
In Art. 6 GG heißt es:
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
I. Schutzbereich des Art. 6 GG
1. persönlicher Schutzbereich
Art. 6 GG ist ein sog. Jedermanns-Grundrecht, d. h. Träger dieses Grundrechts sind alle natürlichen Personen, unabhängig ihrer Nationalität.
2. sachlicher Schutzbereich
Der sachliche Schutzbereich des Art. 6 GG erstreckt sich von der Eheschließung über das eheliche Zusammenleben einschließlich der Entscheidung über die Kinderzahl bis zur Ehescheidung und den mit ihr verbundenen Folgewirkungen.
Die Entscheidung keine Ehe zu schließen wird hingegen nur durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützt.
a. Ehe
Dem Ehebegriff des Grundgesetzes liegt das Bild der verweltlichen, bürgerlich-rechtlichen Ehe zugrunde. Die Ehe ist als gesellschaftlicher Gegenstand die allgemeine, grds. unauflösliche Einigkeit zwischen Mann und Frau, die in der durch die hinreichenden Gesetze vorgesehenen Form geschlossen wird, BVerfGE 53, 224 (245). Dem annähernd gleichgestellt sind eingetragene Lebenspartnerschaften.
Mit der Änderung des § 1353 BGB werden seit dem 01.10.2017 auch gleichgeschlechtliche Ehen geschützt.
Nichteheliche Lebenspartnerschaften werden durch den Ehebegriff iSd. Art. 6 GG nicht geschützt.
b. Familie
Geschützt von Art. 6 GG wird auch die Gemeinschaft zwischen Alleinerziehenden und ihren Kindern, zwischen Eltern und jugendlichen oder gar volljährigen Kindern, ferner die Gemeinschaft mit Adoptiv-, Stief- oder Pflegekindern. Gesichert sind somit die Familiengründung und das familiäre Zusammenleben.
Wie weit dieser Familienbegriff des Art. 6 GG reicht, ist im Einzelnen umstritten („Großfamilie“ oder nur „Kernfamilie“). In den letzten Jahren geht die Tendenz eher zur Ausweitung des Familienbegriffes, vgl. BVerfG NJW 2014, 2853 ff.
Das geschützte Verhalten iSd. Art. 6 GG reicht von der Familiengründung bis in alle Bereiche des familiären Zusammenlebens.
c. Elternrecht
Das Elternrecht iSv. Art. 6 GG steht leiblichen und den Adoptiveltern zu. Kinder können sich nicht auf Art. 6 Abs. 2 GG berufen.
Das Elternrecht berechtigt und verpflichtet die Eltern eines Kindes, für dessen Erziehung und Pflege zu sorgen, dies beinhaltet die geistige und seelische Entwicklung und die Sorge für das Wohlbefinden. Hierzu zählt beispielsweise das Recht, über den Bildungsweg oder die religiöse Erziehung des Kinds zu bestimmen. Der Umfang des Rechts richtet sich nach dem Alter und dem Bedarf des Kindes. Grds. erlischt das Recht mit dem Eintritt der Volljährigkeit des Kindes.
Das Elternrecht iSv. Art. 6 GG muss immer im Interesse des Kindes ausgeübt werden. Was darunter zu verstehen ist, beurteilt sich allerdings nach der Auffassung der Eltern. Die Ansicht der Eltern ist grundsätzlich vorrangig und muss durch Hoheitsträger respektiert werden.
II. Eingriffe in Art. 6 GG
Art. 6 Abs. 1 GG beinhaltet ein ausdrückliches Diskriminierungsverbot. Die Ehe und die Eheleute dürfen gerade gegenüber Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nicht schlechter gestellt werden, BVerfG, FamRZ 2005, 2047.
Eingriffe in das elterliche Erziehungsrecht sind bei Bestimmungen vorliegend, die dieses im Verhältnis zum Kind begrenzen.
III. Schranken von Art. 6 GG
Indem die Sicherheit von Ehe und Familie vorbehaltslos garantiert ist, kommt als Rechtfertigung nur kollidierendes Verfassungsrecht in Betracht.
Für Anmaßungen in das elterliche Erziehungsrecht bestehen aus Art. 6 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 GG Eingriffsvorbehalte. Voraussetzung für einen Eingriff ist, dass dieser dem Kindeswohl beisteht.
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2 Gedanken zu „Der Schutz von Ehe, Familie und Elternrecht, Art. 6 GG“
Nach h.M. wird die Scheinehe wegen angestrebten Rechtsmissbrauchs nicht vom Schutzbereich des Art. 6 I GG erfasst (vgl. BVerwGE 65, 174). Nur eine Mindermeinung sieht dies anders.
Vielen Dank für den Kommentar.
Ob die Scheinehe in den Schutzbereich des Art. 6 GG fällt ist nicht unumstritten. Das ist richtig.
Das BVerfG und auch das BVerwG verneinen eine Einbeziehung in den Schutzbereich mit dem von dir genannten Argument. Ob dies die h.M. darstellt ist jedoch zweifelhaft. Vielmehr bejaht die Literatur überwiegend eine Einbeziehung in den Schutzbereich.
Die Literatur ist der Auffassung, dass sich der verfassungsrechtliche Ehebegriff dem einfach-rechtlichen Ehebegriff nicht unterordnen darf. Genau das aber würde geschehen, wenn man die Scheinehe aufgrund des Vorsatzes gegen einfach-rechtliche Vorschriften zu verstoßen, aus dem Schutzbereich des Art. 6 GG ausnehmen würde. (vgl. Pieroth/Schlink, Grundrechte, Staatsrecht II)
In der Klausur kannst du den Meinungsstreit aufwerfen. Mit den jeweiligen Argumenten sind sicher beide Ansichten gut vertretbar.
Mit freundlichen Grüßen,
Désirée Linsmeier