsbereich des § 17 StGB herausgenommen und stattdessen dem Tatbestandsirrtum nach § 16 I StGB gleichgestellt. (Wessels/Beulke/Satzger, StrafR AT, 44. Aufl., Rn. 470). Hierfür werden unterschiedliche Begründungsansätze vertreten:
- Die Lehre von den negativen Tatbestandsmerkmalen sieht die Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrundes als negative Tatbestandsmerkmale eines Gesamtunrechtstatbestandes. Damit dem Täter der Vorsatz unterstellt werden kann, muss sich dieser auch auf das Fehlen dieser negativen Tatbestandsmerkmale beziehen. Demnach wird § 16 I StGB unmittelbar auf den ETBI angewandt, wodurch der Vorsatz des Täters entfällt (Wessels/Beulke/Satzger, StrafR AT, 44. Aufl., Rn. 473). Gegen diese Ansicht lässt sich jedoch anführen, dass sie den Unterschieden zwischen Tatbestand und Rechtswidrigkeit nicht gerecht wird (Wessels/Beulke/Satzger, StrafR AT, 44. Aufl., Rn. 126).
- Die eingeschränkte Schuldtheorie im engeren Sinne hält § 16 I StGB dagegen nur für analog anwendbar und lässt hierdurch das Vorsatzunrecht entfallen (Wessels/Beulke/Satzger, StrafR AT, 44. Aufl., Rn. 476). Dies kann jedoch in Ermangelung einer rechtswidrigen Tat zu einer Nichtbestrafung eines Teilnehmers nach §§ 26, 27 StGB führen (vgl. Wessels/Beulke/Satzger, StrafR AT, 44. Aufl., Rn. 477). Danach ist diese Ansicht ebenfalls abzulehnen.
- Schließlich ist auch die rechtsfolgenverweisende eingeschränkte Schuldtheorie zu nennen. Nach dieser schließt ein ETBI des Täters seine Vorsatzschuld aus. Demnach kann er nicht aufgrund einer vorsätzlichen Tat bestraft werden. Die Rechtsfolgen des ETBI entsprechen also denjenigen des in § 16 I StGB geregelten Tatbestandsirrtums. Gegebenenfalls kommt nach § 16 I 2 StGB analog eine Fahrlässigkeitsstrafbarkeit des Täters in Betracht (Wessels/Beulke/Satzger, StrafR AT, Rn. 478). Diese Ansicht ist vorzugswürdig.
Unter Zugrundelegung der rechtsfolgenverweisenden eingeschränkten Schuldtheorie ist lediglich eine Strafbarkeit des R wegen fahrlässiger Körperverletzung nach § 229 StGB möglich.
Der umgekehrte Erlaubnistatbestandsirrtum
Ebenso interessant ist die Konstellation des umgekehrten Erlaubnistatbestandsirrtums. Dabei liegen zwar eine adäquate Rechtfertigungslage und -handlung vor, jedoch weist der Täter kein subjektives Rechtsfertigungselement auf. Auch hier bringt ein kleiner Beispielfall Licht ins Dunkel:
Die objektiven Voraussetzungen einer Notwehr durch X gegenüber E sind erfüllt – schließlich wollte E den X ja gerade selbst schlagen. Problematisch ist jedoch, dass X nicht mit Verteidigungswillen handelte, also ohne ein subjektives Rechtfertigungselement. Nach heute herrschender Meinung ist das Vorliegen eines Verteidigunswillen für eine Rechtfertigung des Täters zwingend erforderlich.
Die Meinungen hinsichtlich der Frage, wie der Täter in diesem Fall bestraft werden soll, gehen auseinander:
- Die Rechtsprechung und Teile der Literatur fordern eine Strafbarkeit aus vollendetem Delikt.
- Nach h.M. ist X dagegen lediglich wegen versuchter Körperverletzung nach §§ 223 I, 22, 23 I StGB zu bestrafen.
Gegen die erste Ansicht lässt sich einwenden, dass das Handeln des X mit der Rechtsordnung objektiv in Einklang stand. Hierdurch wurde das Erfolgsunrecht der Tat kompensiert. Nur der Handlungsunwert ist nach wie vor vorhanden. Dies entspricht den Gegebenheiten bei einem Versuch. Demnach ist die h.M. vorzugswürdig, es kommt also lediglich eine Versuchsstrafbarkeit in Betracht (Bock, Wiederholungs- und Vertiefungskurs StrafR BT – Nichtvermögensdelikte, S. 229).
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Weiterführende Literatur
- „Hells Angels“-Fall: BGH, NStZ 2012, 272 ff., Entscheidungsbesprechung: Hecker, JuS 2012, 263 ff.
- Wessels/Beulke/Satzger, Strafrecht Allgemeiner Teil, 44. Aufl., Heidelberg u.a. 2014.
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