Art. 79 GG erlaubt eine Verfassungsänderung nur unter der Berücksichtigung wichtiger verfassungsrechtlicher Grundentscheidungen. Die Ewigkeitsklausel in Art. 79 Abs. 3 GG legt fest, dass die Institute in Art. 1 I GG, Art. 20 GG und die Gliederung des Bundes in Ländern hierbei nicht berührt werden dürfen. Erfahren Sie im folgenden Artikel die wichtigen Grundlagen über die Ewigkeitsklausel und die von ihre geschützten Rechtsinstitute für Klausur und Examen!
Tipp: Mit unserem Online-Repetitorium zum 1. Staatsexamen können Sie sich bestmöglich, flexibel und kostengünstig auf die erste juristische Staatsprüfung vorbereiten – als Live-Repetitorium oder als Studio-Repetitorium.

Bundesverfassungsgericht-senat

Bild: „Bundesverfassungsgericht Karlsruhe 1989″ von Bundesarchiv, B 145 Bild-F083310-0001 / Schaack, Lothar. Lizenz: CC BY-SA 3.0 DEBild: „Bundesverfassungsgericht Karlsruhe 1989″ von Bundesarchiv, B 145 Bild-F083310-0001 / Schaack, Lothar. Lizenz: CC BY-SA 3.0 DE


I. Allgemein

Art. 79 GG erlaubt nur die Änderung einzelner Vorschriften unter der Beachtung verfassungsrechtlicher Grundentscheidungen.

(3) Eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig.

Die Ewigkeitsklausen in Art. 79 Abs. 3 GG verbietet Verfassungsänderungen, die die verfassungsrechtliche Grundentscheidung und damit die prägenden Elemente der grundgesetzlichen Ordnung beeinträchtigten oder beseitigen.

Tipp: Keine Lust zu lesen? Sieh dir den Online-Kurs zum Thema von RA Kai Renken an!

Es muss zwischen der Verfassungsgebung und der Verfassungsänderung unterschieden werden:

  • Der verfassungsändernde Gesetzgeber darf über die eigenen Grundlagen disponieren,
  • die Verfassungsgrundlagen sind allerdings dem konstituierenden Verfassungsgeber vorbehalten.

Die Ewigkeitsklausel wurde geschaffen, um nach der Zeit des Nationalsozialismus keine Möglichkeit mehr zu bieten, die freiheitlich demokratische Grundordnung auf legalem Wege durch Umsturz zu beseitigen.

Hierbei ist immer zu beachten, dass die Ewigkeitsklausel natürlich nur so lange gelten kann, wie die Verfassung besteht. Der Erlass einer völlig neuen Verfassung wird nicht vom Schutzbereich der Ewigkeitsklausel erfasst. Allerdings kann eine verfassungsgebende Gewalt nicht einfach so, beispielsweise aus politischem Wunsch, eingesetzt werden. Hierfür wäre eine Situation erforderlich, die eine verfassungsrechtliche Neuordnung fordert und legitimiert.

II. Inhalt

Nach der Auslegung des Bundesverfassungsgerichts dürfen nur die Grundsätze der geschützten Einrichtungen und Normen nicht berührt werden (sog. enge Auslegung). Eine positiv-rechtliche Ausgestaltung und Auswirkung der Grundsätze ist aber modifizierbar.

III. Geschützte Einrichtungen und Normen

Die Ewigkeitsklausel, Art. 79 Abs. 3 GG umfasst die in den Art. 1 I GG und Art. 20 GG festgelegten Verfassungsprinzipien, sowie die Gliederung des Bundes in Länder und deren grundsätzliche Mitwirkung. Die einzelnen Grundrechte sind nicht von der Unabänderlichkeit der Ewigkeitsklausel umfasst.

1. Garantie der Menschenwürde, Art. 1 I GG

Die Unabänderlichkeit der Menschenwürde umfasst den Grundsatz der Rechtsgleichheit und das Willkürverbot.

2. Demokratie

Die Unabänderlichkeit des Demokratieprinzips meint die Legitimationsanforderungen an eine effektive demokratische Herrschaft. Hiervon sind auch das Prüfungs- und Reaktionsrecht der öffentlichen Gewalt auf ultra-vires-Akte der EU und das Budgetrecht des Bundestages umfasst.

3. Rechtsstaatlichkeit

Das Rechtsstaatlichkeitsprinzip soll den effektiven individuellen Rechtsschutz gegen die öffentliche Gewalt gewährleisten. Nicht unter den Schutzbereich der Ewigkeitsklausel, Art. 79 Abs. 3 GG, fällt Art. 19 Abs. 4 GG.

4. Sozialstaatlichkeit

Die Bundesrepublik bekennt sich in Art. 20 GG zur Sozialstaatlichkeit. Die Ewigkeitsklausel, Art. 79 Abs. 3 GG, manifestiert die Verpflichtung zu sozialer Gerechtigkeit und die Gestaltung der sozialen Ordnung. Hierzu zählt beispielsweise auch die Sicherung eines Existenzminimums. Nicht vom Schutz der Ewigkeitsklausel umfasst sind konkrete Leistungen oder Versorgungssysteme.

5. Gliederung des Bundes in Länder

Die Ewigkeitsklausel soll zudem die Gliederung des Bundes in Länder und deren grundsätzliche Mitwirkung sichern. Hierzu zählt, dass es eine Mehrzahl von Ländern geben muss, um die vertikale Gewaltenteilung zu garantieren. Den Ländern muss zudem ein Mindestmaß an Eigenständigkeit zukommen. Eine Mindestzahl an Bundesländern, die Grenzen der gegenwärtig existierenden Bundesländern und die Verteilung der Kompetenzen zwischen Bund und Ländern werden hingegen nicht von der Ewigkeitsklausel gewährleistet.

IV. Rechtsfolge

Kommt es trotz der Ewigkeitsklausel, Art. 79 Abs. 3 GG zu einer unzulässigen Verfassungsänderung, ist dieses neue Verfassungsrecht verfassungswidrig und damit unwirksam.

V. Selbstschutz

Nach herrschender Meinung ist die Ewigkeitsklausel selbst von der Unabänderlichkeit umfasst. Ansonsten wäre die ihr innewohnende Schutzwirkung sinnlos.



BGB AT Prüfungswissen kompakt

Dieses kostenlose eBook inkl. Fallbeispielen zeigt Ihnen einfach & verständlich Grundwissen zum BGB AT:

Einstieg über Rechtssubjekte

Methoden der Fallbearbeitung im Zivilrecht

Wichtige Normen und Problemfelder des BGB AT

        EBOOK ANFORDERN        
Nein, danke!

Schreiben Sie einen Kommentar

Sie wollen einen Kommentar schreiben?
Registrieren Sie sich kostenlos, um Kommentare zu schreiben und viele weitere Funktionen freizuschalten.

Weitere Vorteile Ihres kostenlosen Profils:

  • Uneingeschränkter Zugang zu allen Magazinartikeln
  • Hunderte kostenlose Online-Videos für Beruf, Studium und Freizeit
  • Lecturio App für iOS und Android

Sie sind bereits registriert? Login

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind markiert *