
Fall
Infolge einer Beschwerde eines Kunden beabsichtigt die Gewerbeaufsicht der Stadt H die Betriebsräume des Gastwirtes I auf Einhaltung hygienischer Anordnungen zu prüfen. Darauf erscheint während der Mittagszeit ein Beauftragter der Stadt und mustert die Küche des I.
Ist die Besichtigung mit Art. 13 I GG vereinbar?
Schutzbereich
Sachlicher Schutzbereich
- Wohnung: Jeder Raum, den der Einzelne der allgemeinen Zugänglichkeit entzieht (Stichwort: Abschottung nach außen) und zum Ort seines privaten Lebens und Wirkens bestimmt. (erfasst: Keller, Hotelzimmer, Wohnmobil; nicht erfasst: Auto, Gefängniszelle)
- Betriebs- und Geschäftsraum:
- e.A.: nur soweit für die Öffentlichkeit nicht zugänglich
- h.M.: Schutzbereich (+), da auch Wirken und berufliche Entfaltung geschützt werden soll; aber Abschwächung des grundrechtlichen Schutzes je nach Grad der Offenheit der jeweiligen Betriebs- und Geschäftsräume nach außen; davon ausgehend verstoßen Rechte zum Betreten von Betriebsräumen jedenfalls dann nicht gegen Art. 13 I GG, wenn eine besondere gesetzliche Vorschrift zum Betreten ermächtigt, dieses einem erlaubten Zweck dient und für dessen Erreichung erforderlich ist, das Gesetz den Bestimmtheitsgrundsatz wahrt und auf Zeiten beschränkt ist, in denen die Räumlichkeiten üblicherweise für die betriebliche Nutzung zur Verfügung stehen
Das Grundrecht aus Art. 13 GG garantiert die Immunität der Wohnung. Unter einer Wohnung versteht man solche Räume, die der allgemeinen Zugänglichkeit durch eine räumliche Abschottung entzogen sind und zur Stätte privaten Lebens und Wirkens fingiert sind.
Geschützt sind zu diesem Zweck Wohnungen im engeren Sinne, auch Höfe, Keller, Böden oder gar Hotelzimmer.
Nach vorherrschender Meinung zählen auch Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume zur Wohnung i.S.d. Grundrechts, BVerfGE 32, 54/68 ff.
Das Ziel jener Gesetzmäßigkeit ist, dem Einzelnen einen elementaren Lebensraum zu sichern, in dem man in Ruhe gelassen wird, BVerfGE 109, 279/309, ihm also eine Art Rückzugsraum bewilligt.
Daher ist die Vorschrift hauptsächlicher Ausdruck des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, Art. 2 I GG i.V.m. Art. 1 GG, das sie in ihrem Anwendungsbereich ausmanövriert.
Persönlicher Schutzbereich
- Jedermann-Grundrecht
- Wesensmäßig anwendbar auf juristische Personen, Art. 19 III
Träger des Grundrechts ist dieser, der direkter Besitzer der geschützten Räume ist. Auf die Eigentumsverhältnisse kommt es nicht an. Bedingung für den Grundrechtsschutz ist der Rechtszustand des Besitzes. Zum gesicherten Personenkreis zählen auch juristische Personen und Personenvereinigungen des Privatrechts.
Eingriffe
- Grds. jedes staatliche Handeln, dass die Ausübung des APR erschwert oder unmöglich macht.
- Eingriffe sind körperliches und nichtkörperliches Eindringen in die Wohnung.
- Art. 13 II: Durchsuchungen
- Art. 13 III – VI: Einsatz technischer Mittel, insb. Lauschangriff
- Art. 13 VII: Schranken für andere Fälle als die Durchsuchungen
- Ungeschriebene Grenzen: Art. 17a II
Eingriffe in die Unverletzlichkeit der Wohnung liegen in jedem Eindringen in den geschützten Bereich durch die öffentliche Gewalt. Dies kann körperlich vorfallen, aber auch durch das Einbringen von bspw. Mikrophonen.
Daneben ist eine Begrenzung zu Art. 10 GG, BVerfGE 42, 212 (219), vorzunehmen. Art. 10 GG ist sachgemäß, wenn kraft technischer Mittel auf die Leitungen zugegriffen wird, unterdessen Art. 13 GG greift, wenn das Telefongespräch im Rahmen einer Wohnraumüberwachung bspw. über die Lautsprechanlage des Telefons abgehört wird.
Schranken
Art. 13 II und VII GG weisen mannigfache Einschränkungsmöglichkeiten auf.
1. Art. 13 II GG, „zielgerichtetes Suchen“ i.V.m. gesetzlicher Grundlage: Eine Einhaltung des Zitiergebots und des Bestimmtheitserfordernisses wird gefordert, polizeirechtliche Generalklauseln genügen nicht aus. Die Durchsuchung muss grds. durch einen Richter, außer Gefahr im Verzug, festgelegt werden.
2. Art. 13 III-VI GG, „großer Lauschangriff“: Indem ein Eingriff in Art. 1 GG nicht statthaft werden kann, muss Art. 13 III GG verfassungskonform so ausgelegt werden, dass ein Abhören der Intimsphäre von ihm nicht belegt ist.
3. Art. 13 VII GG, für andere Fälle als die Durchsuchungen: Für die Klausur genügt es, die Anordnung mit dem aus dem Sicherheitsrecht bedeutenden Gefahrenbegriffs zu subsumieren.
4. Ungeschriebene Grenzen: Das Grundrecht aus Art. 13 GG kann i.S.d. Zivilschutzes eingeschränkt werden, Art. 17a II GG.
Lösung zum Fall
Mittels der Beobachtung könnte das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung gem. Art. 13 I GG des I verletzt sein.
Schutzbereich
Art. 13 I GG schützt die Unverletzlichkeit der Wohnung. Hier wurden die Betriebsräume und die Küche der Gaststätte des I betrachtet, somit ist fraglich, ob Betriebsräume eigentlich in den Schutzbereich subsumiert werden können. Unter Wohnung sind solche Räume zu verstehen, die der allgemeinen Zugänglichkeit durch eine räumliche Abschottung entzogen sind und zur Stätte des privaten Lebens und Wirkens fingiert sind. Im Sinne der h.M. zählen jedoch auch Arbeits- Betriebs- und Geschäftsräume zur Wohnung i.S.d. Grundrechts. Die Betriebsräume und die Küche des I sind demgemäß vom Schutzbereich vereinigt.
Eingriff
Weiterhin ist zu prüfen, ob durch die Besichtigung in den Schutzbereich eingegriffen wurde. Grundlegend liegt ein Eingriff vor, wenn eine staatliche Stelle die Privatheit der Wohnung beeinträchtigt. Betreffend könnte man in der Betrachtung einen Eingriff in den Schutzbereich ersehen. Allerdings ist zu bedenken, dass es sich hier um Geschäfts- und Betriebsräume handelt, die durch das Grundrecht nur begrenzt gesichert werden.
Ein Eingriff in den Schutzbereich liegt somit nicht vor, wenn eine verfassungsmäßige Verfügung zum Betreten der Räume berechtigt.
Dies ist nach § 22 II GastG gegeben. Indem auch die restlichen Voraussetzungen erfüllt sind, ist ein Eingriff in den Schutzbereich des Grundrechts nicht gegeben.
Ergebnis
Die Besichtigung ist mit Art. 13 I GG vereinbar.
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